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  • 24.02.2010 | Beweisverwertungsverbot

    Richtervorbehalt bei der Blutentnahme

    Der Verwertung eines SV-Gutachtens über die Blutalkoholkonzentration des Betroffenen steht nicht entgegen, wenn im Zeitpunkt der polizeilich angeordneten Blutentnahme wegen Gefährdung des Untersuchungserfolgs ein Ermittlungsrichter schon deshalb unerreichbar ist, weil in dem betreffenden Bundesland (hier: Bayern) ein richterlicher Bereitschaftsdienst lediglich im Zeitraum zwischen 6.00 Uhr und 21.00 Uhr eingerichtet ist (OLG Bamberg 20.11.09, 2 Ss OWi 1283/09, Abruf-Nr. 100345).

     

    Praxishinweis

    Ob die Entscheidung zutreffend ist, muss offen bleiben. Das OLG teilt nämlich nicht mit, wo der Betroffene gefahren ist. Der Tatort ist aber von erheblicher Bedeutung, um beurteilen zu können, ob auf Grundlage der Rechtsprechung (BVerfG NJW 01, 1121; 05, 1637) auch zur Nachtzeit ein richterlicher Bereitschaftsdienst hätte eingerichtet sein müssen. Davon geht das BVerfG aus, wenn „Bedarf besteht“. Ist dann kein richterlicher Bereitschaftsdienst eingerichtet, kann sich daraus die Willkür und das Beweisverwertungsverbot ergeben (dazu - für die Durchsuchung - einerseits OLG Hamm (3. Strafsenat) NJW 09, 3109; andererseits OLG Hamm (4. Strafsenat) VA 09, 210, 424; für den LG-Bezirk Frankfurt LG Frankfurt zfs 09, 709). Einfach zu sagen: In Bayern gibt es nachts keinen, ist nicht ausreichend.  

    Quelle: Ausgabe 03 / 2010 | Seite 46 | ID 133715