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  • 23.08.2010 | Personenschaden

    Der Abfindungsvergleich beim Personenschaden: Chancen und Risiken

    von RiOLG Hans-Günter Ernst, Düsseldorf

    Ein Abfindungsvergleich birgt für den Mandanten und seinen Anwalt (Regress) eine Vielzahl von Risiken. Gleichwohl kann er für den Geschädigten häufig die bessere Lösung sein, als eine andauernde Auseinandersetzung mit ungewissem Ausgang. Was der Anwalt beim Vergleichsabspruch beachten muss, ist in den folgenden Übersichten dargestellt.  

     

    1. Vergleichsabschluss
    • Der Abfindungsvergleich ist ein gegenseitiger Vertrag im Sinne des § 779 BGB, auf den die allgemeinen Regeln über Rechtsgeschäfte Anwendung finden. Insbesondere §§ 104 ff. BGB sowie §§ 119, 123, 138 BGB sind anwendbar.

     

    • Bei Bestehen einer Vormundschaft oder der Erforderlichkeit einer Betreuung wegen Geschäftsunfähigkeit (z.B. bei Schwerstverletzten) ist regelmäßig die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts einzuholen (§ 1822 Nr. 12 BGB: entfällt nur bei einem Streitwert bis zu 3.000 EUR), wenn nicht das Gericht den Vergleichsvorschlag gemacht hat.

     

    • Ob der Vergleich gerichtlich oder außergerichtlich geschlossen wird, ist für den Geschädigten regelmäßig praktisch nicht bedeutsam, weil gegen den beteiligten Haftpflichtversicherer (VR) üblicherweise eine Zwangsvollstreckung nicht notwendig ist. Beachte: § 796a, § 794 Abs. 1 Nr. 1, § 278 Abs. 6 S. 2 ZPO (zu den Besonderheiten des Prozessvergleichs im Allgemeinen vgl. Greger, Haftungsrecht des Straßenverkehrs, 4. Aufl., 472, Rn. 69 ff.).
     

     

    2. Abfindungsvergleich ohne Vorbehalt
    • Wirkung gegenüber dem VR: Hat der Geschädigte sich eindeutig auf die endgültige Abgeltung seiner Ansprüche für Vergangenheit, Gegenwart und Zukunft aus dem Schadensfall eingelassen, sind Nachforderungen gegen den VR grundsätzlich ausgeschlossen. Das gilt auch, wenn sich der Schadensverlauf anders entwickelt, als bei Vergleichsabschluss eingeschätzt (BGH NJW 84, 115).

     

    • Wirkung gegenüber gesamtschuldnerisch haftenden Dritten (423 BGB): Im Zweifel hat der Vergleich nur Einzelwirkung (BGH NJW 00, 1942). Dies gilt im Übrigen auch für einen Vergleich mit einem einzelnen Gesamtgläubiger (§ 429 Abs. 3 BGB). Der ersatzpflichtige VR wird daher Wert auf eine Formulierung legen, nach der auch Ansprüche des Geschädigten gegen mögliche Gesamtschuldner abgegolten sind, um nicht noch nach Zahlung der Abfindungssumme mit Ausgleichsansprüchen (§ 426 Abs. 1 BGB) konfrontiert zu werden.

     

    • Außergerichtliche Anwaltskosten werden regelmäßig neben dem Abfindungsbetrag geschuldet, auch wenn dies nicht ausdrücklich vereinbart worden ist (Engelbrecht, DAR 09, 447; Jahnke, VersR 95, 1145). Äußerst vorsorglich ist die Ersatzpflicht in den Vergleich mit aufzunehmen.

