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  • · Fachbeitrag · Fahrverbot

    Anforderungen an die Urteilsgründe bei einem Fahrverbot

    Der Tatrichter muss bei Anordnung eines Regelfahrverbots die Möglichkeit vom Fahrverbot gegen Erhöhung der Geldbuße absehen zu können, nicht ausdrücklich ansprechen, wenn es sich bei der Tat um einen besonders schweren Verstoß handelt. Die Schwere des Verstoßes bemisst sich nicht nur anhand des Maßes der Geschwindigkeitsüberschreitung, sondern auch anhand der im Einzelfall gegebenen Verkehrs- und Messsituation (OLG Hamm 1.7.11, III-1 RBs 99/10, Abruf-Nr. 112914).

    Praxishinweis

    Bei der Anordnung eines der in § 4 BKatV aufgeführten Regelfahrverbote muss der Tatrichter in den Urteilsgründen zu erkennen geben, dass er sich der Möglichkeit bewusst war, vom Fahrverbot gem. § 4 Abs. 4 BKatV unter Anhebung der Geldbuße absehen zu können, wenn das Fahrverbot nicht zur Einwirkung auf den Betroffenen erforderlich ist (vgl. dazu Deutscher in: Burhoff, Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren, 3. Aufl. 2011, Rn. 949).

     

    Etwas anderes gilt, wenn besondere Umstände vorliegen, aus denen folgt, dass eine Erhöhung der Geldbuße zur Einwirkung auf den Betroffenen nicht ausreicht. Das ist z.B. bei einem wegen einer Trunkenheits- oder Drogenfahrt nach § 24a StVG verwirkten Fahrverbot bejaht worden (OLG Hamm NZV 02, 98).

    Das AG muss auch dann nicht mehr ausdrücklich darlegen, dass ein Absehen vom Fahrverbot bei gleichzeitiger (nochmaliger) Erhöhung der Geldbuße nicht (mehr) in Betracht kam, wenn nach bereits einmaliger Erhöhung der Geldbuße die Festsetzung eines Fahrverbots von zwei Monaten damit begründet wird, dass ein bereits zuvor verhängtes Fahrverbot offenbar zur Warnung nicht ausgereicht hat (OLG Hamm MDR 97, 587). Ist der Urteilsbegründung im Übrigen eindeutig zu entnehmen, dass der durch das Fahrverbot angestrebte Erfolg durch eine Erhöhung der Geldbuße bei gleichzeitigem Wegfall des Fahrverbots nicht mehr erreicht werden kann, muss die Möglichkeit des Absehens vom Fahrverbot ebenfalls nicht mehr ausdrücklich angesprochen werden (OLG Hamm DAR 00, 177: zweimalige Geschwindigkeitsüberschreitung, zuletzt ca. vor einem Jahr). Und schließlich: Die Möglichkeit des Absehens gegen Erhöhung muss auch nicht ausdrücklich angesprochen werden, wenn es sich - wie hier - um einen besonders gravierenden Verstoß handelt (OLG Hamm DAR 02, 85: Geschwindigkeitsüberschreitung um nahezu 100 Prozent).

    Quelle: Ausgabe 11 / 2011 | Seite 191 | ID 28834690