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06.04.2005 · IWW-Abrufnummer 050956

Verwaltungsgericht Regensburg: Urteil vom 03.02.2005 – RN 5 S 05.30

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


Az. RN 5 S 05.30

Bayerisches Verwaltungsgericht Regensburg

In der Verwaltungsstreitsache XXX

wegen Aberkennung der Fahrerlaubnis
hier: Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO

erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht Regensburg, 5. Kammer, ohne mündliche Verhandlung am 3. Februar 2005 folgenden

Beschluss:

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

III. Der Streitwert wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.

Gründe:

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen die ihm durch Bescheid entzogene Befugnis, im Inland von seiner tschechischen Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen.

Der Antragsteller wurde durch rechtskräftigen Strafbefehl des Amtsgerichts V***** vom 2.10.1996 wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe verurteilt. Er hatte mit einer Blutalkoholkonzentration (BAK) von 2,14 Promille am Straßenverkehr teilgenommen.

Ein im Zuge des Verfahrens zur Wiedererteilung der Fahrerlaubnis vorgelegtes Fahreignungsgutachtens der Begutachtungsstelle für Fahreignung des TÜV L***** vom 16.6.1998 hielt den Antragsteller für nicht fahrgeeignet.
Durch Strafbefehl des Amtsgerichts V***** vom 28.11.2001 wurde der Antragsteller u.a. erneut wegen fahrlässiger Trunkenheit im Straßenverkehr verurteilt. Eine ihm im Rahmen einer Verkehrskontrolle entnommene Blutprobe hatte eine BAK von 2,05 Promille ergeben. Einer auf § 13 Nr. 2 Buchst. c Fahrerlaubnisverordnung (FeV) gestützten Aufforderung zur erneuten Vorlage eines Fahreignungsgutachtens kam der Antragsteller nicht nach. Statt dessen verzichtete er am 22.5.2002 auf die Fahrerlaubnis der Klassen A, A1, A18, B, BE, C, C1, C1E, L, M und T.

Am 26.1.2004 stellte der Antragsteller beim Landratsamt R***** einen Antrag auf Wiedererteilung seiner Fahrerlaubnis. Daraufhin forderte das Landratsamt ihn mit Schreiben vom 16.2.2004 und 2.6.2004 erneut auf, auf der Grundlage von § 13 Nr. 2 Buchst. b und c FeV ein medizinisch-psychologisches Gutachten vorzulegen.

Mit Schreiben vom 4.6.2004 teilte der Antragsteller mit, er werde das beim TÜV L***** gefertigte Gutachten dem Landratsamt nicht vorlegen. Er nehme seinen Antrag auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis zurück.

Bei einer Kontrolle der Verkehrspolizeiinspektion R***** am 29.9.2004 zeigte der Antragsteller einen am 6.9.2004 ausgestellten tschechischen EU-Führerschein der Klasse B vor.

Mit Schreiben vom 30.9.2004 äußerte das Landratsamt R***** Zweifel an der Fahreignung des Antragstellers und forderte ihn auf der Grundlage von § 13 Nr. 2 Buchst. c FeV wiederum zur Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens auf. Weitere Aufforderungen folgten am 5.11. und 13.12.2004.

Nach Anhörung wurde dem Antragsteller mit Bescheid vom 4.1.2005 das Recht aberkannt, von seiner ausländischen Fahrerlaubnis im Bundesgebiet Gebrauch zu machen. Die sofortige Vollziehung wurde angeordnet.

Die Behörde stützte den Bescheid auf §§ 46 Abs. 1 Satz 1 und 11 Abs. 8 FeV. Die Anordnung des Sofortvollzugs sei im überwiegenden Interesse der Verkehrssicherheit der Bevölkerung erforderlich. Der Bescheid wurde den Bevollmächtigten des Antragstellers am 5.1.2005 zugestellt.

Am 11.1.2005 legten diese gegen den Bescheid Widerspruch ein. Über ihn ist noch nicht entschieden.

Am 11.1.2005 stellte der Antragsteller durch seine Prozessbevollmächtigten beim Verwaltungsgericht den Antrag,

die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid des Landratsamtes R***** vom 4.1.2005 wiederherzustellen.

Nach seiner Auffassung verstößt die Entscheidung gegen Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie (RL) 91/491/EWG des Rates vom 29.7.1991. Die Maßnahme der Behörde widerspreche dem auch vom Europäischen Gerichtshof wiederholt formulierten Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens unter EU-Staaten. Die Maßnahme beinhalte im Grunde eine Überprüfung der Entscheidung der tschechischen Behörden, dem Antragsteller eine EU-Fahrerlaubnis zu erteilen. Der Europäische Gerichtshof habe jedoch in seinem Urteil vom 29.4.2004 unzweideutig entschieden, dass genau dies unzulässig sei.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Der Antragsteller sei zu Recht aufgefordert worden, sich einer Überprüfung seiner Fahreignung zu unterziehen. Insoweit werde auf die Begründung des angefochtenen Bescheides verwiesen.

