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  • 22.12.2010 | Vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis

    Vorläufige Entziehung unter einer Bedingung

    Der Antrag auf vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 111a StPO kann im Strafbefehlsverfahren nicht unter der Bedingung gestellt werden, dass der Beschuldigte keinen Einspruch gegen den Strafbefehl einlegt (AG Montabaur 1.9.10, 2040 Js 30257/10 42 Cs, Abruf-Nr. 103647).

     

    Praxishinweis

    Das AG hielt den Antrag auf vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis gem. § 111a StPO für unzulässig, weil er unter einer unzulässigen Bedingung gestellt war. Die StA hatte den Erlass eines Strafbefehls wegen vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs gem. § 315c Abs. 1 Nr. 2b, Abs. 3 Nr. 1 StGB beantragt. Beantragt war zudem, „für den Fall des Einspruchs“ dem Angeschuldigten die Fahrerlaubnis vorläufig zu entziehen. Das AG hat den Strafbefehl erlassen, nach Einspruchseinlegung den Antrag auf vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis aber abgelehnt. Dies hat das AG zutreffend damit begründet, dass es sich bei dem Antrag nach § 111a StPO um eine Prozesshandlung im weiteren Sinne handelt, diese aber nur mit einer Bedingung verbunden werden könne, wenn dies mit der besonderen Zweckbestimmung der Prozesshandlung vereinbar sei und das mit der Sache befasste Gericht die durch die Bedingung hervorgerufene Ungewissheit selbst beseitigen könne (BGH NJW 81, 354, 354). Das hat das AG verneint. Die Maßnahme hat und soll nach § 111a StPO keine Sanktionswirkung für den Fall haben, dass der Angeklagte von seinen prozessualen Rechten Gebrauch macht und Einspruch einlegt. Natürlich kann die StA nun einen unbedingten Antrag auf vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis stellen. Ob dem stattzugeben ist, ist eine Frage des Einzelfalls.  

     

     

    Quelle: Ausgabe 01 / 2011 | Seite 11 | ID 141031