     

    • Übergegangene Ansprüche: Von der Abgeltungswirkung des Vergleichs werden grundsätzlich nur die Ansprüche erfasst, über die der Geschädigte bei Vergleichsabschluss noch verfügen konnte. Regelmäßig also nicht die nach §§ 116, 119 SGB X, § 86 VVG auf Sozialversicherungsträger übergegangenen Ansprüche (vgl. aber LG Gera r+s 08, 400 zum - fehlenden - Anspruchsübergang nach § 119 SGB X bei Abschluss des Vergleichs vor der erstmaligen Aufnahme einer rentenversicherungspflichtigen Tätigkeit sowie BGH NJW-RR 09, 1534 zum Anspruchsübergang gemäß § 116 SGB X bei konkurrierender Zuständigkeit mehrerer Leistungsträger).

     

    • Nachforderungen sind nur ausnahmsweise möglich, vornehmlich unter dem Aspekt von Treu und Glauben (§ 242 BGB), bei Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB: regelmäßige Folge, aber nicht Nichtigkeit, sondern nur Anpassung des Vergleichs) sowie einer nachträglichen gravierenden Äquivalenzstörung (BGH NJW-RR 08, 649; sehr ausführlich: OLG Düsseldorf NZV 08, 151). Ferner bei Nichtigkeit des Vergleichs (§§ 119, 123, 138, § 779 Abs. 1 BGB).

     

    • Erhebliche Äquivalenzstörung: Hier ist die Rechtsprechung sehr zurückhaltend. Entscheidend ist nicht (nur) die Frage der Angemessenheit, sondern auch, ob der Geschädigte das Risiko für eingetretene Veränderungen übernommen hat (vgl. LG Kaiserslautern ZfS 05, 336: Opfergrenze nicht überschritten bei Vergleichssumme von 375.992 DM gegenüber 636.201 DM).

     

    • Keine Störung der Geschäftsgrundlage liegt vor, wenn der Geschädigte das Risiko übernommen hat, dass die bei Abschluss des Vergleichs durch Drittleistungsträger noch erbrachten Leistungen (Blindengeld: BGH NJW-RR 08, 649) aufgrund einer (unvorhergesehenen) Änderung der Gesetzeslage künftig gekürzt werden, was - bei Fehlen von Vorbehalten - selbst dann der Fall ist, wenn beide Parteien davon ausgegangen sind, dass die später gekürzte Drittleistung Bestandteil der dem Geschädigten unfallbedingt zufließenden Ausgleichsmittel war und der Schädiger diese Leistung sogar im Regresswege zu erstatten hatte! Anders hingegen bei einem gemeinsamen Irrtum über die Berechnungsgrundlagen (Fehlen der Geschäftsgrundlage von Anfang an gemäß § 313 Abs. 2 BGB), wo keine Risikozuweisung erfolgt (BGH NJW-RR 08, 1716) und der Geschädigte daher die Anpassung des Vergleichs verlangen kann.

     

    • Musterformulierungen:
    • „Die Beklagte zahlt an den Kläger (weitere) ... EUR, zuzüglich eines Betrags von ... EUR an Rechtsanwaltsgebühren. Mit der Zahlung dieser Beträge erklärt sich der Kläger wegen seiner sämtlichen Ansprüche aus dem Schadensfall vom ... gegen die Beklagte (sowie deren Versicherungsnehmer/Dritte) endgültig und vorbehaltlos für abgefunden. Von dieser Erklärung werden insbesondere auch alle bereits entstandenen, erkennbaren und nicht erkennbaren, alle vorhersehbaren und nicht vorhersehbaren und alle künftigen, auch unerwarteten Ansprüche erfasst.“

     

    • „Zur Abgeltung des Unfallereignisses vom ... zahlt die Beklagte an den Kläger einen Betrag von ... EUR. Damit sind sämtliche materiellen und immateriellen Ersatzansprüche des Klägers gegen die Beklagte und irgendwelche dritte Personen, die als Gesamtschuldner in Betracht kommen, abgegolten und erledigt. Die Abgeltung umfasst auch alle künftigen Schäden, seien sie vorhersehbar oder unvorhersehbar, erwartet oder unerwartet. Der Kläger tritt hiermit alle Ansprüche, die ihm aus dem Unfall vom ... etwa gegen dritte Personen, die als Gesamtschuldner in Betracht kommen, zustehen, an die Beklagte ab; diese nimmt die Abtretung hiermit an.“
     

