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  • 24.11.2010 | Rotlichtverstoß

    Benutzung eines Sonderstreifens

    Für Fahrzeugführer, die unberechtigt einen Sonderstreifen (für Linienbusse) benutzen, gelten die Lichtzeichen für den allgemeinen Fahrverkehr auf den übrigen Fahrstreifen. Bei der Missachtung des dortigen Rotlichts ist trotz der Dauer der Rotlichtphase von mehr als einer Sekunde eine Gefährdung des Querverkehrs ausgeschlossen, wenn das Lichtzeichen für den unberechtigt benutzten Sonderstreifen die Fahrt frei gibt. Dies rechtfertigt ggf. eine Unterschreitung der Regelgeldbuße und das Absehen vom Regelfahrverbot (§ 37 StVO) (KG 21.5.10, 3 Ws (B) 138/10, 2 Ss 41/10, Abruf-Nr. 102274).

     

    Praxishinweis

    Ebenso hat bereits das OLG Frankfurt entschieden (NStZ-RR 02, 55; vgl. auch OLG Hamburg VRS 100, 205). Das KG hat zudem darauf hingewiesen, dass der Betroffene sich auch nicht auf das Vorliegen eines Notstands berufen konnte. Dabei hat es dahinstehen lassen, ob der Betroffene (überhaupt) berechtigterweise auf den Sonderfahrstreifen wechselte, weil er eine Fahrzeugpanne zu haben glaubte. Denn auch in diesem Fall habe sich der Betroffene nach den für den allgemeinen Verkehr vorgesehenen Lichtzeichen zu richten gehabt. Deren Missachtung war auch nicht deshalb gerechtfertigt, weil er die Weiterfahrt eines Linienbusses verhinderte.  

     

    Quelle: Ausgabe 12 / 2010 | Seite 209 | ID 140272