Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 04.07.2011 | Geschwindigkeitsüberschreitung

    Aktuelles zur Geschwindigkeitsüberschreitung: Allgemeine Fragen und Beweiswürdigung

    von RA und RiOLG a.D. Detlef Burhoff, Münster/Augsburg

    Zu den im Straßenverkehr am häufigsten begangenen Verkehrsordnungswidrigkeiten gehört die Geschwindigkeitsüberschreitung (§ 3 StVO). Das zeigt u.a. auch die große Zahl der dazu veröffentlichen Entscheidungen. Wegen dieser erheblichen Bedeutung haben wir die dazu in den Jahren 2009 bis 2011 ergangene Rechtsprechung für Sie zusammengestellt. Die Zusammenstellung knüpft an die Beiträge in VA 09, 50 und 69 an.  

     

    Rechtsprechungsübersicht: Allgemeine Fragen / Verfahrensfragen / Beweiswürdigung

    Umstände des Einzelfalls  

    Rechtsfolge  

    Fundstelle  

    Keine Feststellungen zur Messmethode, aber glaubhaftes Geständnis des Betroffenen.  

    In der Beweiswürdigung sind Angaben zum Messverfahren und zum Toleranzabzug entbehrlich, wenn der Betroffene die Tat uneingeschränkt und glaubhaft eingestanden hat. Hat sich der Tatrichter Gewissheit von der Richtigkeit des Geständnisses verschafft und bringt er dies in den Urteilsgründen eindeutig zum Ausdruck, sind weitere Ausführungen zur Glaubhaftigkeit des Geständnisses nicht geboten.  

    OLG Frankfurt a.M. VA 09, 157; OLG Hamm, VA 11, 101; zur Qualität des Geständnisses s. OLG Bamberg VA 06, 212  

    Aufklärungspflicht.  

    Das Gericht ist im Rahmen der Aufklärungspflicht nicht verpflichtet, systemimmanente Daten des Herstellers anzufordern oder zur Grundlage der Entscheidung zu machen (für ESO ES 3.0).  

    AG Landstuhl 10.2.11, 4286 Js 12300/10  

    Standardisiertes Messverfahren.  

    Auch bei einem standardisierten Messverfahrens ist es erforderlich, das Messverfahren und - je nach Messverfahren - den ggf. berücksichtigten Toleranzwert im Urteil mitzuteilen.  

    OLG Düsseldorf VA 11, 87  

    Der Betroffene macht geltend, aufgrund eines Wahrnehmungsfehlers eine innerorts angeordnete Beschränkung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h übersehen zu haben.  

    Augenblickversagen nur ausnahmsweise, wenn der Betroffene zugleich die nach § 3 Abs. 3 Nr. 1 StVO innerhalb geschlossener Ortschaften gültige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h deutlich (hier: um 30 %) überschritten hat. Zudem sind Feststellungen dazu zu treffen, weshalb gerade für den konkreten innerörtlichen Straßenabschnitt die Begrenzung angeordnet war und ob sich diese Gründe für den Betroffenen, etwa aufgrund der Örtlichkeit oder sonstiger Gegebenheiten, nicht ohnehin aufdrängen mussten.  

    OLG Bamberg VA 10, 193  

    Der Verteidiger erhebt in einem Beweisantrag konkrete Beanstandungen zur Ordnungsgemäßheit der Messung.  

    Keine Ablehnung wegen eigener Sachkunde, sondern es liegt nahe dem Beweisantrag nachzugehen.  

    OLG Celle  

    NZV 10, 414  

    Messung mit einem Privatfahrzeug.  

    Verstoß gegen innerdienstliche Vorschriften hat keinen Einfluss auf die Verwertbarkeit von Geschwindigkeitsmessungen.  

    OLG Hamm 19.3.09,  

    3 Ss OWi 94/09  

    Das Tatgericht will von den von der obergerichtlichen Rechtsprechung anerkannten Toleranzwerten zulasten des Betroffenen abweichen.  

    Es bedarf eingehender Darlegungen, warum im konkreten Fall ausnahmsweise ein geringerer Toleranzabzug ausreichend erscheint.  

    OLG Celle  

    VA 10, 192  

    Mehrere Geschwindigkeitsüberschreitungen, ein Verstoß innerorts, ein Verstoß außerorts, deutlich divergierende Geschwindigkeiten.  

    Die Annahme von Tateinheit liegt fern.  