     

    3. Abfindungsvergleich mit Vorbehalt
    • Anwendungsbereich: Bei ungewissen, nicht vernünftig abschätzbaren Zukunftsfolgen sind Vorbehalte des Geschädigten angebracht, um nicht mit Nachforderungen etwa beim Schmerzensgeld oder beim Erwerbsschaden ausgeschlossen zu sein. Ein Vorbehalt sollte auch gemacht werden, wenn sich möglicherweise die gesetzliche Leistungspflicht von Sozialversicherungsträgern hinsichtlich des Ausgleichs von Unfallfolgen zukünftig ändert oder gar ganz endet. Erfahrungsgemäß sehen VR allerdings oftmals bei Vorbehalten keinen Vergleichsanreiz mehr.

     

    • Verjährung der vorbehaltenen Ansprüche: Ohne gesonderte Vereinbarung im Vergleich läuft i.d.R. die dreijährige Verjährungsfrist. Der Vergleich beendet nämlich die Hemmung der Verjährung, die mit der Anmeldung von Ersatzansprüchen beim VR gemäß § 115 Abs. 2 S. 3 VVG (früher § 3 Nr. 3 S. 3 PflVG) begonnen hatte (BGH NJW 03, 1524); jedenfalls ist die Zahlung aufgrund des Vergleichs ein deklaratorisches Anerkenntnis i.S.v. § 212 Abs.1 Nr. 1 BGB mit der Folge des Neubeginns der dreijährigen Frist. Der Geschädigten-RA muss daher - auch zur Vermeidung eigener Haftung - dafür Sorge tragen, dass eine Formulierung in den Vergleich aufgenommen wird, die zumindest die verjährungsrechtlichen Wirkungen eines Feststellungsurteils sicherstellt. Die Akzeptanz des Vorbehalts allein beinhaltet keinen Verjährungsverzicht des Schädigers (BGH NJW 03, 1524).
    • Musterformulierungen:
    • „Künftige materielle/immaterielle Schäden, wie z.B. ... (möglichst präzise bezeichnen, um Streit über die Reichweite des Vergleichs vorzubeugen; vgl. OLG Thüringen NJW-RR 07, 605) bleiben vorbehalten. Bezüglich solcher Ansprüche wird sich die Beklagte so behandeln lassen, als sei gegen sie am heutigen Tage ein gerichtliches Feststellungsurteil ergangen“.

     

    • „Die Parteien sind sich einig, dass der Vergleich hinsichtlich der vorbehaltenen Ansprüche, nämlich ..., die Wirkung eines rechtskräftigen Feststellungsurteils haben soll“.

     

    • „Hinsichtlich der bezeichneten vorbehaltenen Ansprüche stellt die Beklagte den Kläger so, als ob er heute ein rechtskräftiges Feststellungsurteil gegen die Beklagte erstritten hätte“.

     

    • „Einem rechtskräftigen Feststellungsurteil in seiner Wirkung gleichgestellt, schließen die Parteien heute, ... (Datum), folgenden Abfindungsvergleich:
    Zur Abgeltung des Unfallereignisses vom ... zahlt die Beklagte an den Kläger einen Betrag von ... EUR. Damit sind sämtliche immateriellen Ersatzansprüche des Klägers abgegolten und erledigt. Hiervon unberührt und daher vorbehalten bleiben künftig auftretende Verschlechterungen, nämlich ...“.
     

