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  • 01.07.2007 | RVG

    Abrechnung von OWi-Verfahren: Aktuelle Tendenzen

    von RiOLG Detlef Burhoff, Münster/Hamm

    Der nachfolgende Beitrag stellt die derzeit bestehenden Anwendungsprobleme des RVG im Bereich der Abrechnung von OWi-Verfahren dar.  

     

    Checkliste

     

    I. Verfahren vor der Verwaltungsbehörde und gerichtliches Verfahren dieselbe Angelegenheit? 

    Im RVG sind die mit dem Begriff der „Angelegenheit“ zusammenhängenden Fragen, die früher über die gesamte BRAGO verteilt waren, in den §§ 15 ff. RVG geregelt. Ausdrücklich nicht geregelt (worden) ist, ob im Bußgeldverfahren das Verfahren vor der Verwaltungsbehörde und das gerichtliche Verfahren dieselbe Angelegenheit sind. Die Frage ist in Rspr. und Literatur umstritten.  

     

    • Für dieselbe Angelegenheit plädieren: LG Hamburg AGS 06, 503; LG Koblenz AGS 06, 174; AG Lüdinghausen 15.1.07, 10 OWi 89 Js 1679/06 [140/06], Abruf-Nr. 071075; Gerold/Schmidt/v.Eicken/Madert/Müller-Rabe, RVG, 17. Aufl., § 17 Rn. 60.

     

    • Für verschiedene Angelegenheiten plädieren: AG Düsseldorf VRR 06, 399; AG Hamburg-St.Georg RVG prof. 06, 149, Abruf-Nr. 062411 = AGS 06, 423 = JurBüro 06, 359 = VRR 06, 400; Schneider, in: Hansens/Braun/Schneider, Praxis des Vergütungsverfahrens, 2. Aufl.,, Teil 15 Rn. 274; N.Schneider in: Anwaltskommentar RVG, 3. Aufl., VV Vorb. 5.1.2 Rn. 7 und VV 7001-7002, Rn. 33; N.Schneider AGS 05, 7; Burhoff in Burhoff (Hrsg.), RVG Straf- und Bußgeldsachen, 2. Aufl., ABC-Teil: Angelegenheiten (§§ 15 ff.), Rn. 17; Gerold/Schmidt/Madert, a.a.O., VV 5101-5106 Rn. 1.

     

    Praxishinweis: Geht man von verschiedenen Angelegenheiten aus, dann kann der Verteidiger zweimal die Auslagenpauschale Nr. 7002 VV RVG abrechnen. Zudem kann es zu Auswirkungen im Hinblick auf das Übergangsrecht kommen. Je nach dem Zeitpunkt der Auftragserteilung kann ggf. das Verfahren bei der Verwaltungsbehörde noch nach BRAGO abgerechnet werden, während für das gerichtliche Verfahren schon das RVG anwendbar sein kann.  

     

    II. Strafverfahren und sich anschließendes Bußgeldverfahren (§ 17 Nr. 10 RVG)  

    1. Keine doppelte Grundgebühr  

    Bei der BRAGO war umstritten, in welchem Verhältnis zueinander Strafverfahren und sich anschließendes Bußgeldverfahren stehen. Diesen Streit hat das RVG in § 17 Nr. 10 RVG i.S.d. h.M. zur BRAGO gelöst und ausdrücklich bestimmt, dass es sich um verschiedene Angelegenheiten handelt.  

     

    Praxishinweis: Das hat zur Folge, dass der RA, der den Beschuldigten/Betroffenen sowohl im Strafverfahren als auch in einem sich anschließenden Bußgeldverfahren verteidigt, neben den im Strafverfahren verdienten Gebühren zusätzlich auch noch die entsprechenden Gebühren des Bußgeldverfahrens erhält. Eine Anrechnung findet nicht statt (Burhoff/Burhoff, a.a.O., Vorbem. 5 Rn. 26). Eine Ausnahme macht das RVG, wenn Straf- und OWi-Verfahren wegen derselben Tat oder Handlung geführt werden. Ist insoweit dann bereits eine Grundgebühr nach Nr. 4100 VV RVG entstanden, entsteht für das OWi-Verfahren nach Abs. 2 der Anm. zu Nr. 5100 VV RVG die Gebühr nach Nr. 5100 VV RVG nicht noch einmal (Burhoff, a.a.O., Nr. 4100 VV RVG Rn. 39).  

