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  • · Fachbeitrag · Entbindungsantrag

    Rechtzeitiger Eingang des Entbindungsantrags

    Ein per Fax übersandter Antrag auf Entbindung von der Pflicht zum persönlichen Erscheinen ist rechtzeitig gestellt, wenn er zwei Stunden vor Terminsbeginn eingeht und die Eilbedürftigkeit deutlich wird (KG 10.11.11, 3 Ws (B) 529/11 - 2 Ss 286/11, Abruf-Nr. 120037).

    Entscheidungsgründe und Praxishinweis

    Das AG hat den Einspruch des Betroffenen nach § 74 Abs. 2 OWiG trotz Entbindungsantrag verworfen. Dieser ging am Sitzungstag um 10.58 Uhr auf der zuständigen Geschäftsstelle ein. Im Fettdruck hieß es: „Bitte sofort dem Richter vorlegen! Hauptverhandlung 23.6.11, 13 Uhr, Raum 5106!“. Den zuständigen Amtsrichter erreichte der Schriftsatz erst gegen 15 Uhr nach dem Hauptverhandlungstermin. Das KG ist von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs ausgegangen. Es hat den Eingang des Entbindungsantrags etwa zwei Stunden vor Beginn der Hauptverhandlung versehen mit umfassenden, hervorgehobenen Hinweisen auf die besondere Eilbedürftigkeit und das Erfordernis der sofortigen Vorlage als ausreichend rechtzeitig angesehen. Das Fax hätte bei gehöriger gerichtsinterner Organisation dem zuständigen Richter rechtzeitig zugeleitet werden können. Das entspricht der Auffassung des OLG Bamberg (NZV 08, 259). Anders sieht es das OLG Hamm (DAR 11, 538). Dem reicht wohl der Faxeingang erst eineinhalb Stunden vor Terminsbeginn nicht aus. Das überzeugt nicht. Denn wenn auf die Eilbedürftigkeit der Vorlage eines Schreibens hingewiesen wird, ist die Justiz m.E. verpflichtet, durch entsprechende Anordnungen für die rechtzeitige Vorlage des Schreibens zu sorgen.

    Quelle: Ausgabe 03 / 2012 | Seite 47 | ID 31022530