     

    4. Belehrungspflichten des Rechtsanwalts
    • Allgemeines: Der Rechtsanwalt des Geschädigten darf einen bindenden Abfindungsvergleich mit nicht unerheblicher Tragweite regelmäßig nur schließen, wenn sein Mandant hierüber belehrt ist und zugestimmt hat (vgl. BGH NJW 84, 115; 91, 1535; zfs 10, 16 ; AG Karlsruhe-Durlach AnwBl 08, 793). Dem Mandanten müssen insbesondere folgende Punkte klar vor Augen geführt werden, damit er in eigener Verantwortung sachgerecht über den Vergleichsabschluss entscheiden kann:

     

    • Wie sind die Erfolgsaussichten einer Klage?
    • Welche Ansprüche sind abgefunden?
    • Welche Ansprüche bleiben bestehen?
    • Welches Risiko trägt der Geschädigte?

     

    Zu verdeutlichen ist, dass Fehleinschätzungen über die künftige Entwicklung der unfallbedingten Körper/Gesundheitsschäden zu den von dem Geschädigten in dem (umfassenden) Abfindungsvergleich zu übernehmenden Risiken gehören und dass er bei Verwirklichung dieser Risiken grundsätzlich keine Schadenersatzansprüche mehr geltend machen kann.

     

    • Der „Empfängerhorizont“ des Geschädigten ist bei der Belehrung maßgeblich. Dieser muss als juristischer Laie regelmäßig nicht wissen, dass etwa unter den Begriff des Verdienstausfallschadens teilweise auch der Haushaltsführungsschaden fällt (BGH NJW 02, 292). Überhaupt hat der Anwalt den Mandanten vor den Gefahren des Vergleichs zu warnen, deren sich sein Mandant regelmäßig nicht bewusst ist (BGH NJW 93, 2045; WM 98, 2246; 02, 505). Zweifel und Bedenken, zu denen die Sach- und Rechtslage berechtigten Anlass gibt, hat der Anwalt dem Mandanten darzulegen und mit ihm zu erörtern (BGH NJW 07, 2485).

     

    • Absicherung kann der Anwalt erlangen, indem er ein umfassendes, fest verbundenes, Aufklärungsschreiben verfasst und sich dieses von dem Mandanten gegenzeichnen lässt.

     

    5. Kapitalisierung
    • Ziel: Bei der Kapitalisierung der Schadenersatzrenten soll prognostisch und rechnerisch zutreffend ein Kapitalbetrag ermittelt werden, der wertmäßig möglichst genau der Entschädigung entspricht, die der Geschädigte bei fortlaufendem Rentenbezug erhalten hätte. Der Geschädigte soll den Kapitalbetrag bekommen, der während der voraussichtl. Laufzeit der Rente zusammen mit dem Zinsertrag des Kapitals ausreicht, um die geschuldeten Renten zu zahlen (BGH NJW-RR 90, 664).

     

    • Schmerzensgeldrente kann außerhalb eines Vergleichs nur in Ausnahmefällen anstelle oder neben dem Kapitalbetrag beansprucht werden, z.B. bei schwersten Dauerschäden, unter denen der Verletzte immer wieder neu leidet (BGH VersR 76, 967: Verlust des Geruchs- und Geschmackssinns; NJW 94, 1592; OLG Zweibrücken 22.4.08, 5 U 6/07: Gesamtschmerzensgeld von 618.902 EUR; OLG Hamm zfs 05, 122: Rente bejaht; OLG München NZV 05, 143: Rente abgelehnt; OLG Düsseldorf SP 01, 200; r+s 97, 21: Rente bejaht). Voraussetzung ist zudem ein Antrag des Geschädigten (BGH NJW 98, 3411). Schmerzensgeldkapital und Schmerzensgeldrente sind in ein ausgewogenes Verhältnis zu bringen. Die Summe von Kapital und kapitalisierter Rente muss sich in dem Rahmen der üblichen Schmerzensgeldbeträge halten (BGH VersR 76, 967; OLG Frankfurt SP 08, 11).

