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  • 24.11.2010 | Sachverständigengutachten

    Urteilsanforderungen beim SV-Gutachten

    Hat das Tatgericht ein Sachverständigengutachten eingeholt und seine Überzeugungsbildung hierauf gestützt, muss es die Ausführungen des SV in einer ggf. gestrafften zusammenfassenden Darstellung unter Mitteilung der zugrunde liegenden Anknüpfungstatsachen und der daraus gezogenen Schlussfolgerung insoweit wiedergeben, als dies zum Verständnis des Gutachtens und zur Beurteilung seiner gedanklichen Schlüssigkeit erforderlich ist (KG 27.8.10, 3 Ws (B) 434/10 - 2 Ss 231/10, Abruf-Nr. 103013).

     

    Praxishinweis

    Diese Anforderung wird von Tatrichtern oft übersehen (zur Problematik auch BGH NStZ 00, 106; NZV 06, 160; OLG Bamberg VA 10, 138; OLG Hamm DAR 08, 395; OLG Oldenburg NZV 09, 52; OLG Jena NStZ-RR 09, 116; OLG Koblenz VA 10, 13 sowie BGH 4.8.10, 2 StR 194/10). Das Urteil darf sich nur ausnahmsweise auf die Mitteilung des Ergebnisses des Gutachtens beschränken, wenn sich das Gutachten auf eine allgemein anerkannte und standardisierte Untersuchungsmethode gründet und von keiner Seite Einwände gegen die Zuverlässigkeit der Begutachtung erhoben werden (vgl. BGH NStZ 91, 596; 93, 95; 06, 296). Ein anthropologisches SV-Gutachten ist aber kein standardisiertes Verfahren (OLG Oldenburg, a.a.O.).  

     

    Quelle: Ausgabe 12 / 2010 | Seite 211 | ID 140277