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  • 25.01.2011 | Standardisiertes Messverfahren

    Anforderungen an tatsächliche Feststellungen

    Wird bereits vor der Hauptverhandlung thematisiert, ob die Messanlage der Gebrauchsanweisung entsprechend aufgestellt und ausgerichtet gewesen ist, gebietet es die Amtsaufklärungspflicht dem Tatgericht, den Messbeamten zu befragen, ob er die abstrakten Vorgaben der Bedienungsanleitung des Herstellers beachtet und umgesetzt hat (OLG Naumburg 25.10.10, 1 Ss (B) 76/10, Abruf-Nr. 110073).

     

    Praxishinweis

    Nach der Rechtsprechung des BGH zum sog. standardisierten Messverfahren (vgl. BGH NJW 93, 3081; 98, 321) kann der Tatrichter die ermittelten Werte nur so lange ohne weitere Sachaufklärung verwenden, wie der Betroffene nicht konkrete Einwände erhebt. Werden konkrete Messfehler geltend gemacht, muss denen nachgegangen werden. Das hatte der Amtsrichter hier übersehen.  

     

    Das OLG hat zudem für die neue Hauptverhandlung darauf hingewiesen, dass der Tatrichter im Hinblick auf das im 3. Nachtrag zur innerstaatlichen Bauartzulassung vom 5.12.06 zum Geschwindigkeitsüberwachungsgerät ES 3.0 in Bezug genommene Merkblatt eso ES3.0 Vers. 1001 des Herstellers und die dort angesprochenen möglichen Messfehler Feststellungen dazu treffen muss, ob bei dem angewendeten Messverfahren auf andere Weise, ggf. durch einen aufmerksamen Messbetrieb, sichergestellt war, dass nur ein Kfz in Frage kommt, dem der Geschwindigkeitsmesswert zuzuordnen ist.  

     

    Quelle: Ausgabe 02 / 2011 | Seite 35 | ID 141741