     

    • Erwerbs-, Unterhalts-, Haushaltsführungsschadensrente: Außerhalb eines Vergleichs ist der Anspruch auf eine Kapitalabfindung statt der Rente gemäß § 843 Abs. 3, § 844 Abs. 2 BGB nur bei Vorliegen eines „wichtigen Grunds“ gegeben. Die Rechtsprechung hierzu ist spärlich (BGH NJW 81, 818; LG Stuttgart SVR 05, 188; DAR 07, 467; LG Köln VersR 05, 710). Nach LG Stuttgart (DAR 07, 467) liegt ein wichtiger Grund etwa vor, wenn der Geschädigte unfallbedingt unter der bisherigen Wohnungssituation leidet, deshalb ein Haus in ruhiger Wohnlage benötigt, er durch das Regulierungsverhalten des VR über mehr als 20 Jahre zermürbt ist und die wirtschaftliche Zukunft des Geschädigten durch die Kapitalabfindung nicht gefährdet ist.

     

    Laufzeiten der Schadenersatzrenten:  

    Anspruchsart  

    Laufzeit der Schadenersatzrente  

    Erwerbsschaden  

    Regelmäßiges (nicht statistisches) Ausscheiden aus dem Erwerbsleben.  

    Haushaltsführungsschaden  

    (in Form des Erwerbsschadens/Vermehrter Bedürfnisse; zu den Einzelheiten vgl. Ernst VA 08, 42)  

    Bis zum 75. Lebensjahr (Ausnahme: Bei Vorliegen besonderer Anhaltspunkte; z.B. bei Verletzung im hohen Alter lebenslang).  

    Unterhaltsschaden  

    Zwei Grenzen:  

    • Statistische Lebenserwartung des getöteten
      Unterhaltspflichtigen,
    • Dauer der regelmäßigen Unterhaltspflicht
      gegenüber dem Anspruchsberechtigten
    • (etwa: statistische Lebenserwartung der Witwe/
      Beendigung der Ausbildung der Kinder).

    Heilbehandlungskosten  

    Statistische Lebenserwartung des Verletzten.  

    Schmerzensgeld  

    Statistische Lebenserwartung des Verletzten.  

     

     

     

    6. Der „richtige“ Zinssatz/Abzinsung
    • Die Höhe des Zinssatzes ist der entscheidende Faktor bei der Abfindung von Rentenansprüchen. Gesetzliche Vorgaben zur Höhe existieren nicht. Maßgeblich ist daher grundsätzlich der - schwankende - Kapitalmarktzins besonders sicherer Anlagen. Die Praxis rechnet - vornehmlich wegen BGH VersR 81, 283 - oft mit 5 % (vgl. LG Nürnberg-Fürth NZV 08, 349), was zum Teil heftig kritisiert wird (Schah-Sedi, ZfS 08, 183: 2 %). Je niedriger der Prozentsatz ist, mit dem die Rente kapitalisiert wird, umso höher ist der Kapitalbetrag. Die Unterschiede sind erheblich.

     

    Beispielsrechnung: Abzinsung mit 3 %, 4 %, 5 % bei einem 28-jährigen verletzten Mann (nach Küppersbusch, Ersatzansprüche bei Personenschaden, 10. Aufl., S. 277 und 280):  

    Erwerbsschaden mtl. 1.200 EUR bis 65. LJ  

    Verm. Bedürfnisse mtl. 300 EUR bis Lebensende  

    Kapitalisierungsfaktor: 21,851/19,032/16,751  

    Kapitalisierungsfaktor: 25,455/21,348/18,252  

    1.200 x 12 x 21,851 = 314.654,40 EUR  

    300 x 12 x 25,455 = 91.638,00 EUR  

    1.200 x 12 x 19,032 = 274.060,80 EUR  

    300 x 12 x 21,348 = 76.852,80 EUR  

    1.200 x 12 x 16,751 = 241.214,40 EUR  

    300 x 12 x 18,252 = 65.707,20 EUR  

     

     

     

    7. Häufige Fehlerquellen und Abhilfemöglichkeiten

    Fehlerquelle  

    Mögliche Abhilfe  

    Umfang der abgefundenen Ansprüche: Unklarheiten/Unkenntnis.  

