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  • · Fachbeitrag · Personenschaden

    Die Kunst des Abfindungsvergleichs: Das müssen Sie wissen (Teil 2)

    von VRiOLG Hans-Günter Ernst, Düsseldorf

    | Der erste Teil des Beitrags behandelte den Abfindungsvergleich mit bzw. ohne Vorbehalt ( VA 19, 63 ). Die folgenden Übersichten erläutern weitere wichtige Details. |

     

    Übersicht 4 / Belehrungspflichten des Rechtsanwalts

    • Allgemeines: Der Rechtsanwalt des Geschädigten darf einen bindenden Abfindungsvergleich mit nicht unerheblicher Tragweite regelmäßig nur schließen, wenn sein Mandant hierüber belehrt ist und zugestimmt hat (BGH NJW 84, 115; NJW 91, 1535). Er muss „in besonderem Maße bei einem Abfindungsvergleich“ dessen Vor- und Nachteile darlegen (BGH PAK 12, 114).

     

    • Der Anwalt muss von einem Vergleich abraten, wenn dieser für seine Partei eine unangemessene Benachteiligung ist und insbesondere begründete Aussicht besteht, im Falle einer streitigen Entscheidung ein wesentlich günstigeres Ergebnis zu erzielen (BGH NJW-RR 96, 567).

     

    • Dem Mandanten müssen insbesondere folgende Punkte klar vor Augen geführt werden, damit er in eigener Verantwortung sachgerecht über den Vergleichsabschluss entscheiden kann:
      • Wie sind die Erfolgsaussichten einer Klage?
      • Welche Ansprüche sind abgefunden? Welche Ansprüche bleiben bestehen?
      • Welches Risiko trägt der Geschädigte?
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    • Es muss dem Mandanten deutlich gemacht werden, dass Fehleinschätzungen über die künftige Entwicklung der unfallbedingten Körper/Gesundheitsschäden zu den von dem Geschädigten in dem (umfassenden) Abfindungsvergleich zu übernehmenden Risiken gehören und dass er grundsätzlich keine Schadenersatzansprüche mehr geltend machen kann, wenn sich diese Risiken verwirklichen.

     

    • Der „Empfängerhorizont“ des Geschädigten ist bei der Belehrung maßgeblich. Dieser muss als juristischer Laie regelmäßig nicht wissen, dass etwa unter den Begriff des Verdienstausfallschadens teilweise auch der Haushaltsführungsschaden fällt (BGH NJW 02, 292). Überhaupt hat der Anwalt den Mandanten vor den Gefahren des Vergleichs zu warnen, denen sich sein Mandant regelmäßig nicht bewusst ist (BGH NJW 93, 2045; WM 98, 2246; 02, 505). Zweifel und Bedenken, zu denen die Sach- und Rechtslage berechtigten Anlass gibt, muss der Anwalt dem Mandanten darlegen und mit ihm erörtern (BGH NJW 07, 2485).

     

    • Absicherung kann der Anwalt erlangen, indem er ein umfassendes, fest verbundenes, Aufklärungsschreiben verfasst und sich dieses von dem Mandanten gegenzeichnen lässt.
     

    Übersicht 5 / Kapitalisierung

    • Anspruch auf Kapitalabfindung besteht nur, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Eine Änderung der gesetzlichen Regelung (§ 843 Abs. 3 BGB) durch Einsetzung eines Wahlrechts zwischen Rente und Kapital ist nicht in Sicht. Der Arbeitskreis IV. des VGT 2019 hat sich aktuell „mit knapper Mehrheit“ dagegen ausgesprochen.
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    • Ziel der Kapitalisierung: Es soll prognostisch und rechnerisch zutreffend ein Kapitalbetrag ermittelt werden, der wertmäßig möglichst genau der Entschädigung entspricht, die der Geschädigte bei fortlaufendem Rentenbezug erhalten hätte. Der Geschädigte soll denjenigen Kapitalbetrag bekommen, der während der voraussichtlichen Laufzeit der Rente zusammen mit dem Zinsertrag des Kapitals ausreicht, um die geschuldeten Renten zu zahlen (BGH NJW-RR 90, 664).
    • Schmerzensgeldrente: Nach der Rechtsprechung ist regelmäßig ein Kapitalbetrag geschuldet. Daneben kann bei entsprechendem Antrag des Klägers ein Teil des Schmerzensgelds als Rente gewährt werden. Dabei muss das Schmerzensgeldkapital und die daneben geforderte Schmerzensgeldrente in ein ausgewogenes Verhältnis gebracht werden. Die Gesamtentschädigung (Summe von Kapital und kapitalisierter Rente) muss sich im Rahmen der üblichen Schmerzensgeldbeträge halten.

     

    • Erwerbsschadens-, Unterhaltsschadens-, Haushaltsführungsschadensrente: Neben der Laufzeit sind künftige Veränderungen zu berücksichtigen und möglichst präzise zu prognostizieren. Relevant sind etwa berufliche Perspektiven (aufzuzeigen ggf. anhand von Vergleichspersonen), das Arbeitsplatz- und Insolvenzrisiko, Vorerkrankungen und die wirtschaftliche Entwicklung. Wie gerechnet wird ist Verhandlungssache. Die Empfehlung des VGT 2019, dass die HaftpflichtVR auf ihre Kosten dem Geschädigten die Berechnung des Abfindungsbetrags durch einen unabhängigen Sachverständigen ermöglicht, kann eine ‒ vom Anwalt zu überprüfende ‒ Hilfe sein.

     

    • Laufzeiten
    • Anspruchsart

      Laufzeit der Schadenersatzrente

      Erwerbsschaden

      Regelmäßiges (nicht statistisches) Ausscheiden aus dem Erwerbsleben.

      Haushaltsführungsschaden (in Form des Erwerbsschadens/Vermehrter Bedürfnisse)

      Befristung (wegen der gestiegenen Lebenserwartung der Bevölkerung und deren Selbstständigkeit im Alter) nur noch, wenn konkret in der Person des Geschädigten liegende Umstände einen anderen Verlauf überwiegend wahrscheinlich machen (OLG Koblenz ZfS 16, 558).

      Unterhaltsschaden

      Zwei Grenzen:

      • Statistische Lebenserwartung des getöteten Unterhaltspflichtigen
      • Dauer der regelmäßigen Unterhaltspflicht gegenüber dem Anspruchsberechtigten (etwa: statistische Lebenserwartung der Witwe/Beendigung der Ausbildung der Kinder).

      Heilbehandlungskosten

      Statistische Lebenserwartung des Verletzten.

      Lebenserwartung

      Statistische Lebenserwartung des Verletzten.