Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 01.07.2006 | Täteridentifizierung

    Das Lichtbild vom Verkehrsverstoß in der Praxis

    von RiOLG Detlef Burhoff, Münster/Hamm

    In der Praxis werden häufig von einem Verkehrsverstoß Lichtbilder gefertigt, die dann im Verfahren, wenn der Mandant den Verkehrsverstoß nicht einräumt, dazu dienen, den Betroffenen als Fahrer zu identifizieren. Mit den damit zusammenhängenden Fragen muss sich der Verteidiger auf der Grundlage der obergerichtlichen Rechtsprechung rechtzeitig beschäftigen. Die Antworten haben nämlich Auswirkungen auf das Verteidigungsverhalten des Mandanten und die Anforderungen an das tatrichterliche Urteil. Wir zeigen Ihnen, worauf Sie achten müssen (vgl. dazu auch Gübner in Burhoff (Hrsg.), Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren, Rn. 1456 ff.).  

     

    Checkliste

    Frage 1: Ist das Lichtbild überhaupt zur Identifizierung geeignet?  

    Im Verfahren ist es später grundsätzlich allein Aufgabe des Tatrichters zu beurteilen, ob ein anlässlich eines Verkehrsverstoßes gefertigtes Foto die zuverlässige Feststellung zulässt, dass der Betroffene der auf dem Lichtbild abgebildete Fahrer des Fahrzeugs im Zeitpunkt des Verkehrsverstoßes gewesen ist (st.Rspr.; zuletzt u.a. OLG Zweibücken StraFo 01, 135 = zfs 00, 513). Der Verteidiger muss sich aber dennoch frühzeitig mit dieser Frage auseinandersetzen, um zu prüfen, ob es sich überhaupt lohnt, Zweifel an der Geeignetheit des Lichtbildes geltend zu machen. Er muss folgende Punkte beachten:  

     

    • Von welcher Materialqualität ist das Foto?
    Liegt – bislang – nur ein Printerfoto (= Ausdruck auf Schreib- oder Thermopapier) vor (dazu OLG Hamm VA 04, 118, Abruf-Nr. 040776)? Diese sind i.d.R. von schlechter Qualität (OLG Hamm, a.a.O.).

     

    • Von welcher Bildqualität ist das Foto?
    Entscheidend ist, ob auf dem Lichtbild charakteristische Merkmale zur Identifizierung zu erkennen sind (OLG Zweibrücken StraFo 01, 135). Es muss sich also um ein möglichst scharfes Bild handeln. Nicht ausreichend sind unscharfe, kontrastarme Lichtbilder mit einem Grauschleier (OLG Hamm zfs 05, 413).

     

    • Lassen sich auf dem Foto individuelle Identifizierungsmerkmale, wie z.B. Haartracht, Bart, Narben, Brille, abstehende Ohren usw. erkennen?

     

    • Sprechen sonstige Umstände gegen eine Verwertbarkeit des Bildes zur Identifizierung?
    Das ist immer dann der Fall, wenn andere Faktoren die Identifizierung des Fahrers erschweren.

     

    Rechtsprechungsbeispiele:
    • Fahrer trägt Sturzhelm und Sonnenbrille, Lichtbild von allenfalls mittlerer Qualität, Nasen- und Gesichtspartie aufgrund der Körnung und des Kontrastes nicht deutlich erkennbar (OLG Schleswig SchlHA 05, 261 f.),

     

    • Lichtbild weist Grauschleier auf und ist unscharf sowie kontrastarm, zudem Haaransatz von Innenspiegel verdeckt (OLG Hamm zfs 05, 413; ähnlich bei durch Sonnenblende verdecktem Innenspiegel OLG Hamm VA 03, 12, Abruf-Nr. 021637),

     

    • Kein Hochglanzabzug, kontrastarm, 2/3 des Gesichts durch Sonnenblende verdeckt (OLG Hamm VA 04, 118, Abruf-Nr. 040776),

     

     

    • Stirnbereich des Fahrers sowie die Haare werden durch eine Baseballkappe und deren Schirm verdeckt (OLG Hamm VA 03, 150, Abruf-Nr. 031641),

     

    • Rechte Gesichtshälfte wird durch einen Gegenstand verdeckt, ferner Stirn und Haaransatz durch Sonnenblende (OLG Hamm NZV 96, 466).

