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  • 24.02.2010 | Blutentnahme

    Gefahr im Verzug und Beweisverwertungsverbot

    1. „Gefahr im Verzug“ i.S. des § 81a Abs. 2 StPO lässt sich nicht damit begründen, dass zum Zeitpunkt der Anordnung der Blutentnahme (werktags, 21.20 Uhr) kein Richter erreichbar gewesen sei, weil die verfassungsrechtliche Verpflichtung der Gerichte besteht, die Erreichbarkeit eines Ermittlungsrichters auch durch die Einrichtung eines Eil- oder Notdienstes, zu sichern.  
    2. Ein Beweisverwertungsverbot ist in diesen Fällen aber nur bei willkürlicher Annahme von Gefahr im Verzug oder bei Vorliegen eines nach dem Maßstab objektiver Willkür besonders schwerwiegenden Fehlers anzunehmen. Willkür liegt nicht vor, wenn die Polizeibeamten bei bekannter Nichterreichbarkeit eines Richters ihre Eilkompetenz nach § 81a Abs. 2 StPO angenommen und selbst die Entnahme der Blutprobe angeordnet haben, zumal wenn ein Nachtrunk im Raume stand.  
    (OLG Frankfurt a.M. 14.10.09, 1 Ss 310/09, Abruf-Nr. 100063)

     

    Praxishinweis

    Damit hat ein weiteres OLG die Annahme eines Beweisverwertungsverbots in den § 81a-Fällen verneint (dazu OLG Bamberg VA 09, 101 und die Zusammenstellung in VA 09, 84). Ein Beweisverwertungsverbot bejaht haben OLG Hamm VA 09, 100; OLG Dresden VA 09, 133; OLG Celle VA 09, 190; OLG Oldenburg VA 09, 211. Interessant dazu ist eine Entscheidung des AG Königstein (29.9.09, 50 Ds 437 Js 32191/09). Das hielt für den LG-Bezirk Frankfurt a.M. die Einrichtung eines nächtlichen richterlichen Eildienstes für erforderlich. Man darf gespannt sein, ob und wie das OLG Frankfurt a.M. mit der Frage umgeht. Das OLG Hamm (18.8.09, 3 Ss 293/09, Abruf-Nr. 093292) hatte das (auch) für den LG-Bezirk Bielefeld bejaht und aus dem Fehlen des Eildienstes - allerdings für den Bereich der Durchsuchung - ein Beweisverwertungsverbot angenommen (dazu auch OLG Hamm VA 09, 210).  

     

    Quelle: Ausgabe 03 / 2010 | Seite 49 | ID 133719