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  • 24.05.2011 | OWi-Recht

    Verkehrs-OWi-Sachen: Die Rechtsprechung in 2010

    von RA Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Münster/Augsburg

    Wir haben Ihnen in VA 11, 68 die wichtigsten Urteile des Jahres 2010 aus dem Verkehrsstrafrecht vorgestellt. Das setzen wir hier für die Verkehrsordnungswidrigkeiten fort (im Anschluss an VA 10, 104). Ausgenommen sind die mit der Verhängung eines Fahrverbots zusammenhängenden Fragen und zum Teil auch verfahrensrechtliche Fragen. Darüber werden wir gesondert berichten.  

     

    Rechtsprechungs-ABC

    Abstandsverstoß  

    • Ein konstanter Abstand von 200 m bei einer Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren reicht aus, wenn die Polizeibeamten mit der Durchführung von Nachfahrmessungen vertraut sind, sie sich bei der Bestimmung des Abstands zu dem zu messenden Kfz an den Leitpfosten orientieren, die Messung bei Tag und bei guter Sicht erfolgt und der Abstand zum Kfz des Betroffenen sich nicht verringert. Durch einen Abschlag von 20 Prozent der vom Tachometer angezeigten Geschwindigkeit werden in diesem Fall sämtliche zu Ungunsten des Betroffenen in Betracht kommenden Messungenauigkeiten abgegolten, auch wenn der Abstand von 200m an sich deutlich über den Empfehlungen der Richtlinie des Bayerischen Staatsministeriums des Innern für die polizeiliche Verkehrsüberwachung liegt (OLG Bamberg DAR 10, 278).
    • Eine Verurteilung wegen vorsätzlicher Nichteinhaltung des Mindestabstands setzt eine Auseinandersetzung mit den kognitiven und voluntativen Vorsatzelementen voraus. Sie kann i.d.R. nicht allein mit dem Ausmaß der Unterschreitung begründet werden OLG Bamberg VA 11, 49).

     

    Akteneinsicht, Messfoto/Bedienungsanleitung/Lebensakte  

    Zu den Unterlagen des Bußgeldverfahrens gehören alle verfahrensbezogenen Unterlagen der Verwaltungsbehörden, die zu den Akten genommen werden und auf die der Vorwurf in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht gestützt wird. Das gilt für die Bedienungsanleitung (AG Schwelm VA 10, 103) und auch für Lebensakten von technischen Messgeräten (AG Erfurt VA 10, 125; AG Schwelm, a.a.O.; a.A. AG Verden (Aller) 23.8.10, VA 10, 190). Teilweise wird davon ausgegangen, dass der Fertigung von Kopien urheberrechtliche Bestimmungen zum Schutz der Aufzeichnungen entgegensteht (AG Gelnhausen VA 11, 16). Das ist jedoch unrichtig (vgl. dazu VA 11, 102 und AG Ellwangen VA 11, 54). Lehnt die Bußgeldbehörde (weitere) Akteneinsicht ab, soll ein dagegen gestellter Antrag auf gerichtliche Entscheidung unzulässig sein (AG Gütersloh VA 10, 190).  

     

    Beweisantrag  

    Eine Verletzung des förmlichen Beweisantragsrechts setzt voraus, dass in der Hauptverhandlung überhaupt ein prozessordnungsgemäßer Beweisantrag gestellt worden ist. Allein die Stellung von Beweisanträgen in einem Hauptverhandlungstermin, die zur Aussetzung der Hauptverhandlung führte, reicht dazu nicht aus. Grund: Nach einer Aussetzung der Hauptverhandlung müssen bereits früher gestellte Beweisanträge im neuen Hauptverhandlungstermin wiederholt werden (KG VA 10, 197). Die Ablehnung eines Beweisantrags als verspätet ist im Bußgeldverfahren nach § 77 Abs. 2 Nr. 2 OWiG nur zulässig, wenn nicht die dem Gericht obliegende Aufklärungspflicht die Erhebung des beantragten Beweises gebietet (OLG Celle VA 11, 13; OLG Hamm VA 10, 122).  

