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  • 23.10.2009 | Geschwindigkeitsüberschreitung

    Beweisantrag beim standardisierten Messverfahren

    Die Berufung auf ein standardisiertes Messverfahren objektiviert eine Geschwindigkeitsüberschreitung nur dann ohne Weiteres mit der Folge, dass mit der Begründung ein Beweisantrag des Betroffenen als zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich abgelehnt werden kann, wenn im Einzelfall keine kon kreten Anhaltspunkte für eine Fehlmessung dargetan werden (OLG Celle 16.7.09, 311 SsBs 67/09, Abruf-Nr. 092966).

     

    Praxishinweis

    Das OLG hat nochmals darauf hingewiesen, dass der Tatrichter einen Beweisantrag nicht unter Berufung auf § 77 Abs. 2 OWiG mit der Begründung „zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich“ ablehnen darf, wenn der Betroffene eine konkrete auf den Verkehrsvorgang bezogene Beweisbehauptung hinsichtlich der Fehlerhaftigkeit des Messverfahrens aufgestellt hat. Darauf hat in der Vergangenheit auch schon das OLG Hamm (VA 06, 193; 07, 32) abgestellt. Der Verteidiger muss also darauf achten, dass nicht nur eine allgemeine Fehleranfälligkeit des Messverfahrens gerügt wird. Das reicht zur ordnungsgemäßen Begründung des Beweisantrags nicht aus.  

    Quelle: Ausgabe 11 / 2009 | Seite 195 | ID 130892