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28.03.2007 · IWW-Abrufnummer 071082

Landgericht Weiden: Beschluss vom 01.08.2005 – OWi 1 Qs 60/05

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


OWi 1 Qs 60/05 LG Weiden i.d. Opf.
OWi 9 Js 2760/05 AG Tirschenreuth

In dem Bußgeldver!ahren gegen XXX

wegen Ordnungswidrigkeit nach der Straßenverkehrsordnung

erläßt die Kammer für Bußgeldsachen des Landgerichts Weiden i.d.OPf. durch die unterzeichneten Richter am 01.08.2005 folgenden

B E S C HL U SS

1.

Auf die sofortige Beschwerde des Betroffenen wird der Kostenfestsetzungsbeschluß des Amtsgerichts Tirschenreuth vom 06.06.2005 abgeändert.

Die nach dem rechtskräftigen Urteil des Amtsgerichts Tirschenreuth vom 18.04.2005 aus der Staatskasse zu erstattenden notwendigen Auslagen werden festgesetzt auf
252,88 Euro
(i. W. zweihundertzweiundfünfzig 88/100.Euro).

2. Im übrigen werden der Kostenfestsetzungsantrag und die Beschwerde . zurückgewiesen.

3. Der Beschwerdewert wird auf 277,24 Euro festgesetzt.

4. Der Betroffene trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, wobei die Gebühr für das Beschwerdeverfahren um 3/5 verringert wird. Der Staatskasse fallen 3/5 der dem Betroffenen· im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zur Last.

G r ü n d e:

Die gemäß §§ 46 II OWiG, 464 b StPO zulässige Beschwerde ist teilweise begründet.

Zwar ist die Kammer nach wie vor der Auffassung, daß Verstöße gegen die Straßenverkehrsordnung und ihre Nebengesetze, die ihres kriminellen Charakters entkleidet wurden, wegen ihrer Häufigkeit und Einfachheit im Vergleich zu allgemeinen Bußgeldsachen geringer und somit im unteren Gebührenbereich einzustufen sind. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, daß der Gesetzgeber mit der Neuregelung des RVG im 5. Teil auch die Vergütung des Anwalts im Bußgeldverfahren geregelt hat und auch festgelegt hat, daß bei der Gebührenhöhe nunmehr nach der zu erwartenden Geldbuße gestaffelt wird. Bußgeldverfahren mit einer Geldbuße von weniger als 40,00 Euro sollen im Ergebnis geringer als nach der BRAGO vergütet werden. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, daß es sich bei den Geldbußen im Bereich bis zu 40,00 Euro gerade um den Bereich handelt, in dem eine Vielzahl der Bußgeldverfahren wegen eines Verstoßes gegen die Straßenverkehrsordnung und ihre Nebengesetze bußgeldmäßig angesiedelt sind. Die geringere Bedeutung, die Verstößen gegen die Straßenverkehrsordnung und ihre Nebengesetze zukommt, kann deshalb allenfalls noch bei der Grundgebühr Bedeutung entfalten, für die VV-RVG 5100 für alle drei Bußgeldbereiche einen einheitlichen Rahmen von 20,00 - 150,-- Euro vorsieht. Die Grundgebühr soll den Arbeitsaufwand honorieren; der mit der Übernahme des Mandats entsteht, also das Erstgespräch mit dem Mandanten und die Beschaffung der erforderlichen Informationen. Dies ist bei einer Verkehrsordnungswidrigkeit wie im vorliegenden Fall erfahrungsgemäß mit relativ geringem Arbeitsaufwand verbunden. Bei dem vorliegend gegebenen Bußgeldverfahren wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit und einer Geldbuße von 15,00 Euro erachtet die Kammer einen deutlich unter der Mittelgebühr von 85,00 Euro liegenden Betrag von 40,00 Euro als angemessen. Daß damit auch die Grenze für die .Gebühren des Pflichtverteidigers unterschritten wird, ist durch die geringere Bewertung dieser Verfahren und durch den für alle Bußgeldbereiche einheitlichen Gebührenrahmen bei der Grundgebühr bedingt. Daß die Gebühr für den Pflichtverteidiger als "Messlatte" nicht unterschritten werden dürfe, ist nicht ersichtlich.

Bei der Verfahrens- und Terminsgebühr sieht die Kammer jedoch im Bereich für Verfahren, die Geldbußen von weniger als 40,00 Euro betreffen, auch bei Verstößen gegen die Straßenverkehrsordnung grundsätzlich den Ansatz der Mittelgebühr als gerechtfertigt an. Wie bereits dargelegt sind Verkehrsordnungswidrigkeitengerade die typischen Beispiele, die in diesem Bußgeldrahmen von bis zu 40,00 Euro verhandelt werden. Das vorliegende Verfahren erweist sich insofern als durchschnittliches Verfahren. Die Terminsgebühr kann sich nicht allein an der tatsächlichen Dauer der Hauptverhandlung orientieren, sondern umfaßt auch die Vorbereitung des Anwalts für das Verfahren, so daß auch insoweit der Ansatz der Mittelgebühr als gerechtfertigt erscheint.

Demzufolge ergibt sich folgender Ansatz für die zu erstattenden notwendigen Auslagen:

Grundgebühr gem. Nr. 5100 VV-RVG: 40,00 Euro
Verfahrensgebühr gem. Nr. 5107 VV·RVG: 55,00 Euro
Terminsgebühr gem. Nr. 5108 VV-RVG: 110,00 Euro
Post- und Telekommunikationsentgelt gem. Nr. 7002 VV-RVG: 20,00 Euro
Schreibauslagen gem. Nr. 700 VV-RVG (2 Fotokopien): 1,00 Euro
16 % Umsatzsteuer: 36,88 Euro
Insgesamt: 252,88 Euro

Nicht erstattungsfähig sind dagegen die angesetzten Reisekosten des auswärtigen Verteidigers. Nach der ständigen Rechtsprechung des Landgerichts Weiden i.d.OPf. sind Reisekosten eines nicht im Bezirk des Prozeßgerichts ansässigen Rechtsanwalts nur insoweit zu erstatten, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig war. Für das Straf- und Bußgeldverfahren bedeutet dies, daß die zusätzlich durch die Beauftragung eines auswärtigen Verteidigers entstehenden Kosten nur dann erstattungsfähig sind, wenn dessen Beauftragung wegen besonderer Fachkenntnisse auf einem Spezialgebiet erforderlich war, wobei das besondere Vertrauen des Angeklagten zu dem gewählten Verteidiger oder dessen besonders guter Ruf grundsätzlich für die Frage ohne Bedeutung ist.

Im vorliegenden Fall war es bei der einfach gelagerten Verkehrsordnungswidrigkeit nicht erforderlich, den Verteidiger als Fachanwalt für Strafrecht zu mandatieren. Bei dem gegebenen einfachen Sachverhalt wäre es auch nicht erforderlich gewesen, einen Verteidiger am Wohnsitz des Betroffenen mit der Vertretung zu beauftragen. Die Reisekosten sind demzufolge nicht erstattungsfähig!

Es gilt insofern über die Verweisung nach § 464 a II StPO die Vorschrift des § 91 II Satz 2 ZPO.

Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren ergibt sich aus den Vorschriften des § 46 II OWiG i. V. m. den §§ 464, 473 IV StPO.

RechtsgebietVV-RVGVorschriftenNr. 5100 VV-RVG

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