     

    Bußgeldbescheid, Wirksamkeit  

    Wesentlich für den Bußgeldbescheid als Prozessvoraussetzung ist seine Aufgabe, den Tatvorwurf in persönlicher, sachlicher und rechtlicher Hinsicht von anderen denkbaren Tatvorwürfen abzugrenzen. Wird ein Ordnungswidrigkeitenvorwurf betreffend des „1.3.10“ erhoben, fehlt es an der Prozessvoraussetzung für eine am „2.3.10“ begangene Ordnungswidrigkeit (AG Dillenburg zfs 10, 652). Das OLG Düsseldorf hat zu den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Tatortbezeichnung im Bußgeldbescheid Stellung genommen und die abgekürzten Tatortbezeichnung „Wuppertal, BAB 01 W/01-373,0/DO 100“ als eindeutig angesehen (VA 10, 123).  

     

    Drogenfahrt (§ 24a Abs. 2 StVG), insbesondere Fahrlässigkeit  

    • Der Vorwurf des fahrlässigen Führens eines Kfz unter der Wirkung berauschender Mittel nach § 24a Abs. 2 und 3 StVG kann im Hinblick auf die Wirkung von Cannabis zum Tatzeitpunkt nur erhoben werden, wenn der Konsum entweder nachgewiesenermaßen zeitnah erfolgt ist oder im Falle eines länger zurückliegenden Konsums weitere Umstände hinzutreten, die es für den Betroffenen erkennbar gemacht haben, dass die Wirkung des von ihm vor längerer Zeit genossenen Cannabis unter Umständen noch fortdauert (KG VA 10, 86; 09, 195; OLG Frankfurt VRR 10, 432).
    • Die Beschränkung des Einspruchs auf den Rechtsfolgenausspruch ist beim Vorwurf der Drogenfahrt nach § 24a Abs. 2 StVG nur wirksam, wenn sich dem Bußgeldbescheid entnehmen lässt, dass bei der Fahrt eine Konzentration eines berauschenden Mittels vorgelegen hat, die eine Beeinträchtigung der Fahrsicherheit zumindest als möglich erscheinen lässt (OLG Hamm VA 10, 89).

     

    Einspruch, Schriftformerfordernis  

    Dem Schriftformerfordernis des § 67 Abs. 1 OWiG wird nicht dadurch genügt, dass der Betroffene eine als Einspruch zu wertende Erklärung auf einen Überweisungsträger (Feld: Verwendungszweck) schreibt und diese Erklärung dann im Rahmen des Buchungsverkehrs elektronisch an die Verwaltungsbehörde gelangt (AG Lüdinghausen NZV 10, 424).  

     

    Erzwingungshaft  

    • Die Frage, ob die Ableistung der Offenbarungsversicherung einen Umstand darstellt, aus dem sich die Zahlungsunfähigkeit des Betroffenen ergibt, was ggf. der Anordnung von Erzwingungshaft entgegensteht, lässt sich nicht generell beantworten. Entscheidend sind die Umstände des Einzelfalls (LG Aurich 11.11.10, 12 Qs 167/10, Abruf-Nr. 110477).
    • Die Erzwingungshaft darf nicht bedingt für den Fall aufrechterhalten werden, dass der Betroffene künftig die Ratenzahlungsverpflichtungen nicht einhält (LG Berlin NZV 10, 312).
    • Ist der Betroffene wirtschaftlich nicht in der Lage, die gesamte Geldbuße sofort zu entrichten und bewilligt ihm das Gericht oder die Vollstreckungsbehörde daher Zahlungserleichterungen, kommt Erzwingungshaft nur wegen der jeweils fälligen Teilraten in Betracht (LG Berlin a.a.O.).

     

    Geldbuße, Rotlichtverstoß  

    Im Rahmen der Regelgeldbuße von 125 EUR für einen qualifizierten Rotlichtverstoß ist die erhöhte abstrakte Gefahr durch die lange Dauer der Rotlichtphase bereits berücksichtigt. Eine zusätzliche Erhöhung wegen besonders langer Rotlichtdauer kommt nicht in Betracht. Das gilt auch bei einer Rotlichtdauer von 7 Sekunden (KG VA 10, 136).  