     

    Beispiel: Der Beschuldigte hat infolge falschen Überholens einen Verkehrsunfall verursacht. Nach dem Unfall hat er sich unerlaubt vom Unfallort entfernt. Das Verfahren wird zunächst auch wegen des § 142 StGB geführt, die StA stellt jedoch das Verfahren ein und gibt es wegen des Verstoßes gegen die StVO an die Verwaltungsbehörde ab, die nunmehr noch ein OWi-Verfahren gegen den Betroffenen betreibt. Hier entsteht im Bußgeldverfahren die Grundgebühr Nr. 5100 VV RVG nicht noch einmal. Strafverfahren und Bußgeldverfahren werden wegen „derselben Tat“ geführt.  

     

    2. Befriedungsgebühr Nr. 4141 VV RVG entsteht  

    Die Anwendung des § 17 Nr. 10 RVG macht in der Praxis nicht unerhebliche Schwierigkeiten bei der Frage, ob dann, wenn die StA das Strafverfahren eingestellt und das Verfahren an die Verwaltungsbehörde abgegeben hat, für die anwaltliche Tätigkeit die Gebühr Nr. 4141 Anm. 1 Ziff. 1 VV RVG entsteht. Gegen deren Ansatz machen insb. die RSV geltend, dass das Verfahren nicht endgültig beendet sei und deshalb die Befriedungsgebühr nicht angesetzt werden könne. Das ist aber gebührenrechtlich falsch und widerspricht der Neuregelung in § 17 Nr. 10 RVG. Der Gesetzgeber hat Strafverfahren und Bußgeldverfahren ausdrücklich als verschiedene Angelegenheiten geregelt. Wenn aber das Strafverfahren eingestellt wird, dann ist die gebührenrechtliche Angelegenheit „Strafverfahren“ endgültig erledigt und es ist – (geringe) Mitwirkung des Verteidigers unterstellt – die Gebühr Nr. 4141 Anm. 1 Ziff. 1 VV RVG entstanden. Im Strafverfahren findet eine Hauptverhandlung nicht statt. Das reicht aus für das Entstehen der Gebühr (so auch AG Regensburg RVG prof. 06, 21, Abruf-Nr. 060200 = AGS 06, 125 = StraFo 06, 88; AG Köln AGS 06, 234 = JurBüro 07, 83; AG Hannover AGS 06, 235; AG Bad Kreuznach 5.5.06, 2 C 1747/05, Abruf-Nr. 071077; AG Nürnberg zfs 06, 345 [für § 84 Abs. 2 BRAGO]; a.A. nur AG München, RVG prof. 06, 203, Abruf-Nr. 062986 = JurBüro 07, 84.  

     

    Beispiel: Geht man im vorherigen Beispiel davon aus, dass die Verwaltungsbehörde gegen den Betroffenen im OWi-Verfahren eine Geldbuße von 100 EUR festsetzt, RA R gegen den Bußgeldbescheid Einspruch einlegt und dann beim AG eine eintägige Hauptverhandlung stattfindet, in der B verurteilt wird, ergibt sich folgende Abrechnung der anwaltlichen Vergütung des R:  

     

    I. Tätigkeit im Strafverfahren:

    Wahlanwalt  

    Pflichtverteidiger  

    1. Grundgebühr, Nr. 4100 VV RVG

    165,00 EUR  

    132,00 EUR  

    2. Verfahrensgebühr, Nr. 4104 VV RVG 

    140,00 EUR  

    112,00 EUR  

    3. Befriedigungsgebühr, Nr. 4141 Anm. 1 Ziff. 1 VV RVG i.V.m. Nr. 4104 VV RVG

     

    140,00 EUR  

     

    112,00 EUR  

    4. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV RVG

    20,00 EUR  

    20,00 EUR  

    II. Tätigkeit im Bußgeldverfahren:

     

     

    1. Verfahrensgebühr (Verf. v.d. Verwaltungsbehörde) Nr. 5103 VV RVG

     