Die Entscheidung verstoße auch nicht gegen Europarecht. Insbesondere verstoße die Maßnahme nicht gegen die Entscheidung des EuGH vom 29.4.2004, Az. C 476/01 (Rechtssache Kapper). Der angegriffene Bescheid negiere in keiner Weise den Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung. Es werde nicht kontrolliert, ob die tschechische Behörde den Führerschein zu Recht erteilt habe. Vielmehr würden Umstände berücksichtigt, die die ausländische Fahrerlaubnisbehörde nicht bekannt sein konnten. Die hier angegriffene Praxis lasse sich auch auf das allgemeine, vom Europäischen Gerichtshof entwickelte Missbrauchsverbot stützen. Die Aberkennung beziehe sich im Übrigen entsprechend dem Territorialitätsprinzip nur auf das Bundesgebiet. Die Maßnahme verstoße auch nicht gegen das Diskriminierungsverbot. Anknüpfungspunkt für die Anordnung der MPU sei die Trunkenheitsfahrt gewesen und nicht die Tatsache, dass der Antragsteller gerade eine tschechische Fahrerlaubnis gehabt habe. Die Maßnahme verstoße auch nicht gegen das Verhältnismäßigkeitsprinzip.

Das Gericht hat die Führerscheinakte beigezogen. Wegen der übrigen Einzelheiten wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze sowie der beigezogenen Unterlagen verwiesen.

II.

Der zulässige Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist nicht begründet. Das öffentliche Interesse am Sofortvollzug der ?Fahrerlaubnisentziehung? bzw. der Aberkennung des Rechts, von der tschechischen Fahrerlaubnis in der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen, überwiegt das Aussetzungsinteresse des Antragstellers.

Deutsche Behörden dürfen eine ausländische Fahrerlaubnis nicht ?entziehen?; das wäre ein unzulässiger Eingriff in die Hoheitsrechte des ausstellenden Staates. Zulässig ist es jedoch, Inhabern ausländischer Fahrerlaubnisse das Recht, von ihrer Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, abzuerkennen, wenn sie die erforderliche Eignung und/oder Befähigung nicht (mehr) besitzen. Die Maßnahme führt nicht zum Erlöschen der ausländischen Fahrerlaubnis, wohl aber zum Erlöschen der Berechtigung, aufgrund der ausländischen Fahrerlaubnis Kraftfahrzeuge im Inland zu führen.

Die Begründung für die Anordnung des Sofortvollzugs ist ausreichend im Sinne von § 80 Abs. 3 VwGO. Es liegt auf der Hand, dass einem als ungeeignet erachteten Fahrerlaubnisinhaber im Hinblick auf die Gefährlichkeit seiner Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr und die zu schützenden Rechtsgüter wie Leben und körperliche Unversehrtheit der anderen Verkehrsteilnehmer grundsätzlich sofort das Führen von Kraftfahrzeugen zu untersagen ist.

Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass sich die Entziehung der Fahrerlaubnis bzw. Aberkennung der Fahrberechtigung bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes möglichen und gebotenen summarischen Prüfung auch als rechtmäßig erweist. Dies ist hier der Fall. Die Behörde durfte dem Antragsteller die Befugnis, von seiner tschechischen Fahrerlaubnis im Bundesgebiet Gebrauch zu machen, gemäß §§ 46 Abs. 5 Satz 2 FeV und 3 Abs. 1 StVG aberkennen. Der Antragsteller ist derzeit zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht geeignet.

Das Gericht geht wie die Behörde im Rahmen der summarischen Prüfung davon aus, dass der Antragsteller grundsätzlich berechtigt war, im Bundesgebiet von seiner tschechischen Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen, also im Besitz einer ?zu entziehenden? Fahrerlaubnis war.

Grundsätzlich dürfen gemäß § 28 Abs. 1 FeV Inhaber einer gültigen EU-Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland haben, im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland führen. Diese Berechtigung gilt gemäß § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV dann nicht, wenn den Betroffenen die Fahrerlaubnis im Inland (.....) von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist bzw. deshalb nicht entzogen worden ist, weil sie, wie der Antragsteller, zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet haben.