     

    Geschwindigkeitsüberschreitung - Allgemeines  

    • Die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze für sogenannte standardisierte Messverfahren bei Geschwindigkeitsüberschreitungen gelten nur, wenn das jeweilige Messgerät vom Bedienungspersonal auch standardmäßig, d.h. in geeichtem Zustand, seiner Bauartzulassung entsprechend und gemäß der vom Hersteller mitgegebenen Bedienungs- bzw. Gebrauchsanweisung verwendet worden ist, und zwar nicht nur beim eigentlichen Messvorgang, sondern auch und gerade bei den vorausgehenden Funktionstests des Geräts (OLG Celle NZV 10, 414).
    • Eine Geschwindigkeitsmessung unter Beteiligung eines Privatunternehmens ist rechtswidrig; die dabei gewonnenen Beweisfotos sind nicht verwertbar (AG Bruchsal zfs 10, 472).

     

    Geschwindigkeitsüberschreitung - standardisiertes Messverfahren  

    • Das OLG Hamm geht davon aus, dass eine ProViDa-Messung vom Motorrad aus fehlerbehaftet ist. Derzeit sei bei Verkehrsüberwachungen mittels Messungen durch das ProViDa-System im Betrieb mit Motorrädern nur bei Geradeausfahrten mit aufrechter Position von einem standardisierten Messverfahren auszugehen (OLG Hamm VA 10). Bei der Geschwindigkeitsmessung mit dem Messgerät „Poliscan Speed“ handelt es sich um ein standardisiertes Verfahren (KG VA 10, 82; OLG Düsseldorf VA 10, 64; OLG Frankfurt VA 138).
    • Eine Geschwindigkeitsmessung mit dem Laser-Gerät Riegl FG 21 - P ist ein standardisiertes Messverfahren. Die Verwertbarkeit des Messergebnisses wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass bei der Messung keine Foto- oder Videoaufnahme erfolgt (OLG Koblenz VA 10, 99).
    • Wird bereits vor der Hauptverhandlung thematisiert, ob die Messanlage der Gebrauchsanweisung entsprechend aufgestellt und ausgerichtet gewesen ist, gebietet es die Amtsaufklärungspflicht dem Tatgericht, den Messbeamten zu befragen, ob er die abstrakten Vorgaben der Bedienungsanleitung des Herstellers beachtet und umgesetzt hat (OLG Naumburg VA 11, 35).

     

    Geschwindigkeitsüberschreitung - tatsächliche Feststellungen  

    • Bei Zweifeln an der Richtigkeit eines Geschwindigkeitsmessergebnisses muss das Gericht für Sachaufklärung sorgen und darf nicht unmittelbar freisprechen (OLG Brandenburg VA 10, 209; a.A. AG Lübben VA 10, 98; 10, 119).
    • Will das Tatgericht bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung von den von der obergerichtlichen Rechtsprechung anerkannten Toleranzwerten zulasten des Betroffenen abweichen, bedarf es eingehender Darlegungen, warum im konkreten Fall ausnahmsweise ein geringerer Toleranzabzug ausreichend erscheint (OLG Celle VA 10, 192).
    • Die bloße Behauptung, ein Zeuge (hier der eine Geschwindigkeitsmessung durchführende Polizeibeamte) sei dem Gericht als besonders zuverlässig bekannt, lässt - zumindest in dieser pauschalen Form - keinen Rückschluss auf die Zuverlässigkeit der Angaben oder der Vorgehensweise des Zeugen im betreffenden Fall zu (OLG Stuttgart VA 10, 175).

     

    Halterhaftung, Vollstreckung österreichischer Geldbußen  

    Eine Vollstreckung österreichischer Geldbußen wegen Nichtbenennung des Fahrers ist in der Bundesrepublik (vorläufig) nicht möglich. Sie kann gegen verfassungsrechtliche Grundsätze, wie dem Verbot des Zwangs zur Selbstbezichtigung oder dem Schutz des Kernbereichs des Angehörigenverhältnisses, verstoßen. Dies gilt auch unter Berücksichtigung von Art. 6 EMRK und des Rahmenbeschlusses 2005/214/JI des Rats der Europäischen Union (FG Hamburg VA 10, 122; zur Neuregelung der Vollstreckung ausländischer Geldsanktionen s. VA 10, 213 und VA 11, 17).  

