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  • 01.05.2005 | Ausländische Fahrerlaubnis

    Wann gilt der EU-Führerschein in Deutschland?

    Eine im EU-Ausland erworbene Fahrerlaubnis erlaubt nicht generell das Führen eines Kfz in der Bundesrepublik, wenn die Fahrerlaubnis in Deutschland bestandskräftig entzogen wurde (VG Neustadt 4.3.05, 3 L 253/05.NW, Abruf-Nr. 050953, und 11.3.05, 4 L 389/05.NW, Abruf-Nr. 050954).

     

    Sachverhalt

    Den Antragstellern wurde in Deutschland wegen Verkehrsdelikten die Fahrerlaubnis entzogen. Nach Ablauf der Sperrfrist erwarben sie in Griechenland bzw. in den Niederlanden eine griechische bzw. holländische Fahrerlaubnis, mit der sie in Deutschland am Straßenverkehr teilnahmen. Der Aufforderung der Straßenverkehrsbehörden, sich einer medizinisch-psychologischen Begutachtung zu unterziehen, kamen die Antragsteller nicht nach. Die Behörden entschieden daraufhin, dass von den ausländischen Fahrerlaubnissen in Deutschland kein Gebrauch mehr gemacht werden dürfe. Den hiergegen beantragten Eilrechtschutz hat das VG nicht gewährt.  

     

    Entscheidungsgründe

    Den Antragstellern ist es nach § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV untersagt, mit ihren ausländischen Führerscheinen in Deutschland zu fahren. Die EU-Fahrerlaubnis gilt nicht für Personen, denen die Fahrerlaubnis in Deutschland bereits rechtskräftig entzogen worden ist. Diese müssen erst bei den deutschen Behörden beantragen, dass ihnen die Berechtigung förmlich zuerteilt wird. In dem Zuerteilungsverfahren wird nochmals geprüft, ob die Gründe, die früher zur Entziehung der Fahrerlaubnis geführt hätten, inzwischen ausgeräumt sind. Etwas anderes folgt nicht aus dem EuGH-Urteil vom 29.4.04 (VA 04, 100, Abruf-Nr. 041215 = NJW 04, 1724). Zwar hat der EuGH bestimmt, dass die EU-Mitgliedstaaten die von ihnen ausgestellten Führerscheine grundsätzlich ohne weitere Formalitäten gegenseitig anerkennen müssen. Abgesehen von dieser generellen Verpflichtung dürfen die Mitgliedstaaten aber auch nach der EuGH-Rspr. in ihrem Hoheitsgebiet die nationalen Vorschriften über die Fahrerlaubnisentziehung weiter anwenden. Dies rechtfertige es, einen EU-Führerschein im Fall einer vorangegangenen Fahrerlaubnisentziehung erst anzuerkennen, wenn die Fahreignung in Deutschland nochmals überprüft worden sei. Mit § 28 Abs. 5 FeV sei der EuGH-Rspr. und der europarechtlichen Richtlinie genüge getan.  

     

    Praxishinweis

    Die Entscheidungen des VG Neustadt eröffnen neu die Diskussion in der Frage, ob der Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis in diesen Fällen gegen § 21 StVG verstößt (verneint von OLG Karlsruhe 29.9.04, 3 Ss 103/04, Abruf-Nr. 042559). Ähnlich wie das VG Neustadt haben entschieden der VGH Mannheim (12.10.04, 10 S 1346/04, Abruf-Nr. 050955) und das VG Regensburg (3.2.05, RN 5 S 05.30, Abruf-Nr. 050956). Der RA wird seinem Mandanten im Zweifel dazu raten (müssen), einen entsprechenden Antrag nach § 28 Abs. 5 FeV zu stellen.