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  • Nötigung im Straßenverkehr

    Zufahren auf einen Fußgänger nur bei Überschreiten der Erheblichkeitsschwelle strafbare Nötigung

    Zur Frage der Nötigung beim Zufahren miteinem Kraftfahrzeug auf einen anderen (OLG Düsseldorf, 30.8.2000,2a Ss 164/00-33/00, rkr.). (Abruf-Nr. 001321)

    Sachverhalt

    Ein Polizist wollte die Weiterfahrt desAngeklagten unterbinden. Er stellte sich deshalb ca. 2,5 m frontal vordas Auto des Angeklagten und forderte diesen durch Winken mit beidenArmen sowie verbal wiederholt auf, sein Auto an den rechtenStraßenrand zu fahren. Um den Polizisten zur Seite zu zwingen,trat der Angeklagte zunächst mehrfach auf das Gaspedal undließ den Motor laut aufheulen. Sodann fuhr er „mitlangsamer Anfahrgeschwindigkeit“ auf den Polizisten zu, derdaraufhin zur Seite trat. Die Strafkammer hat den Angeklagten wegenNötigung nach § 240 StGB verurteilt worden. Die hiergegeneingelegte Revision hatte beim OLG Erfolg.

    Entscheidungsgründe

    Das OLG hat auf den Sachverhalt die Rechtsprechungzum Zufahren auf einen eine Parklücke freihaltendenFußgänger angewendet. Danach liegt eine Nötigung vor,wenn der Fußgänger durch das Zufahren zur Freigabe desParkplatzes gezwungen werden soll und dabei eine erheblicheGefährdung für dessen körperliche Unversehrtheitverursacht oder dieser gar verletzt wird. Den objektiven Tatbestandeiner Nötigung hat das OLG danach als gegeben angesehen. DasGericht hat allerdings Bedenken wegen der Annahme der Verwerflichkeitnach § 240 Abs. 2 StGB geäußert. Da keineKörperverletzung des Polizeibeamten festgestellt worden ist,könne von „Verwerflichkeit“ nur die Rede sein, wennzumindest die körperliche Unversehrtheit des Polizeibeamtenerheblich gefährdet gewesen ist. Die dazu vom LG getroffenentatsächlichen Feststellungen haben dem OLG nicht ausgereicht.Deshalb hat es das LG-Urteil aufgehoben und die Sache zur Nachholungergänzender Feststellungen zurückverwiesen.

    Praxishinweis

    Das „Zufahren auf einen Anderen“ hat– wie das OLG Düsseldorf aufzeigt – nicht immerstrafrechtliche Relevanz. Für den Verteidiger empfiehlt sichfolgendes Prüfungsschema:

    Prüfungsschema „Nötigung durch Zufahren auf einen Fußgänger“

    1. Frage: Ist der objektive Tatbestand der Nötigung nach § 240 StGB erfüllt?
    „Ja“ (BGH VRS 40, 104; OLG Düsseldorf VerkMitt. 78 Nr.68; OLG Hamm Verk-Mitt. 69 Nr. 123). Ggf. liegt beim Zufahren auf einenAnderen, z.B. auf einen anhaltenden Polizeibeamten, um diesen zurFreigabe des Weges zu zwingen, sogar ein Verstoß gegen§ 315b Abs. 1 Nr. 3 StGB vor, wenn das Zufahren zu einerkonkreten Gefahr für den Anderen führt (Fischer inTröndle/Fischer, StGB, 49. Aufl., § 315b Rz 5c m.w.N.).

    2. Frage: Ist die Gewaltanwendung verwerflich (§ 240 Abs. 2 StGB) und damit rechtswidrig?
    Hierfür kommt es darauf an, ob das Mittel der Willensbeeinflussungim Hinblick auf den erstrebten Zweck als anstößig anzusehenist. Das rechtlich Verwerfliche ist allerdings nicht einseitig in demangewendeten Mittel oder in dem angestrebten Zweck, sondern in derBeziehung beider zueinander zu suchen. Nur wenn die Anwendung derGewalt über das billigenswerte Maß hinausgeht, ist die Tatals Nötigung zu bestrafen. Demgemäß wird in der Rspr.nicht schon jede Behinderung, Belästigung oder Gefährdungeines Verkehrsteilnehmers, die in ihrem Unrechtsgehalt den Rahmen einernach § 1 StVO zu ahndenden Ordnungswidrigkeit nichtübersteigt, als sittlich so missbilligenswert angesehen, dass sieverwerflich wäre.