     

    Hinweispflicht bei Geldbußenerhöhung  

    Will der Tatrichter die Geldbuße, die mit dem Bußgeldbescheid verhängt wurde, erhöhen/verdoppeln, ist umstritten, ob er den Betroffenen darauf zuvor hinweisen muss. Das wird vom OLG Hamm (vgl. VA 10, 31 = DAR 10, 99 m. abl. Anm. Sandherr) bejaht, von anderen OLG hingegen verneint (OLG Stuttgart DAR 10, 590; OLG Bamberg 11.10.10, 3 Ss OWi 1380/10). Nach Auffassung des OLG Hamm handelt es sich um eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, das nach § 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG mit der Rechtsbeschwerde (Verfahrensrüge) geltend gemacht werden kann/muss.  

     

    Lenkzeitenüberschreitung  

    • Übernimmt ein Arbeitgeber des Speditionsgewerbes Verwarnungsgelder, die gegen die bei ihm beschäftigten Disponenten und Fahrer wegen des Verstoßes gegen güterverkehrsrechtliche Bestimmungen verhängt worden sind, ist diese Zuwendung grds, kein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt (LSG Rheinland-Pfalz VA 10, 121).
    • Der Arbeitgeber muss dem Arbeitnehmer keine Geldbußen erstatten, selbst wenn er die zugrunde liegenden Verstöße, wie z.B. Lenkzeitüberschreitungen angeordnet hat (LAG Mainz VA 10, 121).

     

    Pflichtverteidigung im OWi-Verfahren  

    Auch in einem OWi-Verfahren kann wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage die Beiordnung eines Pflichtverteidigers geboten sein (OLG Hamm VA 10, 102).  

     

    Rechtsbeschwerde, Verfahrensrüge  

    Wird mit der Rechtsbeschwerde beanstandet, dass dem Betroffenen trotz seines Schweigens in der Hauptverhandlung eine Erklärung seines Verteidigers zur Fahrereigenschaft zugerechnet worden sei, gehört zum zulässigen Rügevorbringen nicht nur der Hinweis auf das Schweigen des Betroffenen, sondern auch die Mitteilung, dass eine Bestätigung der Erklärung des Verteidigers durch den Betroffenen nicht erfolgt ist (KG VA 10, 210).  

     

    Rotlichtverstoß  

    • Für Fahrzeugführer, die unberechtigt einen Sonderstreifen (für Linienbusse) benutzen, gelten die Lichtzeichen für den allgemeinen Fahrverkehr auf den übrigen Fahrstreifen. Bei Missachtung des dortigen Rotlichts ist trotz der Dauer der Rotlichtphase von mehr als einer Sekunde eine Gefährdung des Querverkehrs ausgeschlossen, wenn das Lichtzeichen für den unberechtigt benutzten Sonderstreifen die Fahrt frei gibt. Dies rechtfertigt ggf. eine Unterschreitung der Regelgeldbuße und das Absehen vom Regelfahrverbot (§ 37 StVO) (KG VA 10, 209; vgl. auch OLG Frankfurt NStZ-RR 02, 55).
    • Ein sog. atypischer Rotlichtverstoß lässt sich nicht (allein) damit begründen, dass der Betroffene, nachdem er an einer Kreuzung rechts abgebogen ist, an einer kurz nach der Kreuzung befindlichen, Rotlicht zeigenden Fußgängerampel angehalten und einen oder zwei Fußgänger die Straße hat queren lassen und dann weitergefahren ist, obwohl ihm die Fußgängerampel durch Rotlicht (seit mehr als 1 Sekunde) noch das Anhalten gebot (OLG Hamm VA 10, 49).
    • Aus den tatsächlichen Feststellungen eines Urteils, durch das der Betroffene wegen eines Rotlichtverstoßes verurteilt worden ist, muss sich ergeben, ob der Verstoß innerorts oder außerorts begangen worden ist (OLG Hamm VA 11, 34).