     

    Frage 2: Was ist zu tun, wenn das Bild für eine Identifizierung nicht genügend geeignet erscheint?  

    In diesen Fällen muss der Verteidiger mit dem Mandanten, der sich in diesen Fällen i.d.R. nicht zur Sache einlassen bzw. die Täterschaft bestreiten wird, folgende Punkte erörtern:  

     

    • Der Mandant gibt sich (zunächst) mit dem vorhandenen Bildmaterial zufrieden und lässt sich auf dessen Grundlage auf die HV ein. Es besteht die Chance, dass der Amtsrichter wegen des schlechten Bildmaterials frei spricht. Allerdings kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Richter selbst besseres Bildmaterial in Form von Hochglanzbildern beschafft.

     

    • Diese Art der Verteidigung bietet allerdings keine gute Möglichkeit, gegen die Verhängung eines Fahrverbotes zu kämpfen. Denn wie soll ein Betroffener, der bestreitet, Fahrer gewesen zu sein, zu den Umständen vortragen, die ggf. das Absehen von einem drohenden Fahrverbot rechtfertigen?

     

    • Will der Mandant die Teilnahme an der HV, zu der er vielleicht von weither anreisen muss, vermeiden? Dann bietet sich ein Antrag auf Entbindung von der HV nach § 73 Abs. 2 OWiG an. Der wird aber nur Erfolg haben, wenn vorab geklärt ist, ob der Mandant der Fahrer zum Zeitpunkt des Vorfalls gewesen ist (BayObLG StraFo 98, 315).

     

    • Lässt sich anhand des Bildmaterials nicht eindeutig entscheiden, ob die auf dem Lichtbild abgebildete Person identifizierbar ist, wird sich die Frage stellen, ob der Betroffene nicht selbst ein Sachverständigengutachten einholt und diese Frage klärt (vgl. dazu Frage 3).

     

    Praxishinweis: Als Faustregel gilt: Wenn der Betroffene die Teilnahme an der HV vermeiden möchte, wird der Verteidiger die Anfertigung von besseren Lichtbildern beantragen und ggf. ein Identifikationsgutachten in Auftrag geben. Bei einem – aus Sicht des Betroffenen – positiven Gutachten ist es nämlich durchaus wahrscheinlich, dass das Verfahren ohne HV eingestellt oder durch Beschluss beendet wird. Der Betroffene ist bei dieser Vorgehensweise zudem sicher, dass ein solches Gutachten erstellt wird. Er ist nicht darauf angewiesen, dass der Tatrichter einem entsprechenden Beweisantrag nachgeht. Übersehen werden darf in dem Zusammenhang auch nicht die eintretende Zeitverzögerung, die z.B. zu einem Verwertungsverbot von Voreintragungen im Verkehrszentralregister führen bzw. bei der Frage des Absehens vom Fahrverbot eine Rolle spielen kann (OLG Hamm VA 05, 212, Abruf-Nr. 053139; zu allem auch Gübner, a.a.O., Rn. 1458).  

     

    Frage 3: Was ist zu beachten, wenn der Betroffene selbst vorab ein SV-Gutachten einholt?  

    Auf folgende vier Punkte müssen Sie achten:  

     

    • Kann der Betroffene überhaupt ein eigenes Sachverständigengutachten einholen (lassen)?
    Ja: Der Betroffene kann in jeder Lage des Verfahrens die Einholung eines Sachverständigengutachtens beantragen bzw. selbst ein Sachverständigengutachten in Auftrag geben.

     

    • Um was für ein Gutachten muss es sich handeln?
    Der Betroffene muss die Erstellung eines morphologischen Gutachtens in Auftrag geben.

     

    Praxishinweis: Nähere Informationen und eine Liste von Gutachtern sind veröffentlicht unter www.fotoidentifikation.de – dort können auch die Standards für die anthropologische Identifikation lebender Personen aufgrund von Bilddokumenten nachgelesen werden (vgl. dazu auch schon NStZ 99, 230). Ob und inwieweit solche Gutachten zur Identifizierung geeignet sind, wird neuerdings allerdings bezweifelt (dazu u.a. AG Hamburg-Altona DAR 96, 368; AG Wiesbaden DAR 96, 157).