    Ob das Verhalten eines Kraftfahrers in diesen Fällen besonders zumissbilligen ist, lässt sich daher zutreffend nur entscheiden,wenn alle Umstände des Falles berücksichtigt werden. Dazu hatdie obergerichtliche Rspr. folgende Grundsätze aufgestellt:

    • Ein Erzwingen der Fahrtfreigabe ist verwerflich, wenn dieGewaltanwendung eine nicht unerhebliche Verletzung derkörperlichen Unversehrtheit des Genötigten bewirkt, indemdieser durch das anfahrende Kraftfahrzeug erfasst wird und einenkörperlichen Schaden davonträgt (OLG DüsseldorfVerkMitt. 78 Nr. 68).
    • Ist keine Körperverletzung eingetreten ist, verlangt dieRspr. für eine Bestrafung nach § 240 StGB, dass zumindesteine erhebliche Gefährdung der körperlichen Unversehrtheitdes Dritten eingetreten ist.

    Die Frage, wann und unter welchen konkreten Voraussetzungen eineGefährdung als erheblich anzunehmen ist, wird in Rspr. und Lit.allerdings unterschiedlich beantwortet. Da es sich jeweils umEinzelfallentscheidungen bei unterschiedlichen Einzelheiten derFallgestaltung handelt, kann man eine generelle Antwort, wann dieErheblichkeitsschwelle erreicht und überschritten ist, nichtgeben. Zu berücksichtigen sind alle Umstände des Einzelfalls.

    Zu den zu berücksichtigenden Umstände gehört auch dasVerhalten desjenigen, auf den zugefahren wird (OLG Düsseldorf, aaOm.w.N.). Insofern wird auch darauf abgestellt, wer ggf. dieParklücke zuerst erreicht hat (OLG Hamm VerkMitt. 69, Nr. 123; zurGeltung des neuen § 12 Abs. 5 StVO: OLG Düsseldorf NZV 92,199). Außerdem ist von Bedeutung, ob vom Dritten ggf. erwartetwerden konnte, dass er dem angewendeten Zwangsmittel in besonnenerSelbstbehauptung standhält (BGH NStZ 92, 278).

    Verneinthat die Rspr. die Verwerflichkeit der Nötigung, wenn derKraftfahrer äußerst langsam gefahren ist, jederzeit anhaltenkonnte und den Umständen im Übrigen nicht die Drohungentnommen werden konnte, er werde weiter fahren, wenn derFußgänger zu Fall oder unter die Räder des Pkws zukommen drohte (BGH VRS 44, 437, 439). Von Bedeutung war in anderenFällen, ob der Fußgänger durch die Stoßstange deslangsam auf ihn zufahrenden Wagens nur geschoben wurde und der Pkwjederzeit angehalten werden konnte (OLG Hamburg NJW 68, 662), sowie dieFrage, ob die Gefahr für den Fußgänger relativ geringwar, weil er ohne weiteres jederzeit hätte ausweichen können(OLG Stuttgart VRS 35, 438 und NJW 66, 745).

    Bejahtworden ist eine Nötigung hingegen, wenn durch die Art und Weisedes Zufahrens auf den rückwärts ausweichendenFußgänger, der sich auf der Vorderseite des Pkwsabstützte, die hohe Gefahr einer körperlichen Verletzunghervorgerufen wurde (OLG Hamm NJW 70, 2074) und ihm ggf. außerdemnoch verbal mit den Worten gedroht wurde: „Gehen Sie weg, oderich überfahre sie.“ (BayObLG VerkMitt. 63 Nr. 40).

    Frage3: Reichen die vom Tatgericht getroffenen Feststellungen aus, um eineerhebliche Gefährdung des anderen annehmen zu können(Rechtsmittelprüfung)?
    Insoweit muss das Urteil ausreichende Feststellungen treffen (OLG Düsseldorf, 30.8.2000, 2a Ss 164/00-33/00, Abruf-Nr. 001321):
    • zur Geschwindigkeit des anfahrenden Fahrzeugs,
    • zum Verhalten des anderen Verkehrsteilnehmers,
    • zu dessen Abstand zum Fahrzeug während des Beiseitetretens,
    • zur Art und Weise des Beiseitetretens des anderen,
    • zur Frage, ob der andere ohne ein Beiseitetreten einem Angefahren- oder Überrolltwerden ausgesetzt war.

    Hinweis: Vertritt derVerteidiger nicht den Kfz-Führer, sondern denFußgänger, der z.B. dem parkwilligen Kraftfahrer dieEinfahrt versperrt, scheidet ein Nötigungsvorwurf in der Regelschon tatbestandsmäßig aus. Denn der Fußgängerwendet im Hinblick auf den (neuen) Gewaltbegriff desBundesverfassungsgerichts (BVerfGE 92, 1 = NJW 95, 1141) wohl keineGewalt an, jedenfalls handelt er in der Regel nicht verwerflich(Tröndle in Tröndle/Fischer, StGB, 49. Aufl., § 240 Rz28a m.w.N.).

    Quelle: Verkehrsrecht aktuell - Ausgabe 07/2000, Seite 104

    Quelle: Ausgabe 07 / 2000 | Seite 104 | ID 106766