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  • 24.07.2008 | Teilkasko

    Keine Mehrwertsteuer nach Fahrzeugdiebstahl ohne Ersatzanschaffung

    1. § 13 Abs. 7 S. 2 AKB, wonach der Kaskoversicherer die Umsatzsteuer nur ersetzt, wenn und soweit sie für den nicht vorsteuerabzugsberechtigten Versicherungsnehmer tatsächlich angefallen ist, erfasst sämtliche Fälle, in denen der Versicherer dem Grunde nach Kaskoentschädigung zu leisten hat, also auch den des Verlustes eines PKW. Sie ist nicht auf die Fälle der Beschädigung und Zerstörung beschränkt.  
    2. Die Klausel verstößt in dieser Form nicht gegen § 307 BGB, weil sie weder vom gesetzlichen Leitbild abweicht noch die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet oder den Versicherungsnehmer sonst unangemessen benachteiligt.  
    (OLG Celle 28.3.08, 8 W 19/08, Abruf-Nr. 082199).  

     

    Praxishinweis

    Die Lektüre der im konkreten Fall maßgebenden Klausel ist unerlässlich. Es kommt auf den genauen Wortlaut an. Zur Inhaltskontrolle von AKB-Klauseln mit Beschränkung auf Netto-Beträge, insbes. zum Transparenzgebot, siehe BGH VA 06, 168. Nicht einmal den Nettobetrag erhält derjenige VN, der eine Brutto-Situation vortäuscht, z.B. durch Vorlage einer Gefälligkeitsrechnung (LG Bielefeld 14.9.07, 2 O 485/06, Abruf-Nr. 073175).  

     

    Quelle: Ausgabe 08 / 2008 | Seite 130 | ID 120539