    Erläuterung aller Ansprüche, auf die sich die Abfindung bezieht; ggf. Haushaltsführungsschaden bedenken und möglichst präzise errechnen.  

    Geschädigter ist geschäftsunfähig (Schwerstverletzter): Vergleich ist nichtig.  

    Einholung der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts für den Vergleich (§ 1822 Nr. 12 BGB).  

     

    Ausnahmen:  

    • Streitwert bis 3.000 EUR,
    • Vergleichsvorschlag des Gerichts,
    • Eltern-Kinder (§ 1643 BGB).

    Steuern (bei Abfindung des Erwerbsschadens, nicht bei vermehrten Bedürfnissen, Schmerzensgeld, Unterhalt): Geschädigter muss Abfindung gem. §§ 24, 34 EStG versteuern.  

    Vereinbarungen über Ersatz der Steuerlast durch Schädiger bzw. Ermittlung eines „Bruttobetrags“ (Nettoabfindung + Steuern), den Geschädigter gem. § 34 EStG versteuert.  

    Anwaltskosten des Geschädigten.  

    Ausdrückliche Aufnahme der Ersatzpflicht des Schädigers im Vergleichstext.  

    Leistungen der privaten Kranken- und Pflegeversicherung86 Abs. 1 VVG): Anspruch geht erst auf den VR über, soweit dieser den Schaden ersetzt; bei Vergleich über die Heilbehandlungskosten kann Geschädigter seine Ansprüche gegen die Privatversicherung verlieren (§ 86 Abs. 2 VVG).  

    Aufnahme eines Vorbehalts: „... soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder noch übergehen werden“.  

    Entgeltfortzahlung  

    Belehrung über die Rechtsfolge von § 7 Abs. 1 Nr. 2 EFZG.  

    Mehrere Schuldner (Gesamtschuldner): Vergleichsschuldner setzt sich der Regressgefahr der anderen Schuldner aus, soweit diese in Anspruch genommen werden.  

    Aufnahme eines Vorbehalts: „... Damit sind sämtliche materiellen und immateriellen Ersatzansprüche des ... gegen ... und dritte Personen, die als Gesamtschuldner in Betracht kommen, abgegolten und erledigt“.  

    Kapitalisierung: Gefahr eines ungünstigen/nicht angemessenen Ergebnisses für Geschädigten.  

    Sorgfältige Mandantenberatung. Gemeinsames Durchgehen der Kalkulationsgrundlagen, insbesondere Erläuterung des zugrunde gelegten Zinssatzes. Bei zu hohem Zinssatz vom Vergleich abraten.  

    Spätfolgen: Ausschluss von Nachforderungen.  

    Besonders sorgfältige Beratung des Geschädigten, ggf. unter Hinzuziehung ärztlichen Rats. Bei zu großen Unsicherheiten in der Prognose: Aufnahme eines Vorbehalts, welche genau bestimmten Folgen von der Abfindung ausgenommen sein sollen.  

    Verjährung vorbehaltener Ansprüche.  

    Aufnahme „verjährungsfester“ Formulierungen.  

    Sachverständigenhaftung: Ein gerichtlicher Sachverständiger kann nach § 839a BGB wegen unrichtiger Begutachtung nur für solche Schäden in Anspruch genommen werden, die durch eine gerichtliche Entscheidung entstehen, nicht also nach einem Abfindungsvergleich.  

    Der Anwalt sollte seinen Mandanten darauf hinweisen.  

     

     

    Quelle: Ausgabe 09 / 2010 | Seite 149 | ID 137916