    OLG Celle  

    VA 10, 192  

    Die Einlassung des Betroffenen wird nicht mitgeteilt.  

    Urteil ist lückenhaft.  

    OLG Bamberg VA 09, 209 für Rotlichtverstoß; VA 09, 157 für Geschwindigkeitsmessung; OLG Celle  

    VA 10, 192  

    Geschwindigkeitsmessung durch Angestellte eines Landkreises.  

    Kein Beweisverwertungsverbot.  

    OLG Oldenburg VA 09, 104  

    Führen des Kfz mit überhöhter Geschwindigkeit und teils zeitgleiches Benutzen eines Mobiltelefons i.S.d. § 23 Abs. 1a StVO.  

    Konkurrenzverhältnis der Tateinheit i.S.d. § 19 OWiG.  

    OLG Jena  

    VA 10, 65  

    Abgekürzte Tatortbezeichnung „Wuppertal, BAB 01 W/01-373,0/DO 100” im Bußgeldbescheid.  

    Ausreichend zur Erfüllung der Abgrenzungs- und Informationsfunktion.  

    OLG Düsseldorf VA 10, 123  

    Bereits vor der Hauptverhandlung wird thematisiert, ob die Messanlage der Gebrauchsanweisung entsprechend aufgestellt und ausgerichtet war.  

    Amtsaufklärungspflicht gebietet es dem Tatgericht den Messbeamten zu befragen, ob er die abstrakten Vorgaben der Bedienungsanleitung des Herstellers beachtet und umgesetzt hat.  

    OLG Naumburg VA 11, 35  

    Es wird von den polizeilichen Richtlinien für die Verkehrsüberwachung abgewichen.  

    Es muss sich, wenn der Tatrichter dennoch die für den Verkehrsverstoß vorgesehenen Regelfolgen des BKat festsetzt, den Urteilsgründen entnehmen lassen, ob der Geschwindigkeitsmessung ein Ausnahmefall im Sinn der Richtlinien zugrunde gelegen hat.  

    OLG Stuttgart VA 11, 122  

    Das die Geschwindigkeit beschränkende Schild ist wegen Baum- und Buschbewuchs objektiv nicht (mehr) erkennbar.  

    Verkehrsschild entfaltet keine Rechtswirkungen.  

    OLG Hamm  

    VA 11, 32  

     

     

     

    Rechtsprechungsübersicht: Messverfahren

    Messung mit einem Gerät ESO ES 3.0.  

    Standardisiertes Messverfahren.  

    AG Lüdinghausen  

    VA 09, 103  

    Messung mit einem Gerät ESO ES 3.0, Beeinflussung des Messergebnisses durch einen Hasen.  

    Beeinflussung ist aufgrund der hohen Geschwindigkeiten auszuschließen.  

    AG Lüdinghausen  

    VA 09, 157  

    Messung mit einem Gerät ESO ES 3.0.  

    Zwar kann durch vorauslaufende Schatten eine Messung ausgelöst werden. Dies ist aber typischerweise keine Ursache für eine Fehlmessung und wird in der Bedienungsanleitung auch ausdrücklich angesprochen.  

    AG Landstuhl  

    10.2.11, 4286 Js 12300/10  

    Messung mit Provida im Betrieb mit einem Motorrad in Schrägfahrt.  

    Für diese Art der Messung ist Provida nicht standardisiert.  

    OLG Hamm VA 10, 208  

    Bei einer Geschwindigkeitsmessung mit dem Messgerät ES 3.0 fehlt die in der Bedienungsanleitung geforderte „nachvollziehbare“ gekennzeichnete Fotolinie.  

    Das Fehlen hat zur Folge, dass die Messung im Bußgeldverfahren einem Verwertungsverbot unterliegt.  

    AG Lübben VA 10, 98 und 119; ähnlich AG Zerbst NZV 10, 476; vgl. dazu aber OLG Brandenburg VA 10, 209  

    Poliscan Speed.  

    Kein standardisiertes Messverfahren.  

    AG Dillenburg VA 10, 14 (aufgehoben durch OLG Frankfurt DAR 10, 216)  

    Poliscan Speed.  

    Standardisiertes Messverfahren.  

    KG VA 10, 82; OLG Düsseldorf VA 10, 64; OLG Frankfurt VRR 10, 203 (Ls.); offen gelassen von OLG Frankfurt DAR 10, 216; OLG Karlsruhe DAR 10, 216  

    Messung mit dem Messgerät Multanova 6 F.  

