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  • 23.09.2010 | Rechtsmittel

    Sachrüge neben Verfahrensrüge

    Ist allein die Verfahrensrüge erhoben und diese mangels hinreichender Ausführungen unzulässig, ist die Revision/Rechtsbeschwerde insgesamt als unzulässig zu verwerfen (OLG Brandenburg 24.3.10, (1) 53 Ss 42/10 (24/10), Abruf-Nr. 102279).

     

    Praxishinweis

    Immer wieder wird von Verteidigern übersehen, dass nur die Sachrüge dem Revisions- bzw. Rechtsbeschwerdegericht den Blick in die Urteilsgründe erlaubt. Ist sie nicht erhoben, ist das nicht möglich. Dann können die Urteilsgründe nicht ergänzend herangezogen werden, um zu prüfen, ob nicht ggf. eine Verfahrensrüge, die unzureichend begründet ist (§ 344 Abs. 2 S. 2 StPO), durch die Urteilsgründe und dort gewonnene Erkenntnisse ergänzt werden kann. Darauf wird von den Revisions- und Rechtsbeschwerdegerichten immer wieder hingewiesen (vgl. nur u.a. BGH StraFo 08, 332; OLG Brandenburg StraFo 97, 270; OLG Hamm StraFo 01, 244; VRR 08, 274; StV 09, 85). Also: Vergissmeinnicht die Sachrüge. Deren Begründung macht ja auch nicht viel Arbeit. Den Satz: Ich rüge die Verletzung materiellen Rechts, sollte noch jeder Verteidiger schreiben können.  

     

    Quelle: Ausgabe 10 / 2010 | Seite 176 | ID 138662