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  • 25.05.2010 | Blutentnahme

    Richtervorbehalt: Beweisverwertungsverbot

    Wegen Missachtung des in § 81a Abs. 2 StPO enthaltenen Richtervorbehalts ist hinsichtlich einer Blutentnahme ein Beweisverwertungsverbot zumindest dann anzunehmen, wenn der einschreitende Polizeibeamte selbst davon ausgeht, dass „Gefahr im Verzug“ nicht vorliegt, er aber dennoch wegen einer „damaligen Übung seiner Dienststelle“ keine richterliche oder staatsanwaltschaftliche Anordnung einholt (OLG Nürnberg 7.12.09, 1 St OLG Ss 232/2009, Abruf-Nr. 100969).

     

    Praxishinweis

    Wir diskutieren die Fragen des Richtervorbehalts und ein sich bei seiner Missachtung ggf. ergebendes Beweisverwertungsverbot ja nun schon gut drei Jahre. Nun ist offenbar (endlich) das Beweisverwertungsverbot auch in Bayern angekommen, jedenfalls war mir bislang keine entsprechende Entscheidung bekannt. An der Entscheidung ging auch wohl kein Weg vorbei. Denn wie soll man anders entscheiden, wenn der einschreitende Polizeibeamte selbst davon ausgeht, dass keine „Gefahr im Verzug“ vorliegt, er aber dennoch wegen einer „damaligen Übung seiner Dienststelle“ keine richterliche oder staatsanwaltschaftliche Anordnung einholt. Das ist nichts anderes als: Das haben wir immer schon so gemacht (vgl. zur langjährigen Übung OLG Hamm VA 09, 100; OLG Celle VA 09, 190).  

     

    Quelle: Ausgabe 06 / 2010 | Seite 101 | ID 135840