    Standardisiertes Messverfahren.  

    Praxishinweis: Liegen Besonderheiten vor, müssen auf jeden Fall Feststellungen zur Eichung getroffen werden (OLG Oldenburg 10.5.11, 2 SsBS 35/11).  

    OLG Bamberg DAR 10, 279  

     

    Messung mit Laser-Gerät Riegl FG 21 P.  

    Nicht standardisiert, wenn zugunsten des Betroffenen davon auszugehen ist, dass er während der Geschwindigkeitsmessung mit einem Seitenabstand von lediglich 60 cm von einem anderen Motorrad überholt wurde, sodass keine eindeutige Messwertzuordnung zum Fahrzeug des Betroffenen bzw. zu demjenigen des Überholers vorgenommen werden konnte.  

    OLG Düsseldorf DAR 10, 212  

    Messung mit Laser-Gerät Riegl FG 21 P.  

    Standardisiertes Messverfahren; die Verwertbarkeit des Messergebnisses wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass keine Foto- oder Videoaufnahme erfolgt.  

    OLG Koblenz VA 10, 99  

    Messung mit Provida.  

    Zwar standardisiertes Messverfahren, es muss aber die im Einzelfall angewandte Messmethode mitgeteilt werden.  

    OLG Hamm VA 10, 52;  

    OLG Schleswig VA 11, 64  

    Messung durch Nachfahren mit einem konstant eingehaltenen Abstand von 200 m.  

    Ausreichend, wenn die Polizeibeamten mit der Durchführung von Nachfahrmessungen vertraut sind, sie sich bei der Bestimmung des Abstands zu dem zu messenden Kfz an den Leitpfosten orientieren, die Messung bei Tag und bei guter Sicht erfolgt und der Abstand zum Kfz des Betroffenen sich nicht verringert.  

    OLG Bamberg DA 10, 278  

    Praxishinweis:  

    Ein Toleranzabschlag von 20 % der vom Tachometer angezeigten Geschwindigkeit ist ausreichend, auch wenn der Abstand von 200 m deutlich über den Empfehlungen der Richtlinie des Bayerischen Staatsministeriums des Innern für die polizeiliche Verkehrsüberwachung liegt.  

    Bestimmung des Sicherheits- und Toleranzabzugs.  

    Es ist Aufgabe des Tatrichters, den von den Besonderheiten des Einzelfalls abhängenden Sicherheits- oder Toleranzabzug zu bestimmen. Unter normalen Bedingungen ist ein Sicherheitsabschlag von 20 % ausreichend.  

    OLG Jena VRS 117, 348;  

    ähnlich OLG Hamm,  

    19.3.09, 3 Ss OWi 84/09  

    Keine Kenntnis von der sog. Annulationsrate.  

    Qualität der Messung ist nicht überprüfbar.  

    AG Mannheim  

    2.12.09, 29 OWi 504 Js 16925/2009-AK 567/2009  

    Es lässt sich nicht feststellen, ob der ermittelte Messwert lediglich aus Reflektionen des Fahrzeugs des Betroffenen gebildet wurde oder ob auch Reflektionen des daneben fahrenden Fahrzeugs in den Messwert eingeflossen sind.  

    Unverwertbar, da nicht ausgeschlossen werden kann, dass das auf der Nebenfahrbahn fahrende Fahrzeug die Messung zum Nachteil des Betroffenen beeinflusst hat.  

    AG Mannheim  

    2.12.09, 29 OWi 504 Js 16925/2009-AK 567/2009  

     

     

    Praxishinweis: Die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze für sog. standardisierte Messverfahren bei Geschwindigkeitsüberschreitungen gelten nur, wenn das jeweilige Messgerät vom Bedienungspersonal auch standardmäßig, d.h. in geeichtem Zustand, seiner Bauartzulassung entsprechend und gemäß der vom Hersteller mitgegebenen Bedienungs- bzw. Gebrauchsanweisung verwendet worden ist, und zwar nicht nur beim eigentlichen Messvorgang, sondern auch und gerade bei den ihm vorausgehenden Funktionstests des Geräts (KG VRS 116 , 446 für Laserpistole Riegl FG 21-P; OLG Celle NZV 10, 414; so auch OLG Hamm VA 08, 156; OLG Koblenz VA 05, 214).