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  • 24.05.2011 | Vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis

    Einspruch gegen Strafbefehl und vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis

    Der Antrag auf vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 111a StPO kann im Strafbefehlsverfahren unter der Bedingung gestellt werden, dass der Beschuldigte Einspruch gegen den Strafbefehl einlegt (LG Stuttgart Beschluss 17.3.11, 18 Qs 22/11, Abruf-Nr. 111560).

     

    Praxishinweis

    Anders - zu Recht - das AG Montabaur (VA 11, 13). Es ist eine unzulässige „Sanktionsschere“ zu vermeiden, die den Beschuldigten von der Einlegung eines Einspruchs gegen den Strafbefehl abhalten soll.  

     

    Quelle: Ausgabe 06 / 2011 | Seite 102 | ID 145178