    135,00 EUR  

     

    108,00 EUR  

    2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV RVG

    20,00 EUR  

    20,00 EUR  

    3. Verfahrensgebühr (Gerichtl. Verfahren), Nr. 5109 VV RVG

    135,00 EUR  

    108,00 EUR  

    4. Terminsgebühr (Gerichtl. Verfahren), Nr. 5110 VV RVG

    215,00 EUR  

    172,00 EUR  

    5. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV RVG

     20,00 EUR  

     20,00 EUR  

    Anwaltsvergütung netto:

    990,00 EUR  

    804,00 EUR  

     

     

    III. Gebührenbemessung im OWi-Verfahren 

    Grundlage der anwaltlichen Gebührenbemessung ist auch im Bußgeldverfahren § 14 RVG. Auszugehen ist grds. von der Mittelgebühr (AnwKomm-RVG/N.Schneider, Vor VV Teil 5 Rn. 51 ff.; Jungbauer DAR 07, 56 ff.; Hansens RVGreport 06, 210; Leipold, Anwaltsvergütung in Strafsachen, Rn. 495; s. dazu auch LG Stralsund zfs 06, 407; AG Altenburg RVG prof. 06, 3, Abruf-Nr. 053291 ; AG Chemnitz AGS 06, 113; AG Darmstadt AGS 06, 212 = zfs 06, 169; AG Frankenthal RVG prof. 05, 117, Abruf-Nr. 051672, das die Mittelgebühr zumindest gewähren will, wenn es im Verfahren um die Verhängung eines Fahrverbotes geht oder dem Betroffenen Punkte im VZR drohen). OWi-Verfahren sind auch nicht generell als einfach bzw. einfacher gelagert anzusehen. Entscheidend für die Gebührenbemessung ist der konkrete Einzelfall (AG Fürstenwalde 24.10.06, 3 jug OWi 291 Js-Owi 40513/05 (26/05), Abruf-Nr. 071078).  

     

    Praxishinweis: Die Höhe der verhängten Geldbuße ist allein kein Anknüpfungspunkt für die Bemessung der anwaltlichen Rahmengebühr (AG Viechtach AGS 07, 83; a.A. LG Deggendorf RVGreport 06, 341). Sonst würde gegen ein „gebührenrechtliches Doppelverwertungsverbot“ verstoßen (Burhoff RVGreport 05, 361 ff.; so auch Jungbauer, DAR 07, 56; Hansens, RVGreport 06, 210; AnwKomm-RVG/N.Schneider, Vorb. 5.1 Rn. 6; a.A. Pfeiffer, DAR 06, 653 f.).  

     

    Die AG-Rspr. stellt zunehmend auf die (Gesamt)Umstände des Einzelfalles ab (LG Kiel zfs 07, 106 m. zust. Anm. Hansens; AG Saarbrücken 19.5.06, 42 C 377/05, Abruf-Nr. 071079; AG Viechtach RVGreport 05, 420 = AGS 06, 239) und berücksichtigt deren Gewicht im Einzelnen. Insoweit lässt sich aber zur jeweiligen Bewertung der einzelnen Kriterien keine allgemeine Aussage treffen, da diese in den Entscheidungen unterschiedlich gewichtet werden. Der Verteidiger hat daher keine andere Möglichkeit, als die vorliegende Rspr. auszuwerten und auf der gefundenen Grundlage den von ihm als angemessen angesehenen Gebührenbetrag zu begründen (z.B. instruktiv AG München AGS 07, 81). Anhand der Rspr.-Übersicht am Ende des Beitrages können Sie sich einen guten Überblick verschaffen.  

     

    Für die Anforderung eines Vorschusses gelten in den straßenverkehrsrechtlichen Bußgeldsachen die allgemeinen Regeln (dazu Burhoff/Burhoff, a.a.O., ABC-Teil: Vorschuss [§ 9]). Grds. ist daher auch in einer Verkehrs-OWi-Sache die Anforderung eines Vorschusses i.H.d. Mittelgebühr angemessen (AG Chemnitz AGS 05, 431; AG München RVGreport 05, 381 = AGS 06, 213).  

