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  • · Fachbeitrag · Entziehung der Fahrerlaubnis

    Führt Konsum von Khat zur Entziehung der Fahrerlaubnis?

    Der Konsum von Khat führt nach der Regelannahme gem. Nr. 9.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung dazu, dass sich ein Konsument dieser Droge als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist (VGH Hessen 21.3.12, 6 L 1984/11.GI Abruf-Nr. 121689).

    Praxishinweis

    Dem Betroffenen ist die Fahrerlaubnis unter Bezugnahme auf §§ 11, 14, 46 FeV wegen Führens eines Kfz nach Konsum von Khat entzogen worden. Diese Entziehung hat der VGH bestätigt. Der Konsum von Khat begründe regelmäßig gem. Punkt 9.1 der Anlage 4 zur FeV die Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen. Unerheblich sei dabei die Frage, ob der Wirkstoff Cathinon in den Blättern enthalten sei, der jedenfalls ein Betäubungsmittel gem. Anlage I zum BtMG darstelle, oder aber bereits eine Umwandlung in das schwächer wirkende Cathin erfolgt sei. Auch Cathin sei Betäubungsmittel i.S.d. Anlage III Teil B des BtMG, sodass die fahrerlaubnisrechtlichen Folgen identisch seien und die Wirkstoffmenge allenfalls strafrechtliche Relevanz entfalte. Das hat das OVG Münster 2008 anders gesehen (vgl. VRS 117, 384).

    Quelle: Ausgabe 07 / 2012 | Seite 118 | ID 34018950