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15.09.2009 · IWW-Abrufnummer 092966

Oberlandesgericht Celle: Beschluss vom 16.07.2009 – 311 SsBs 67/09

Die Berufung auf ein standardisiertes Messverfahren objektiviert eine Geschwindigkeitsüberschreitung nur dann ohne weiteres mit der Folge, dass mit der Begründung ein Beweisantrag des Betroffenen als zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich abgelehnt werden kann, wenn im Einzelfall keine konkreten Anhaltspunkte für eine Fehlmessung dargetan werden.


In der Bußgeldsache gegen pp.

wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit
hat der 1. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Celle auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Neustadt a. Rbge, vom 23. Februar 2009 nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft durch den Richter am Oberlandesgericht am 16. Juli 2009 beschlossen:

Das angefochtene Urteil wird mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird Zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde - an dieselbe Abteilung des Amtsgerichts Neustadt a. Rbge. zurückverwiesen.

Gründe:

Das Amtsgericht hat den Betroffenen mit dem angefochtenen Urteil wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften zu einer Geldbuße von 170,00 € verurteilt. Zudem hat es ein Fahrverbot von einem Monat verhängt,

Nach den Feststellungen des Amtsgerichts befuhr der Betroffene am 16. September 2007 gegen 1.14 Uhr die Bundesstraße 6, Richtung Nienburg, mit seinem Pkw Audi mit dem amtlichen Kennzeichen XXXX, und überschritt dabei die dort zulässige Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h nach Abzug der Messtoleranz von 3 % um 44 km/h. Die Messung wurde aus einer Entfernung von 262,65 m mit einem Laser-Geschwindigkeitsmessgerät der Marke Riegl vom Typ LR 90-235F' vorgenommen.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt. Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, das angefochtene Urteil im Rechtsfolgenausspruch aufzuheben.

I.
Die Rechtsbeschwerde ist zulässig und hat Erfolg.

Auf die zulässig erhobene Verfahrensrüge war das angefochtene Urteil aufzuheben Der Betroffene hat mit seiner Verfahrensrüge geltend gemacht, das Amtsgericht habe einen Beweisantrag zu Unrecht nach § 77 Abs. 2 Nr. 1 OWiG abgelehnt, mit dem der Verteidiger des Betroffenen die Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Beweis der Tatsache verlangt hatte, dass die Messung fehlerhaft war.

1. Der Rüge liegt folgender Verfahrensgang zugrunde:

Der Verteidiger stellte für den Betroffenen in der Hauptverhandlung vom 23. Februar 2009 folgenden Beweisantrag:

„Ich beantrage die Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Beweis der Tatsache, dass es sich

1. bei der gegenständlichen Messung um eine Fehlmessung handelt;

2. hilfsweise, dass der Betroffene nicht schneller als 110 km/h gefahren ist."

Zur Begründung wurde ausgeführt, dass eine ordnungsgemäße Justierung der Visiereinrichtung nicht stattgefunden habe, Der Zeuge J. habe in der Hauptverhandlung bekundet, dass er die Justierung vorgenommen habe, ohne sich an die Justierung am Vorfalltag im Einzelnen erinnern zu können. Er habe lediglich ausgesagt, dass er üblicherweise ein Verkehrsschild als Zielobjekt nehme, dass ca. 130 bis 150 m entfernt stehe. Die genaue Entfernung hänge vom Standort des Funkstreifenwagens ab, an den er sich aber nicht mehr erinnere. Danach sei nicht auszuschließen, dass die Entfernung zum Zielobjekt auch geringer als 130 m gewesen sei. Bei einer Unterschreitung von 130 m sei aber eine ordnungsgemäße Justierung der Zieleinrichtung nicht möglich.

Den Antrag lehnte das Gericht durch Beschluss in der Hauptverhandlung gemäß § 77 Abs. 2 OWiG mit der Begründung ab, dass die beantragte Beweiserhebung zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich sei. Unter Berücksichtigung der durchgeführten Beweisaufnahme schließe das Gericht eine Fehlmessung aus.

