· Nachricht · Verwaltungsrecht
Neues zur verwaltungsrechtlichen Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 3 StVG)
Die Entziehung der Fahrerlaubnis nach dem StVG beschäftigt sehr, wie die veröffentlichte Rechtsprechung zeigt. Nachfolgend haben wir in einem kleinen Überblick einige Entscheidungen aus der neueren Zeit für Sie zusammengestellt.
BayVGH 22.9.25, 11 CS 25.1296, Abruf-Nr. 252131
- 1. Eine von einem auf Suchterkrankungen spezialisierten Bezirkskrankenhaus und dem Hausarzt mehrfach diagnostizierte Alkoholabhängigkeit gemäß § 11 Abs. 1 S. 2 FeV begründet unabhängig von der berauschten Teilnahme des Abhängigen am Straßenverkehr einen Fahreignungsmangel nach § 3 Abs. 1 S. 1 des StVG.
- 2. Bei alkoholabhängigen Personen besteht krankheitsbedingt jederzeit die Gefahr eines Kontrollverlusts und der Teilnahme am Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss. Diese der Nr. 8.3 der Anlage 4 zur FeV zugrunde liegende Annahme des Verordnungsgebers wird nicht dadurch widerlegt, dass Alkoholfahrten des Antragstellers trotz langjähriger Abhängigkeit nicht bekannt geworden sind oder dass er sich aufgrund seiner Krankheitseinsicht bei einem Rückfall oder Lapsus freiwillig wieder in Behandlung begab und begibt. Eine hinreichend feststehende und nicht überwundene Alkoholabhängigkeit hat zwangsläufig die Entziehung der Fahrerlaubnis zur Folge, ohne dass es hierfür weiterer Abklärung bedarf.
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