     

    • Welches Material benötigt der Gutachter?
    Der Sachverständige benötigt für das Gutachten das Messfoto und Vergleichsaufnahmen vom Betroffenen. Der Verteidiger muss immer auch überlegen, ob nicht die Einbeziehung weiterer Personen in den Gutachtenauftrag in Betracht kommt (OLG Braunschweig, StraFo 00, 415 für den Bruder des Betroffenen).

     

    • Hat der Betroffene einen Anspruch auf Überlassung weiterer Lichtbilder bereits vor der HV oder kann er auf einen Beweisantrag in der HV verwiesen werden?
    Wenn der Betroffene berechtigt ist, zu seiner Verteidigung einen Gutachtenauftrag zu erteilen, dann gebietet es der Grundsatz der Waffengleichheit und des „fair play“, diesem Gutachter auch die erforderlichen Anknüpfungstatsachen, wozu ggf. weitere Lichtbilder gehören, zugänglich zu machen (so wohl auch BGH StraFo 95, 52). Der Verteidiger muss also einen entsprechenden Antrag stellen.

     

    Praxishinweis: Wird dieser von der Bußgeldstelle abgelehnt, muss er dagegen mit einem Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 62 OWiG vorgehen.

     

    Frage 4: Mit welchen weiteren Maßnahmen zur Identifizierung muss der Mandant ggf. rechnen? 

    Auf Folgendes muss sich Ihr Mandant einstellen:  

     

    • Identifizierungsermittlungen durch die Polizei
    Häufig veranlasst die Bußgeldbehörde die (örtliche) Polizei, mit Hilfe des Radarfotos bei Familienangehörigen, Nachbarn oder Arbeitskollegen eine Identifizierung des abgebildeten Fahrers zu versuchen. Das ist zwar in der Regel für den Betroffenen unangenehm, führt aber wohl nicht zu einem Beweisverwertungsverbot (BayObLG NZV 98, 339 = DAR 99, 79; Beck/Berr, OWi-Sachen im Straßenverkehrsrecht, 4. Aufl., Rn. 298n).

     

    Praxishinweis: Der Verteidiger muss den Betroffenen bei Mandatsübernahme auf das Zeugnisverweigerungsrecht seiner Angehörigen (§§ 46 OWiG, 52 StPO) hinweisen. Er muss ihn außerdem darüber belehren, dass Arbeitskollegen, Nachbarn und Arbeitgeber nicht verpflichtet sind, bei der Polizei Angaben zu machen.

     

    • Beiziehung des Personalausweisbildes durch die Bußgeldbehörde
    In der Praxis häufig ist die Beiziehung einer Kopie des Personalausweises oder des Passes des Betroffenen, die von der Bußgeldbehörde bei den Meldebehörden angefordert wird. Das ist zwar in der Regel nicht durch § 2b Abs. 2 PersonalausweisG oder § 22 Abs. 2 PaßG gedeckt. Der Verstoß führt aber nach h.M. nicht zu einem prozessualen Verwertungsverbot (aus neuerer Zeit: OLG Stuttgart VA 02, 185, Abruf-Nr. 021523 = zfs 02, 550; OLG Brandenburg VA 03, 56, Abruf-Nr. 030502; OLG Rostock VA 05, 51, Abruf-Nr. 050337; a.A. AG Stuttgart VA 02, 110, Abruf-Nr. 020602; Nobis DAR 02, 299; Steffens StraFo 02, 222).

     

    Praxishinweis: In der Hauptverhandlung muss der Verteidiger im Hinblick auf die „Widerspruchlösung“ des BGH (BGHSt 38, 214) der Verwertung des Lichtbildes aus dem Personalausweis widersprechen, wenn er mit der Rechtsbeschwerde ein Beweisverwertungsverbot geltend machen will. Anderenfalls kann er den Verstoß gegen das Beweisverwertungsverbot in der Rechtsbeschwerde nicht rügen.