     

    IV. Befriedungsgebühr (Nr. 5115 VV-RVG) 

    Nr. 5115 VV RVG hat die Regelung in § 84 Abs. 2 BRAGO, die über § 105 Abs. 2 BRAGO im Bußgeldverfahren anwendbar war, weitgehend übernommen. Hierzu ist auf folgende Rspr. hinzuweisen:  

     

    • Erforderlich für das Entstehen der Befriedungsgebühr ist eine anwaltliche Mitwirkung. Diese muss nicht bedeutend sein, zumindest – so das KG – aber mit ursächlich bzw. mitursächlich (KG 28.6.06, 4 Ws 131/06, Abruf-Nr. 071083 für die vergleichbare Nr. 4141 VV RVG; a.A. AnwKomm-RVG/N.Schneider, VV 4141 Rn. 10, 32; Burhoff/Burhoff, RVG, Nr. 4141 VV Rn. 11).

     

    • Nicht ausreichend ist es aber, wenn das Verfahren ausschließlich von Amts wegen eingestellt wird (AG Viechtach AGS 06, 289 m. zust. Anm. N.Schneider für Einlegung des Einspruchs im OWi-Verfahren ohne Begründung).

     

    • Auch die Mitteilung, dass sich der Beschuldigte nicht zur Sache einlassen wird (= gezieltes Schweigen), ist Mitwirkung, da gerade das die StA zur Einstellung des Verfahrens veranlassen kann (s. auch AnwKomm-RVG/N.Schneider, VV 4141 Rn. 31; Burhoff/Burhoff, a.a.O., Nr. 4141 Rn. 7; inzidenter AG Rotenburg AGS 06, 288 m. Anm. Madert; AG Charlottenburg 11.4.07, 215 C 8/07; Abruf-Nr. 071958, so auch zu § 84 Abs. 2 BRAGO, AG Bremen AGS 03, 29 m. zust. Anm. N. Schneider; AG Achern JurBüro 2001, 304; AG Halle AGS 07, 77, 85; AG Hannover JurBüro 06, 79 m. abl. Anm. Enders; AG Meinerzhagen RVG prof. 07, 67, Abruf-Nr. 070869).

     

    • Die Gebühr Nr. 5115 VV RVG entsteht auch, wenn das Verfahren nach einer ausgesetzten/verlegten Hauptverhandlung (HV) eingestellt oder der Einspruch nach Aussetzung/Verlegung des ursprünglich anberaumten HV-Termins zurückgenommen wird. Entscheidend ist auch in diesen Fällen, dass ein weiterer HV-Termin vermieden wird. Es kommt nicht darauf an, dass überhaupt eine HV vermieden wird (OLG Bamberg RVG prof. 07, 66, Abruf-Nr. 070868 für Berufungsverfahren; LG Düsseldorf JurBüro 07, 36, 83 für Rücknahme des Strafbefehlsantrags nach durchgeführtem ersten HV-Termin; AG Dessau AGS 06, 240; AG Tiergarten 29.12.06, 321 OWi 137 PLs 5047/05, Abruf-Nr. 070870; AG Wittlich RVGreport 06, 417; AnwKomm-RVG/N.Schneider, VV 4141 Rn. 38; Burhoff/Burhoff, a.a.O., Nr. 4141 Rn. 21; offen gelassen: KG 24.10.06, 4 Ws 131/06, Abruf-Nr. 071083).

     

    Praxishinweis: Im Strafverfahren wird z.T. davon ausgegangen, dass für die Gebühr Nr. 4141 Anm. 1 Ziff. 3 VV RVG die Anberaumung eines Revisions-HV-Termins erforderlich ist (so OLG Zweibrücken AGS 06, 74; OLG Hamm (4. Strafsenat) StraFo 06, 474 = AGS 06, 548 = JurBüro 06, 519; OLG Saarbrücken JurBüro 07, 28 m. abl. Anm. Madert; OLG Stuttgart 9.2.07, 1 Ws 34/07, Abruf-Nr. 071085). Andere verlangen zumindest eine Begründung der Revision (KG JurBüro 05, 533 = AGS 05, 434 m. Anm. N.Schneider; OLG Braunschweig RVGreport 06, 228 = AGS 06, 232; OLG Hamm StraFo 06, 433 = AGS 06, 600 = JurBüro 07, 30; s. auch LG Duisburg RVGreport 06, 230). Wendet man diese Rspr. entsprechend auf die vergleichbare Vorschrift Nr. 5115 VV RVG an, sollte der Verteidiger eine Rechtsbeschwerde auf jeden Fall sofort bei Einlegung des Rechtsmittels zumindest mit der allgemeinen Sachrüge begründen.  

