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  • 01.03.2005 | Fahrverbot

    Vollstreckung mehrerer Fahrverbote

    Liegen die Anordnungsvoraussetzungen des § 25 Abs. 2a S. 1 StVG vor, so steht dem Gericht kein Ermessen zu, ob es die Vorschrift anwendet oder nicht (Anschluss an OLG Düsseldorf DAR 98, 402). Trifft ein derartiges Fahrverbot mit dem durch eine Verwaltungsbehörde angeordneten vorläufigen Entzug der Fahrerlaubnis zusammen, so steht das Analogieverbot einer Anschlussvollstreckung des Fahrverbots nach § 25 Abs.2a S. 2 StVG entgegen. In einem solchen Fall ist es für den Beginn der Verbotsfrist ausreichend, wenn der Betroffene der Vollstreckungsbehörde nach Eintritt der Rechtskraft der Bußgeldentscheidung mitteilt, dass sich der Führerschein bei einer anderen Behörde in amtlicher Verwahrung befindet und ab welchem Zeitpunkt innerhalb der Viermonatsfrist das Fahrverbot wirksam werden soll (OLG Karlsruhe 13.12.04, 1 Ss 201/04, Abruf-Nr. 050336).

     

    Praxishinweis

    Die Anwendung des § 25 Abs. 2a S. 2 StVG ist in der Praxis, wenn es um die Vollstreckung mehrerer Fahrverbote geht, nicht unumstritten. So hat bereits das OLG Dresden (NZV 99, 432) klar gestellt, dass diese Regelung nicht gilt, wenn ein solches Fahrverbot mit einem Führerscheinentzug nach § 69 StGB zusammentrifft (so auch OLG Hamm zfs 01, 474 = NZV 02, 44). Das OLG Karlsruhe hat nun – was neu ist – das dem Betroffenen in § 25 Abs.2a S. 1 StVG eingeräumte Bestimmungsrecht auch auf die Fälle ausgedehnt, in denen das Fahrverbot nach § 25 StVG mit dem vorläufigen Entzug der Fahrerlaubnis durch die Verwaltungsbehörde zusammentrifft. Das ist zutreffend. Das Bestimmungsrecht verliert nämlich durch einen gleichzeitigen behördlichen Entzug der Fahrerlaubnis nicht seinen Sinn, da ein solcher anders als ein Fahrverbot nach § 25 StVG, z.B. nicht auch das Fahren mit einem Mofa, untersagt.  

    Quelle: Ausgabe 03 / 2005 | Seite 50 | ID 90759