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24.01.2006 · IWW-Abrufnummer 060200

Amtsgericht Regensburg: Urteil vom 28.10.2005 – 5 C 3474/05

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


Amtsgericht Regensburg

Aktenzeichen: 5 C 3474/05

IM NAMEN DES VOLKES!

URTEIL

In dem Rechtsstreit pp.

wegen Forderung

erlässt das Amtsgericht Regensburg durch den Richter am Amtsgericht F. im schriftlichen Verfahren gem. § 495 a 2 ZPO am 28. November 2005 folgendes Endurteil:

1. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger gegenüber den Rechtsanwälten F. aus der Kostenrechnung vom 31.8.2005, dortiges. Aktenzeichen, in Höhe von weiteren EUR 162,40 freizustellen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Die Klage ist zulässig und begründet.

Dem Kläger steht der geltend gemachte weitere Anspruch aus dem mit der Beklagten geschlossenen Vertrag zu.

Das Gericht schließt sich der klägerischen Auffassung an, die sich richtigerweise auf die Kommentarmeinung des Kommentars zum RVG, Gebauer/Schneider, 2.Auflage, VV 5115, Rand-Nummer 16, bezieht.

Der diesbezüglich früher ausgetragene Meinungsstreit ist auch nach Auffassung des Gerichts durch § 17 Ziffer 10 RVG unmißverständlich geklärt. Es handelt sich beim strafrechtlichen Ermittlungsverfahren und einem sich nach dessen Einstellung anschließenden Bußgeldverfahren nicht nur um "verschiedene Angelegenheiten", sondern eben auch um zwei verschiedene Verfahren, nämlich um ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren einerseits und "nach dessen Einstellung" ein sich anschließendes Bußgeldverfahren andererseits.

Diese gebührenrechtliche Behandlung ist auch sachgerecht, da der Anwalt, der in beiden Verfahren Tätigkeiten entfaltet, sonst weniger Honorar erhalten würde, als wenn er nur im Strafverfahren ohne sich anschließendes Bußgeldverfahren tätig geworden wäre.

Die rechtliche Regelung im RVG ist nach Auffassung des Gerichts so eindeutig, dass es einer Zulassung der Berufung nicht bedarf.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 I ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 713 ZPO.

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