     

    Sachverständigengutachten, Darstellung im Urteil  

    Hat das Tatgericht ein Sachverständigengutachten eingeholt und seine Überzeugungsbildung hierauf gestützt, muss es die Ausführungen des SV in einer ggf. gestrafften zusammenfassenden Darstellung unter Mitteilung der zugrunde liegenden Anknüpfungstatsachen und der daraus gezogenen Schlussfolgerung insoweit wiedergeben, als dies zum Verständnis des Gutachtens und zur Beurteilung seiner gedanklichen Schlüssigkeit erforderlich ist (KG VA 10, 211; vgl. auch noch OLG Bamberg VA 10, 138, vgl. die Hinweise in VA 10, 211).  

     

    Schweigerecht des Betroffenen  

    Lassen die Urteilsausführungen erkennen, dass der Tatrichter die Berufung des Betroffenen auf sein Schweigerecht als ein Mittel bewertet, dem etwas Ungehöriges anhaftet, weil es darauf abzielt, die Aufklärung des Sachverhalts durch das Gericht zu erschweren, so liegt, wenn zudem die Regelgeldbuße verdoppelt wird, die Annahme nahe, dass hierbei eben dieses prozessuale Verhalten des Betroffenen zu dessen Lasten berücksichtigt worden ist (KG VA 10, 158).  

     

    Sonderrechte  

    Im Rahmen einer privaten Fahrt stehen einem Polizeibeamten die Sonderrechte nach § 35 Abs. 1 StVO nicht zu (AG Lüdinghausen NZV10, 365).  

     

    Täteridentifizierung, Urteilsgründe  

    Stützt sich das Tatgericht zur Identifizierung des Betroffenen auf die Ausführungen eines Sachverständigen, genügt es den sachlich-rechtlichen Darlegungsanforderungen regelmäßig nicht, wenn in den Urteilsgründen im Wesentlichen nur das Ergebnis des erstatteten anthropologischen Identitätsgutachtens mitgeteilt wird (OLG Bamberg VA 10, 138; zu den Urteilsfeststellungen s. auch noch OLG Brandenburg zfs 10, 527).  

     

    Täteridentifizierung, ordnungsgemäße Bezugnahme  

    Der Hinweis auf die „in der Akte befindlichen Lichtbilder“ ist keine i.S. des § 267 Abs. 1 S. 3 StPO ausreichende Bezugnahme auf ein Lichtbild (OLG Koblenz VA 10, 197; vgl. auch VA 06, 125 u. 144).  

     

    Trunkenheitsfahrt, Verwertung der Messung  

    Inzwischen hat ein weiteres OLG zur Frage Stellung genommen, ob eine Atemalkoholmessung verwertbar ist, wenn der Betroffene innerhalb der 10-minütigen Kontrollzeit andere Substanzen zu sich nimmt bzw. mit ihnen umgeht. Das OLG Stuttgart (VA 10, 189) sieht in diesen Fällen die Messung nicht als generell unverwertbar an (s.a. OLG Hamm VA 10, 50), wenn der Grenzwert von 0,25 mg/l nicht unerheblich (etwa 20 %) überschritten ist und ein Sicherheitsabschlag vorgenommen wird. In diesen Fällen bedarf es aber der Hinzuziehung eines Sachverständigen (OLG Stuttgart a.a.O.).  

     

    Urteilsfeststellungen, allgemeine Anforderungen  

    • Auch in Bußgeldsachen muss den Urteilsgründen zu entnehmen sein, welche Feststellungen der Tatrichter zu den objektiven und subjektiven Tatbestandselementen getroffen hat und welche Erwägungen der Bemessung der Geldbuße und der Anordnung oder dem Absehen von Nebenfolgen zugrunde liegen (OLG Bamberg VA 10, 177).
    • Macht der Betroffene keine Angaben zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen, ist es nicht zu beanstanden, wenn der Tatrichter mangels anderweitiger Anhaltspunkte und ggf. unter Berücksichtigung des Berufs und des Familienstands des Betroffenen von „durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen“ ausgeht (OLG Bamberg VA 11, 14).

