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  • 01.12.2006 | Drogenfahrt

    Maßgeblichkeit des Messwertes für die Feststellung der Fahrtüchtigkeit

    Bei einer festgestellten THC-Konzentration von über 1 ng/ml im Blut liegt die vom BVerfG für eine Ahndung nach § 24a Abs. 2 StVG vorausgesetzte Möglichkeit der eingeschränkten Fahrtüchtigkeit ungeachtet einer gewissen Schwankungsbreite (auch) nach unten vor (OLG Schleswig 18.9.06, 1 Ss OWi 119/06 (84/06), Abruf-Nr. 063205).

     

    Praxishinweis

    Entgegen früherer Rechtsprechung der Obergerichte reicht nicht mehr jeder Nachweis von THC im Blut eines Verkehrsteilnehmers für eine Verurteilung nach § 24a StVG. Die früheren technischen Möglichkeiten erlaubten den Nachweis der in der Anlage 2 zu § 24a StVG genannten Substanzen nur wenige Stunden nach deren Einnahme. Deshalb ging der Gesetzgeber davon aus, dass die Wirkungs- und Nachweisdauer bei den einzelnen Mitteln übereinstimmten. Weil sich dies inzwischen infolge des technischen Fortschritts derart geändert hat, dass sich die Nachweisdauer für das Vorhandensein von THC wesentlich erhöht hat, kann die Übereinstimmung von Wirkungs- und Nachweisdauer nicht mehr zugrunde gelegt werden. Daher muss nach den Vorgaben des BVerfG (VA 05, 48, Abruf-Nr. 050339) eine Konzentration festgestellt werden, die es entsprechend dem Charakter der Vorschrift als eines abstrakten Gefährdungsdelikts als möglich erscheinen lässt, dass der untersuchte Kraftfahrzeugführer am Straßenverkehr teilgenommen hat, obwohl seine Fahrtüchtigkeit eingeschränkt war. Abzustellen ist dabei auf den Messwert der im Blutwert festgestellten Wirkstoffkonzentration. Diese allein begründet die vorausgesetzte bloße Möglichkeit, dass der untersuchte Kraftfahrzeugführer am Straßenverkehr teilgenommen hat, obwohl seine Fahrtüchtigkeit eingeschränkt war. Unerheblich ist nach Auffassung des OLG Schleswig, dass aufgrund einer Schwankungsbreite eine etwa höhere oder auch niedrigere Konzentration vorgelegen haben kann.  

     

     

    Quelle: Ausgabe 12 / 2006 | Seite 213 | ID 91144