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08.02.2005 · IWW-Abrufnummer 050337

Oberlandesgericht Rostock: Beschluss vom 29.11.2004 – 2 Ss (OWi) 302/04 I 178/04

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


Oberlandesgericht Rostock
-Senat für Bußgeldsachen-
BESCHLUSS

2 Ss (OWi) 302/04 I 178/04

In der Bußgeldsache

wegen Verkehrsordnungswidrigkeit

hat der Senat für Bußgeldsachen durch

den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Dally,
den Richter am Oberlandesgericht Röck
und den Richter am Landgericht Kaffke

auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Ludwigslust vom 04.06.2004 nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft

am 29. November 2004 beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde wird auf Kosten des Betroffenen als unbegründet verworfen.

Gründe:

I.

Das Amtsgericht Ludwigslust hat mit dem angefochtenen Urteil gegen den Betroffenen wegen fahrlässigen Unterschreitens des erforderlichen Sicherheitsabstandes eine Geldbuße von 75,- Euro verhängt. Gegen diese in seiner Abwesenheit verkündete Entscheidung hat sich der Betroffene mit dem Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gewandt, den er mit am 10.06.2004 beim Amtsgericht eingegangenen Schriftsatz seines Verteidigers eingelegt und mit der allgemeinen Sachrüge begründet hat. Er macht geltend, die Bußgeldstelle des Landkreises Ludwigslust habe unter Verstoß gegen § 22 Abs. 2 PassG bzw. § 2 b Abs. 2 PersonalAuswG eine Abgleichung des Fahrerfrontfotos mit einer von dem Amt E. als Meldebehörde angeforderten Kopie eines Ausweisfotos des Betroffenen zu dessen Ermittlung als Fahrzeugführer durchgeführt. Daraus resultiere ein Beweisverwertungsverbot, das dem Bußgeldbescheid die Grundlage entziehe.

Durch Beschluss vom 23.09.2004 hat der Einzelrichter des Senates die Rechtsbeschwerde gemäß § 80 a Abs. 3 Satz 1 OWiG zur Fortbildung des Rechts zugelassen und die Sache dem Senat in der Besetzung mit drei Richtern übertragen.

II.

Das statthafte (§ 79 Abs. 1 Satz 2 OWiG) Rechtsmittel ist frist- und formgerecht (§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG i.V.m. § 341 Abs. 1 StPO) eingelegt worden, mithin zulässig.

Es erweist sich aber als unbegründet.

1.

Der Betroffene hat die allgemeine Sachrüge erhoben und geltend gemacht, dass es an einem zulässigen Bußgeldbescheid als Verfahrensgrundlage fehle.

Der Senat ist damit in den Stand gesetzt zu überprüfen, ob der Verfolgung der Ordnungswidrigkeit ein Verfahrenshindernis entgegensteht.

Dies ist indes nicht der Fall.

Verfahrensmängel berechtigen in der Regel lediglich zur Anfechtung des Urteils und führen gegebenenfalls zu dessen Aufhebung. Prozesshindernisse sind sie nur, wenn sie nach dem aus dem Zusammenhang ersichtlichen Willen des Gesetzgebers so schwer wiegen, dass von ihrem Fehlen die Zulässigkeit des Verfahrens im Ganzen abhängig gemacht werden muss (Meyer-Goßner, StPO, 47. Aufl., Einl. Rn. 146).

Ein derart schwerwiegender Verfahrensmangel kann bei möglichen Verfahrensfehlern im Zusammenhang mit dem Erfordern eines Ausweisfotos von der Meldebehörde zum Bildabgleich nicht vorliegen.

Dies ergibt sich schon daraus, dass § 161 Abs. 1 Satz 1 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 und 2 OWiG die Bußgeldbehörde berechtigt, von allen Behörden zum Zwecke der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten Auskunft zu verlangen, was auch die Herausgabe eines hinterlegten Lichtbildes umfasst (OLG Stuttgart NStZ 2003, 93, 94). Ein solches Auskunftsverlangen setzt nach § 2 b Abs. 2 Satz 2 PersAuswG zunächst voraus, dass die Bußgeldbehörde ohne Kenntnis der Daten nicht in der Lage wäre, die ihr obliegende Aufgabe zu erfüllen, und die Daten bei dem Betroffenen nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand erhoben werden könnten. Darüber hinaus darf ein solches Ersuchen nur von Bediensteten gestellt werden, die dazu vom Behördenleiter besonders ermächtigt worden sind (§ 2 b Abs. 3 Satz 2 PersAuswG) und ist aktenkundig zu machen (§ 2 b Abs. 3 Satz 3 PersAuswG).

Ob diese Voraussetzungen hier erfüllt waren, kann dahinstehen, denn aus den aufgeführten Regelungen ergibt sich jedenfalls die grundsätzliche Zulässigkeit des Erforderns von Ausweisfotos bei der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten. Sofern es dabei im Einzelfall zu Verfahrensfehlern kommt, vermag dies daher die Durchführung des Bußgeldverfahrens als solche nicht in Frage zu stellen und führt regelmäßig auch nicht zu einem Beweisverwertungsverbot (BayObLG NJW 2004, 241; OLG Stuttgart NStZ 2003, 93, 95).

2.

Eine den Begründungsanforderungen des § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG i.V.m. § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO entsprechende Verfahrensrüge hat der Betroffene nicht erhoben, sodass der Senat nicht prüfen konnte, ob bei der Durchführung des Verfahrens nach § 2 b PersAuswG Fehler vorgekommen sind.

3.

Eine Überprüfung des Urteils auf die allgemeine Sachrüge hat einen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen nicht erkennen lassen.

III.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels gemäß §§ 473 Abs. 1 StPO, 46 Abs. 1 OWiG.

RechtsgebietePassG, PersAuswG, OWiG, StPOVorschriftenPassG § 22 Abs. 2 PersAuswG § 2 b PersAuswG § 2 b Abs. 2 PersAuswG § 2 b Abs. 2 Satz 2 OWiG § 46 Abs. 1 OWiG § 46 Abs. 2 OWiG § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG § 80 a Abs. 3 Satz 1 StPO § 161 Abs. 1 Satz 1 StPO § 344 Abs. 2 Satz 2

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