     

    Verkehrszeichen, Sichtbarkeitsgrundsatz  

    Ein durch Baum- und Buschbewuchs objektiv nicht mehr erkennbares Verkehrszeichen 274.1 (Tempo-30 Zone) entfaltet keine Rechtswirkungen mehr (OLG Hamm VA 11, 32). Es gibt aber keinen Erfahrungssatz, dass gut sichtbar aufgestellte Schilder immer gesehen werden (OLG Stuttgart DAR 10, 402).  

     

    Verwertungsverbot, Verkehrs-/Bundeszentralregister  

    • Voreintragungen dürfen nur verwertet werden, wenn der neue Verstoß vor Ablauf der Tilgungsfrist begangen und auch tatrichterlich geahndet worden ist (OLG Frankfurt VA 90; Aufgabe von OLG Frankfurt VA 09, 108; vgl. auch OLG Stuttgart DAR 10, 403).
    • Maßgebender Zeitpunkt für das Eingreifen des in § 29 Abs. 8 S. 1 StVG enthaltenden gesetzlichen Verwertungsverbots für im Verkehrszentralregister getilgte Voreintragungen ist im Hinblick auf neue Taten des Betroffenen stets der Zeitpunkt des Erlasses des (neuen) tatrichterlichen Urteils (OLG Bamberg VA 10, 89).
    • Für die Ablaufhemmung nach § 29 Abs. 6 StVG reicht die bloße Begehung der neuen Tat innerhalb der Tilgungsfrist nicht aus (OLG Hamm VA 10, 67; vgl. dazu auch OLG Bamberg VA 10, 89).

     

    Videomessung - Anfangsverdacht  

    Zur Verneinung eines Anfangsverdachts bei einer mit Leivtec XV2 durchgeführten Geschwindigkeitsmessung hat das AG Prenzlau Stellung genommen (VA 10, 191; zum Anfangsverdacht bei der Messung mit VKS OLG Bremen DAR 11, 35). Für eine Messung mit dem Verfahren eso ES 3.0 besteht der für die Anwendung des § 100h StPO erforderliche Anfangsverdacht bereits ab dem Zeitpunkt, in dem das Messgerät die Geschwindigkeitsüberschreitung registriert (OLG Rostock VA 10, 192).  

     

    Videomessung - Ermächtigungsgrundlage  

    Das BVerfG (VA 10, 154) hat als Ermächtigungsgrundlage für eine mit ES 1.0 durchgeführte Messung § 100h StPO angesehen. Diese Rechtsprechung hat es dann auf Videomessungen ausgedehnt (vgl. VA 10, 172; s.a. OLG Rostock VA 10, 192; Zusammenstellung in VA 10, 120).  

     

    Videomessung - Pflichtverteidiger  

    Zur Schwierigkeit der Rechtslage und zur Beiordnung eines Pflichtverteidigers im Hinblick auf die BVerfG-Rechtsprechung zur unzulässigen Videomessung vgl. OLG Dresden VA 10, 211.  

     

    Winterreifenpflicht  

    Das OLG Oldenburg hält die „Winterreifenpflicht“ in § 2 Abs. 3a S. 1, 2 StVO a.F. wegen Verstoßes gegen das Bestimmtheitsgebot insoweit als verfassungswidrig, soweit dort ein Verstoß gegen das Gebot, ein Kraftfahrzeug mit einer an die Wetterverhältnisse angepassten, geeigneten Bereifung auszurüsten, geahndet werden soll (OLG Oldenburg VA 10, 172; a.A. AG Velbert DAR 10, 594). Inzwischen ist am 4.12.10 die Neuregelung in Kraft getreten (vgl. VA 11, 25).  

     

    Zustellung des Bußgeldbescheids  

    Eine Zustellung an den Verteidiger ist grds. nur wirksam, wenn sich eine Zustellungsvollmacht bei der Akte befindet (AG Spaichingen VA 10, 156).  

     

     

    Quelle: Ausgabe 06 / 2011 | Seite 104 | ID 145181