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  • · Nachricht · Fahrtenbuch

    Anordnung einer Fahrtenbuchauflage

    | Bei der Anordnung einer Fahrtbuchauflage nach § 31a StVZO spielen in der Praxis zwei Problembereiche immer wieder eine Rolle. Das ist einmal die Frage der ausreichenden Mitwirkung an der Fahrerermittlung im Bußgeldverfahren. Zum anderen ist es die Frage, ob die Behörde genug getan hat, um den Fahrer zu ermitteln. |

     

    Der OVG Lüneburg (14.1.19, 12 ME 170/18, Abruf-Nr. 208906) befasst sich mit der ersten Frage. Der Halter hatte die ihm erteilte Belehrung: „Wenn Sie die Ordnungswidrigkeit nicht begangen haben, werden Sie hiermit als … Zeuge angehört. Teilen Sie bitte innerhalb einer Woche ab Zugang dieses Schreibens … die Personalien des Verantwortlichen … mit; hierzu sind sie nicht verpflichtet.“ als falsch angesehen, weshalb er nicht habe mitwirken müssen. Das hat das OVG anders gesehen. Denn die dem Halter auf dem Anhörungsbogen erteilte Belehrung sei in der umstrittenen Passage nicht zu weitgehend und falsch.

     

    Der zweite „Fahrtenbuchbeschluss” stammt vom VG Göttingen (10.4.19, 1 B 488/18, Abruf-Nr. 208907). Dort hatte die Halterin, gegen die die Auflage angeordnet worden ist, zwar auch nicht ausreichend „mitgewirkt”. Aber: Der Verwaltungsbehörde hätte sich der Fahrer des/ihres Pkw zum Vorfallszeitpunkt aufdrängen müssen, sodass nicht von einer Unmöglichkeit der Feststellung des Fahrers ausgegangen werden könne. Während nämlich die in der Akte befindlichen, ausgedruckten Ausschnittsvergrößerungen des Fahrers zur Identifizierung kaum geeignet seien, sei aber das digitale Messfoto von sehr guter Qualität und hätte seine Identifizierung ermöglicht. Es entspreche der Praxis, Hochglanzabzüge vom Messfoto und vom Kopf des Fahrzeugführers der Akte bei Abgabe an das Gericht oder eine andere Behörde beizufügen. Zudem sei der Ehemann der Halterin durch Vollzugsbeamte angetroffen und identifiziert worden, woran auch dessen pauschales Bestreiten der Fahrereigenschaft in seiner schriftlichen Einlassung nichts habe ändern können. Diesen (neuen) Erkenntnissen zum Fahrer habe sich die Verwaltungsbehörde nicht verschließen dürfen.

    Quelle: ID 45913038