     

    In der Hauptverhandlung reicht die bloße Verlesung der Kopie des Personalausweises des Betroffenen nicht aus, um das darin enthaltene Lichtbild des Betroffenen mit anderen Abbildungen des Betroffenen zu vergleichen. Insoweit muss vielmehr eine Augenscheinseinnahme der Kopie des Personalausweises erfolgen (OLG Hamm 3.8.99, 4 Ss OWi 399/99, Abruf-Nr. 061624). Ist die unterblieben, muss der Verteidiger das in der Rechtsbeschwerde mit der Verfahrensrüge geltend machen.

     

    • Muss der Betroffene ggf. erkennungsdienstliche Maßnahmen zur Identitätsfeststellung dulden?
    Dulden muss m.E. der Betroffene solche Maßnahmen der Identitätsfeststellung, durch die nicht in seine körperliche Substanz eingegriffen wird. Das wird man annehmen müssen für die Aufforderung, eine Brille aufzusetzen oder abzunehmen oder die Haare in einer bestimmten Art und Weise zu kämmen (so wohl auch Beck/Berr, a.a.O., Rn. 298g; OLG Düsseldorf DAR 91, 191). Ein körperlicher Eingriff i.S.d. § 81a StPO ist aber nicht zulässig, wobei dahinstehen kann, ob zwangsweise Veränderungen der Haar- und Barttracht als solche anzusehen sind (dazu BVerfG NJW 78, 1149). Im OWi-Verfahren verbietet das schon i.d.R. der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

     

    Frage 5: Haben eventuelle Beweisanträge in der Hauptverhandlung Erfolg?  

    Kommen neben dem Betroffenen auch noch andere Personen als Fahrer in Betracht, muss der Verteidiger versuchen, deren Vernehmung in der Hauptverhandlung zu erreichen. Es empfiehlt sich dazu, noch vor der Hauptverhandlung entsprechende Beweisanträge zu stellen, damit diese Personen vom Gericht als Zeugen geladen werden können. Ggf. ist der entsprechende Beweisantrag spätestens in der Hauptverhandlung zu stellen oder der Zeuge dort als „präsentes Beweismittel“ i.S.d. § 245 StPO einzuführen (vgl. dazu eingehend Burhoff, HV, Rn. 675 ff.).  

     

    Solche Beweisanträge, durch die die aufgrund des von dem Verkehrsverstoß gefertigten Lichtbildes getroffene Identitätsfeststellung durch einen namentlich benannten Gegenzeugen entkräftet werden soll, dürfen zumindest dann nicht abgelehnt werden, wenn die Möglichkeit nicht auszuschließen ist, dass die Überzeugungsbildung des Gerichts durch das Ergebnis einer weiteren Beweisaufnahme erschüttert werden könnte (BayObLG NZV 97, 452; NStZ-RR 99, 60; OLG Oldenburg NZV 95, 84). Das gilt erst recht, wenn mit dem Beweisantrag behauptet wird, dass zwischen dem Betroffenen und der im Beweisantrag genannten Person eine derartige Ähnlichkeit besteht, dass von nahezu identischem Aussehen der beiden Personen ausgegangen werden müsste (OLG Düsseldorf DAR 01, 176). Ob allerdings einem Beweisantrag überhaupt nur nachgegangen zu werden braucht, wenn „Identität“ behauptet wird, erscheint zweifelhaft, da dann in der Praxis eine Beweiserhebung in der Regel ausscheiden dürfte (so aber OLG Düsseldorf, a.a.O.). Ausreichend dürfte die Behauptung „starker Ähnlichkeit“ sein.  

     

    Praxishinweis: Lässt das zur Verfügung stehende Radarfoto allerdings nicht genügend Einzelmerkmale in einer für Bildvergleichsarbeiten notwendigen Zahl erkennen, kann das Tatgericht die Einholung eines Gutachtens ablehnen (BGH 15.2.05, 1 StR 91/04, Abruf-Nr. 061625 – für das Strafverfahren). Ob ein Bild ausreichend ist, muss der Verteidiger vorab durch einen Sachverständigen klären lassen. Die entsprechenden Adressen kann er sich auf www.fotoidentifikation.de besorgen.  

     

    Quelle: Ausgabe 07 / 2006 | Seite 125 | ID 90960