     

     

     

    Rspr.-Übersicht zur Gebührenbemessung im OWi-Verfahren

    Sachverhalt/Besonderheiten des Falls  

    Höhe der Gebühr  

    Gericht  

    Tätigkeit zwar nicht besonders schwierig, aber 5 Besprechungstermine (Zeitaufwand: 160 Minuten) und Verständigungsschwierigkeiten mit der ausländischen Ehefrau des Betroffenen; Voreintragung von 10 Punkten im VZR; 2 weitere Punkte drohen.  

    Mittelgebühr.  

    AG Altenburg RVG prof. 06, 3, Abruf-Nr. 053291 

     

    Hauptverhandlung von 20 Minuten ist von unterdurchschnittlicher Dauer.  

    Terminsgebühr Nr. 5110 VV RVG:nicht die Mittelgebühr von 215 EUR, sondern lediglich 150 EUR.  

    AG Andernach JurBüro 05, 594  

    Es ist ausschließlich ein verkehrsrechtlicher Zusammenhang herzustellen. Deshalb ist die Geldbuße von 200 EUR nicht gering.  

    Mittelgebühr.  

    AG Darmstadt AGS 06, 212 m. Anm. N. Schneider  

    Höhe der Geldbuße ist ein entscheidendes Kriterium für die Bewertung.  

    Gebühr unter der Mittelgebühr bei geringer Geldbuße.  

    LG Deggendorf RVGreport 06, 341  

    Wegen der Art, des Umfangs und der Bedeutung der Verkehrs-OWi sowie der meist geringen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten ist die Vergütung normalerweise im unteren Bereich des Gebührenrahmens anzusiedeln.  

    Nicht grds. die Mittelgebühr, abzustellen ist auf die gesamten Umstände des Einzelfalls.  

    LG Dortmund RVGreport 05, 465  

    Es haben alle Umstände Bedeutung, und zwar, wenn auch untergeordnet, auch noch die Höhe der Geldbuße.  

    Mittelgebühr grds. gerechtfertigt.  

    LG Düsseldorf, 4.8.06, I Qs 831/06 BuK, Abruf-Nr. 071080 

     

    Fahrverbot oder Eintragungen in das VZR drohen, die zum Verlust der Fahrerlaubnis führen können.  

    Mittelgebühr auf jeden Fall gerechtfertigt.  

    AG Frankenthal RVGreport 06, 271 = AGS 05, 292  

    Rotlichtverstoß; Geldbuße von 50 EUR, keine besonderen Schwierigkeiten, kein Messverfahren, sondern Zeuge.  

    Es entsteht nicht grds. die Mittelgebühr. Gebührenhöhe hängt von vielen Einzelpunkten ab.  

    AG HH-St. Georg 19.12.06, 912 C278/06, Abruf-Nr. 071081 

     

    Nachforschungen im Hinblick auf das Vorliegen von Ausnahmegenehmigungen erforderlich.  

    Mittelgebühr, wenn die Verkehrs-OWi nicht im normalen Bereich liegt (Überschreitung des zulässigen Gesamtgewichts einer Sattelzugmaschine).  

    LG Kiel zfs 07, 106 m. zust. Anm. Hansens  

    Verhängung von 3 Punkten im VZR und durchaus auch drohende Verhängung eines Fahrverbotes  

    Mittelgebühr.  

    AG Leipzig 23.3.07, 219 OWi 503 Js 22959/06, Abruf-Nr. 071959 

    Fahrverbot droht oder Eintragungen im VZR, die bedeutsam für den Verlust der Fahrerlaubnis werden können.  

    Mittelgebühr grds. gerechtfer-tigt, ggf. sogar Überschreitung. Im Einzelfall sind neben der Höhe der Geldbuße auch die Nebenentscheidungen zu berücksichtigen sowie die Schriftsätze.  

