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  • 24.02.2010 | Berufungsverwerfung

    Berufungsverwerfung trotz Erscheinens

    War der Angeklagte „bei Beginn der Hauptverhandlung“ erschienen, ist diese aber wegen Ausbleibens seines Verteidigers unterbrochen worden, so kann seine spätere Abwesenheit nach erneutem Aufruf die Verwerfung der Berufung gem. § 329 Abs. 1 StPO nicht rechtfertigen. Vielmehr muss das Berufungsgericht dann nach § 231 Abs. 2, § 232 StPO verfahren (OLG Brandenburg 7.10.09, 1 Ss 86/0, Abruf-Nr. 100062).

     

    Praxishinweis

    Wegen des Ausnahmecharakters des § 329 Abs. 1 StPO ist allgemein anerkannt, dass die Vorschrift im Interesse des Angeklagten eng ausgelegt werden muss. Daher hat der BGH entschieden, dass die sofortige Verwerfung der Berufung des Angeklagten nach § 329 Abs. 1 StPO nicht mehr zulässig ist, wenn das Berufungsgericht schon in einem früheren Termin zur Sache verhandelt hat (vgl. BGHSt 17, 188). Ebenso ist die sofortige Verwerfung der Berufung wegen der Ausnahmenatur der Vorschrift nicht mehr statthaft, wenn der Angeklagte zu Beginn der Hauptverhandlung erschienen ist, sich aber kurz darauf wieder entfernt hat (vgl. BGHSt 23, 331, 332; BayObLG NStZ 81, 112; Meyer-Goßner, StPO, 52. Aufl., 2009, § 329 Rn. 12).  

     

    Gegen das Verwerfungsurteil kann Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 329 Abs. 3 StPO gestellt und außerdem Revision eingelegt werden, was der Verteidiger auch tun sollte. Der Wiedereinsetzungsantrag wird vorrangig bearbeitet. Wird ihm stattgegeben, ist die Revision gegenstandslos. Aber Achtung: Während des Wiedereinsetzungsverfahrens ruhen nicht etwa Fristen im Revisionsverfahren. Die Revisionsbegründungsfrist ist also zu beachten.  

     

    Quelle: Ausgabe 03 / 2010 | Seite 54 | ID 133729