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  • · Fachbeitrag · Anwaltskosten

    Inanspruchnahme des Kaskoversicherers ist nicht in jedem Fall erstattungsfähig

    In einem einfach gelagerten Fall, in dem der Geschädigte die ihm entstandenen Unfallschäden zunächst selbst erfolglos gegenüber dem gegnerischen Haftpflichtversicherer geltend gemacht hat, bevor er einen Rechtsanwalt eingeschaltet hat, kann dessen Gebühr für die Inanspruchnahme des Kaskoversicherers auch unter dem Gesichtspunkt des Verzugs nicht auf den Unfallgegner und dessen Versicherer abgewälzt werden (BGH 8.5.12, VI ZR 196/11, Abruf-Nr. 121711, Leitsatz der Redaktion).

    Sachverhalt und Entscheidungsgründe

    Nach dem Unfall mit seinem vollkaskoversicherten Fahrzeug hat der Kl. seinen Schaden zunächst persönlich gegenüber dem gegnerischen VR geltend gemacht. Erst als dieser nicht zahlte (der BGH spricht ausdrücklich von Verzug), schaltete er einen Anwalt ein. Dieser meldete die Sache bei dem Kasko-VR an und forderte zur Zahlung auf. Innerhalb von vier Tagen war das Geld angewiesen. Im Haftpflichtprozess, in dem eine Quote von 50 Prozent zuletzt unstreitig war, ging es vor dem BGH nur noch um die Frage, ob der Kl. auch die anteilige (!) Erstattung derjenigen Anwaltskosten verlangen kann, die für die Inanspruchnahme der Vollkasko angefallen sind. Das hat der BGH in Übereinstimmung mit den Vorinstanzen verneint.

     

    Der VI. ZS lässt offen, ob der Kl. im Innenverhältnis zur Zahlung der in Rechnung gestellten Anwaltskosten verpflichtet ist (war vom AG verneint, vom LG nicht geprüft worden). Jedenfalls seien sie im Außenverhältnis zu den Bekl. nicht erstattungsfähig. Es sei weder ersichtlich noch dargetan, warum der Kl. seine Ansprüche gegen den Kasko-VR nicht auch ohne anwaltliche Hilfe bei diesem anmelden und ihn zur Zahlung auffordern konnte. Dass der gegnerische Haftpflicht-VR sich im Zeitpunkt der Beauftragung des Anwalts in Verzug befunden habe, rechtfertige kein für den Kl. günstigeres Ergebnis.