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  • 26.02.2008 | Quotenvorrecht

    Quotenvorrecht und Anwaltskosten

    Die Rechtsanwaltskosten für die Inanspruchnahme einer Vollkaskoversicherung sind quotenbevorrechtigt (AG Ansbach 28.12.07, 1 C 1266/07, Abruf-Nr. 080436).

     

    Praxishinweis

    Nach einem Unfall nahm die anwaltlich vertretene Klägerin ihre Vollkaskoversicherung in Anspruch. Den nicht gedeckten Schaden machte sie gegenüber dem Unfallgegner und dessen Versicherer geltend. Das AG stellte eine Quote von 50:50 fest und rechnete nach den Regeln des Quotenvorrechts ab. Im Anschluss an das AG Herford (SP 02, 247) zählte es die Anwaltskosten für die Inanspruchnahme der Vollkasko zu den quotenbevorrechtigten Positionen.  

     

    Nach den Grundsätzen von BGH VA 06, 56 = NJW 06, 1065; RVG prof. 05, 137 = NZV 05, 252 können anwaltliche Kosten für die Inanspruchnahme der Vollkaskoversicherung ersatzfähig sein (OLG Düsseldorf 16.1.06, I-1 U 159/05, Abruf-Nr. 060780), sei es als Schaden i.S.d. § 249 Abs. 2 BGB oder als Verzugsschaden (§ 286 BGB). Letzterenfalls kommt eine Kürzung unabhängig von der Frage des Quotenvorrechts nicht in Betracht (so OLG Düsseldorf). Ob die auf § 249 BGB gestützte Forderung zum inkongruenten Schaden gehört und damit unter die Quote fällt, ist strittig. Der Anwalt des Geschädigten sollte sie als kongruenten Schaden in das Berechnungsschema (dazu VA 07, 45 ff.) einstellen und notfalls die dies stützende Rechtsprechung zitieren.  

    (Einsender: RA Sebastian Gramsamer, Ansbach)
    Quelle: Ausgabe 03 / 2008 | Seite 41 | ID 117785