Im angefochtenen Urteil wird ausgeführt, dass der Zeuge J. angegeben habe, er sei Messbeamter gewesen und habe „konkret an den Sachverhalt vorn 16.09,2007 keine Erinnerung mehr", Weiter heißt es dort: „Da gerichtsbekannt ist, dass der Zeuge J. über die notwendigen und ihm durch das Bildungsinstitut der Polizei Niedersachsen bescheinigten Kenntnisse zum Geschwindigkeitsmessgerät Riegl LR 901235 P verfügt und er für Geschwindigkeitskontrollen gerade am Standart „Am Borloch" über rountinemäßige Fähigkeiten verfügt, konnte das Gericht das Vorliegen einer Fehlmessung ausschließen, mit der Folge, dass ein Sachverständigengutachten hier nicht einzuholen war."

II.
Diese Begründung trägt die Ablehnung des gestellten Beweisantrages nicht.

Auch im Ordnungswidrigkeitenverfahren ist das Gericht gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 OWiG verpflichtet, die Wahrheit vom Amts wegen zu erforschen. Den Umfang der Beweisaufnahme hat der Amtsrichter - unter Berücksichtigung der Bedeutung der Sache (§ 77 Abs. 1 Satz 2 OWiG) - nach pflichtgemäßem Ermessen zu bestimmen. In § 77 Abs. 2 OWiG ist für die Beweisaufnahme im Bußgeldverfahren zudem eine über das Beweisantragsrecht der Strafprozessordnung (§ 244 Abs. 3 bis 5 StPO) hinausgehende Sondervorschrift normiert. Danach kann das Gericht, wenn es den Sachverhalt nach dem bisherigen Ergebnis der Beweisaufnahme für geklärt hält, einen Beweisantrag auch dann ablehnen, wenn nach seinem pflichtgemäßen Ermessen die Beweiserhebung zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich ist (§ 77 Abs. 2 Nr. 1 OWiG).

Hierzu müssen drei Voraussetzungen vorliegen: Es muss bereits eine Beweisaufnahme über eine entscheidungserhebliche Tatsache stattgefunden haben, aufgrund der Beweisaufnahme muss der Richter zu der Überzeugung gelangt sein, der Sachverhalt sei geklärt und die Wahrheit gefunden und die beantragte Beweiserhebung muss nach dem pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts zur weiteren Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich sein (OLG Hamm v. 11.12.2006 - 2 Ss OWi 598106, juris; OLG Schleswig SchIHA 2004, 264 f.; KK-Senge, OWiG, 3, Aufl., § 77 Rn. 15 m. w, N.; GöhIer/Seitz, OWiG, 14. Aufl., § 77 Rn. 11). Damit ist das Gericht unter Befreiung vom Verbot der Beweisantizipation befugt, Beweisanträge nach § 77 Abs. 2 Nr. 1 OWiG zurückzuweisen, wenn es seine nach § 77 Abs. 1 Satz 1 OWiG prinzipiell fortbestehende Aufklärungspflicht nicht verletzt (vgl. m. w. N. KK-Senge, a. a O„ § 77 Rn. 16; GöhIer/Seitz, a. a, O., § 77 Rn. 12, 14 und 16). Verletzt ist die Aufklärungspflicht dann, wenn sich dem Gericht eine Beweiserhebung aufdrängen musste oder diese nahe lag (vgl. zu diesem Maßstab etwa OLG Köln VRS 88, 3761- OLG E NStZ 1991, 542 f.; GöhIer/Seitz, a. a, 0., § 77 Rn. 12). Bei der Verwendung eines standardisierten Messverfahrens zum Beleg einer Geschwindigkeitsüberschreitung ist einzubeziehen, dass in diesem Fall nur eingeschränkte tatsächliche Feststellungen erforderlich sind (vgl. BGHSt 39, 291 ff, und für Laser-Messverfahren BGHSt 43, 277, 283 f.),