    AG Pinneberg AGS 05, 552  

    Geschwindigkeitsüberschreitung, Geldbuße von 50 EUR, weitere 3 Punkte im VZR, dann insgesamt 6 Punkte  

    Mittelgebühr.  

    AG Rotenburg AGS 06, 288 mit Anm. Madert AGS 06, 342  

    Geldbuße von (nur) 40 EUR, Vorbe-lastung im VZR und drohende weitere Eintragung eines Punktes im VZR und 5 Besprechungstermine, davon 2 mit dem Arbeitgeber, Anforderungen der Ermittlungsakte.  

    Mittelgebühr.  

    AG Saarbrücken RVG prof. 06, 20, Abruf-Nr. 053526 = RVGreport 06, 181 = AGS 06, 126 m. Anm. Madert  

    Wenn Fahrverbot oder Eintragungen im VZR im Raum stehen, ist der Ansatz der Mittelgebühr gerechtfertigt.  

    Mittelgebühr.  

    AG Saarlouis RVGreport 06, 182 = AGS 06, 127  

    Ist ein Fahrverbot verhängt worden oder droht wegen hoher „Punktezahl” die Entziehung der Fahrerlaubnis, ist auch bei der Verfahrens- und der Terminsgebühr grds. die Mittelgebühr zu berücksichtigen.  

    In Bußgeldverfahren ist bei der Grundgebühr Nr. 5100 VV RVG grds. die Mittelgebühr angemessen. Bei der Verfahrens- und Terminsgebühr sind aber die für den Pflichtverteidiger vorgesehenen Gebühren grds. als Richtwert einer billigen Gebührenbemessung anzunehmen.  

    LG Stralsund zfs 06, 407  

     

    Geldbuße von (nur) 50 EUR, mit 9 Punkten im VZR vorbelastet, 3 weitere Punkte drohen; nicht nur Einspruch des Verteidigers, sondern auch Wiedereinsetzungsantrag.  

    Mittelgebühr.  

    AG Viechtach RVGreport 05, 420 = AGS 06, 239 m. Anm. Madert  

    Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 23 km/h, Geldbuße: 80 EUR. 1 Punkt im VZR droht; dann insg. 3 Punkte; polizeilicher Sachbearbeiter hatte Fahrverbot vorgeschlagen, für den Fall einer erneuten Zuwiderhandlung wurde ein Fahrverbot angedroht. Der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit war durchschnittlich.  

    Mittelgebühr.  

    AG Viechtach RVG prof. 06, 150, Abruf-Nr. 062435 

     

    Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaft um 17 km/h, Geldbuße von 30 EUR. Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit durchschnittlich.  

    Gebühr unterhalb Mittelgebühr.  

    Praxishinweis: Ein durchschnittlicher Fall läge bei einer Geldbuße unter 40 EUR vor, wenn zivilrechtliche Schadensersatzansprüche im Raum stünden.  

    AG Viechtach RVG prof. 06, 150, Abruf-Nr. 062436 

     

    Rotlichtverstoß, mind. durchschnittliche Angelegenheit, Geldbuße von 100 EUR mit 3 Punkten im VZR drohte. Polizeilicher Sachbearbeiter schlug Fahrverbot vor, für den Fall einer erneuten Zuwiderhandlung wurde ein Fahrverbot angedroht. Betroffener war Berufskraftfahrer, der mit Voreintragungen 8 Punkte im VZR erreicht hätte.  

    Mittelgebühr.  

    AG Viechtach RVG prof 06, 150, Abruf-Nr. 062437 

     

    Geldbuße von 15 EUR.  

    Bei der Bemessung der Grundgebühr ist die Geldbuße zu berücksichtigen, bei Verfahrens-gebühr und Terminsgebühr nicht. Dort ist grds. der Ansatz der Mittelgebühr gerechtfertigt. Bei Geldbuße von 15 EUR als Grundgebühr nur 40 EUR.  

    LG Weiden 1.8.05, 1 Qs 60/05, Abruf-Nr. 071082 

     

     

     

     

    Quelle: Ausgabe 07 / 2007 | Seite 130 | ID 109806