Ein Kraftfahrzeug, das ohne eigene Motorkraft auf dem Förderband durch eine automatische Waschanlage gezogen wird, befindet sich nicht „in Betrieb“, da bei diesem Vorgang weder die Fortbewegungs- noch die Transportfunktion des Fahrzeugs zum Tragen kommt. Ereignet sich während des automatisierten Wasch- und Transportvorgangs ein Unfall, haftet der Halter des Kraftfahrzeugs daher nicht aus dem Gesichtspunkt der Betriebsgefahr des Fahrzeugs.
Immer häufiger bieten Fahrzeughändler heute ihre Fahrzeuge im Internet auf entsprechenden Plattformen an. Der Kontakt mit dem Verbraucher, der sich für ein Fahrzeug interessiert, läuft häufig über E-Mails und das ...
Das Verwaltungsgericht Münster hat dem Polizeipräsidium Münster im Wege einstweiliger Anordnung aufgegeben, die für die Versammlung „Viertel vor Future / Parking Day@Hansaring“ angeordneten mobilen ...
Mietet der Geschädigte ein Ersatzfahrzeug zu einem Preis, der im Bereich des Durchschnitts der Preise in der Region liegt, spielt es keine Rolle, wenn der Versicherer im Nachhinein die Möglichkeit der Anmietung zu ...
Das Amtsgericht München hat eine Kleinteilepauschale in Höhe von zwei Prozent aus dem Betrag der sonstigen Ersatzteile zugesprochen und dabei deren Bestandteile erläutert.
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Ein Unglück kommt selten allein. Daran wird ein Kläger womöglich
gedacht haben, der nach einem Auffahrunfall mit leeren Händen da stand. Der allein verklagte KH-Versicherer hatte die Unfallbeteiligung des bei ihm versicherten Pkw mit Nichtwissen bestritten. Damit war er in sämtlichen drei Instanzen erfolgreich.