Indes wird anerkannt, dass sich die weitere Beweisaufnahme zur Aufklärung bei einer auf ein standardisiertes Messverfahren gestützten Beweisführung aufdrängt oder diese doch nahe liegt, wenn konkrete Anhaltspunkte für technische Fehlfunktionen des Messgerätes behauptet werden (vgl. so OLG Köln VRS 88, 376 ff.; GöhIer/Seitz, a.a.O., § 77 Rn. 14; OLG Hamm v. 11.12.2006 , 2 Ss OWi 598/OC, juris; zfs 2006, 654), Zu beachten ist ebenso, dass die Anforderungen an den Schuldbeweis im Ordnungswidrigkeitenverfahren selbst keine geringeren sind als im Strafverfahren (vgl. BGH NJW 1974, 2295 f. Lind Mosbacher, in: Lemke/Mosbacher, OWiG, 2. Aufl., § 77 R n. 3).

Gemessen an diesen Maßstäben verletzt die Ablehnung des Beweisantrages hinsichtlich der behaupteten Fehlerquelle der Messung die Vorschrift des § 77 Abs. 2 Nr. 1 OWiG bzw. das Beweisantragsrecht des Betroffenen. Zwar hatte das Amtsgericht bereits die Ergebnisse eines standardisierten Messverfahrens zur Beweisaufnahme herangezogen und zu dessen Einsatz den Messbeamten als Zeugen vernommen. Die Berufung auf ein standardisiertes Messverfahren objektiviert eine Geschwindigkeitsüberschreitung jedoch nur dann ohne weiteres, wenn keine konkreten Anhaltspunkte für eine Fehlmessung im Einzelfall dargetan werden. Dies ist indes seitens des Betroffenen erfolgt.

Es war für die spezifische Situation unter substantiierender Bezugnahme auf die Ergebnisse der bisherigen Beweisaufnahme dargelegt, dass eine Fehlerquelle des verwendeten Messverfahrens gerade in der auch vom Gericht angenommenen konkreten Messkonstellation existierte. Die aufgeworfenen Zweifel ergaben sich nicht nur aus allgemein behaupteten Fehlerquellen des Gerätes, sondern aus seinen tatsächlichen Einsatzumständen.

Das Amtsgericht hat mit der Ablehnung der Beweiserhebung seiner - auch nach § 77 Abs. 2 Nr. 1 OWiG fortbestehenden - Aufklärungspflicht nicht genügt, indem es die Zweifel an der Tauglichkeit der konkreten Messung auf Grund seiner gerichtsbekannten Zuverlässigkeit des Messbeamten als unbegründet erachtet hat. Das Amtsgericht unterstellt hiermit gleichsam seine eigene Sachkunde (vgl. auch OLG Jena VRS 108, 371 f,), während es sich nach der dem Tatgericht obliegenden Aufklärungspflicht tatsächlich aufgedrängt hätte, dem konkret und substantiiert dargebrachten Zweifel an der Belastbarkeit der Messung anhand des Beweisantrages nachzugehen, da die Sachverhaltsaufklärung letztlich allein von der Überzeugungskraft des standardisierten Messverfahrens abhing,

Eine Verletzung der Aufklärungspflicht lässt sich auch nicht damit ausschließen, indem von einer besonderen Sachkunde des Amtsgerichts ausgegangen wird: Wenn es sich - wie hier - nicht um einen alltäglichen Lebensvorgang handelt, der in seinen Folgewirkungen auch von einem Laien erkannt und richtig bewertet werden kann, sondern vielmehr technisches Fachwissen erforderlich ist, das nicht jedem bekannt ist, muss der Richter seine eigene Sachkunde in den Urteilsgründen besonders darlegen (vgl. so OLG Jena, a. a, 0.; KK-Senge, a. a. O., § 77 Rn. 37). Dies ist hier aber nicht geschehen. So setzt sich das Amtsgericht mit dem vorgetragenen Fehler bei der Justierung der Visiereinrichtung nicht explizit auseinander.

Damit war das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückzuverweisen. Dabei wird das Amtsgericht für den Fall, dass es sich erneut von der Schuld des Betroffenen zu überzeugen vermag, auch Gelegenheit haben, im Hinblick auf den Rechtsfolgenausspruch konkretere Feststellungen zu den Umständen, die für den Ausschluss eines Augenblicksversagens maßgeblich sein können, zu treffen.

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