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  • 23.07.2010 | Täteridentifizierung

    Anforderungen an Urteilsgründe

    Stützt sich das Tatgericht zur Identifizierung des Betroffenen auf die Ausführungen eines Sachverständigen, genügt es den sachlich-rechtlichen Darlegungsanforderungen regelmäßig nicht, wenn in den Urteilsgründen im Wesentlichen nur das Ergebnis des erstatteten anthropologischen Identitätsgutachtens mitgeteilt wird (OLG Bamberg 6.4.10, 3 Ss OWi 378/10, Abruf-Nr. 101996).

     

    Praxishinweis

    Die Entscheidung behandelt eine in der Rechtsprechung der OLG häufiger auftretende Frage. Die h.M. geht dahin, dass es nicht ausreicht, wenn in den Fällen der Identifizierung des Betroffenen anhand eines anthropologischen Gutachtens in den Urteilsgründen nur das Ergebnis dieses Gutachtens mitgeteilt wird. Vielmehr müssen auch die Anknüpfungstatsachen dargestellt und die das Gutachten tragende fachliche Begründung mitgeteilt werden (vgl. u.a. OLG Hamm DAR 05, 42; Gübner in: Burhoff (Hrsg.), Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren, 2. Aufl. 2009, Rn. 1774). Auch sind nach überwiegender Auffassung Angaben zu den sog. Merkmalshäufigkeiten erforderlich. Bei einem anthropologischen Identitätsgutachten handelt es sich nämlich nicht um eine standardisierte Untersuchungsmethode, bei welcher sich die Darstellung im Wesentlichen auf die Mitteilung des Ergebnisses des Gutachtens beschränken könnte (BGH NJW 00, 1350; NZV 06, 160; OLG Bamberg NZV 08, 211; OLG Jena NZV 09, 246; Burhoff/Gübner, OWi, Rn. 1775). A.A. zur Erforderlichkeit der Angabe der Merkmalshäufigkeit sind der 4. Senat für Bußgeldsachen des OLG Hamm (vgl. DAR 08, 395) und das OLG Oldenburg (DAR 09, 43; offen gelassen von OLG Hamm StV 10, 124). Das OLG Bamberg hat sich im Übrigen insoweit der h.M. angeschlossen. Sind die Urteilsgründe nicht ausreichend, muss der Verteidiger mit der Sachrüge den „Finger in die Wunde legen.“  

     

    Quelle: Ausgabe 08 / 2010 | Seite 138 | ID 137326