Mit Urteil vom 29.4.2004, Az. C-476/01 (Fall Kapper), hat der Europäische Gerichtshof allerdings entschieden, dass deutsche Behörden Betroffenen, gegen die Maßnahmen im Sinne von § 24 Abs. 4 Nr. 3 FeV ergangen sind, nicht auf unbegrenzte Zeit die Anerkennung der Gültigkeit von danach erworbenen ausländischen Fahrerlaubnissen verweigern dürfen. Für den Fall einer strafrechtlichen Verurteilung hat der Europäische Gerichtshof konkret festgestellt, dass ein Mitgliedstaat die Anerkennung der Gültigkeit eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellte Führerscheins nach Ablauf der zusammen mit dieser Maßnahme angeordneten Sperrfrist nicht ablehnen darf. Dabei hat der Europäische Gerichtshof offen-sichtlich auch nicht verkannt, dass nach deutschem Recht im Falle der Entziehung der Fahrerlaubnis durch Urteil oder behördliche Entscheidung kein Automatismus auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis besteht. Für den Fall einer behördlichen Entziehung kennt das deutsche Recht auch keine Ausschlussfrist, vergleichbar der Regelung in § 69a Strafgesetzbuch. Von der Ermächtigung in § 3 Abs. 6 StVG hat der Verordnungsgeber keinen Gebrauch gemacht. Auch die Regelungen in §§ 20 i.V.m. 11 ff. FeV enthalten, abgesehen von § 20 Abs. 2 Satz 2 FeV, keine Befristung für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis.

Allgemein kann dem Urteil entnommen werden, dass der Anerkennung einer ausländischen Fahrerlaubnis nicht unbefristet lang Vorgänge im Sinne von § 24 Abs. 4 Nr. 3 FeV entgegen-gehalten werden dürfen, die sich vor Erteilung der ausländischen Fahrerlaubnis ereignet haben. Unter Berücksichtigung der maßgeblichen Entscheidungsgründe des EuGH hält die Kammer es deshalb für angebracht, einer ausländischen Fahrerlaubnis, die mehr als drei Monate nach dem Entzug bzw. Verzicht des Antragstellers auf seine nationale Fahrerlaubnis ausgestellt wurde, die Gültigkeit auch im Inland nicht abzusprechen.

Allerdings steht vorrangiges Gemeinschaftsrecht der behördlichen Aberkennung der Befugnis, von dieser Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, nicht entgegen.

Zwar hat der Europäische Gerichtshof in seiner oben genannten Entscheidung festgestellt, dass die Regelung in Art. 8 Abs. 4 Unterabsatz 1 der RL 91/439/EWG eine Ausnahme vom allgemeinen in Art. 1 Abs. 2 RL niedergelegten Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung der Führerscheine durch die Mitgliedstaaten darstelle und dementsprechend eng auszulegen sei. Ausdrücklich hat das Gericht jedoch auch hervorgehoben, dass die Absätze 2 und 4 dieses Artikels den Zweck verfolgten, es den Mitgliedstaaten zu ermöglichen, in ihrem Hoheitsgebiet ihre nationalen Vorschriften über den Entzug, die Aussetzung und Aufhebung der Fahrerlaubnis anzuwenden.

Solange die Mitgliedstaaten hierbei an Vorgänge anknüpfen, die sich nach Erteilung der ausländischen Fahrerlaubnis ereignet haben, bestehen gegen eine unmittelbare Anwendung der einschlägigen Vorschriften ohnehin keine Bedenken. Gleiches muss jedoch für Eignungsmängel gelten, die bereits vor Erteilung der ausländischen Fahrerlaubnis vorlagen, soweit sie in der Gegenwart noch andauern. Bereits in den Begründungserwägungen der RL 91/439/EWG kommt der Aspekt der Verbesserung der Verkehrssicherheit als Zweck der Richtlinie deutlich zum Ausdruck. Der zuständigen Behörde kann die Befugnis, gegen ungeeignete Kraftfahrer unverzüglich einzuschreiten und sie an der Teilnahme am Straßenverkehr zu hindern, nicht abgesprochen werden. Sofern die Notwendigkeit des Einschreitens im Inland sich zeitlich nach Erteilung der ausländischen Fahrerlaubnis ergibt, stellt eine solche Handlung auch keine systematische Überprüfung des Verwaltungshandelns eines anderen Mitgliedstaates dar, welche den Harmonisierungstendenzen in Europa zuwiderlaufen würde.

Die Befugnis der Behörde, dem Antragsteller die Befugnis, von seiner tschechischen Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen, abzuerkennen, beruht auf §§ 3 Abs. 1 Satz 2 StVG und 46 Abs. 5 Satz 2 FeV. Gemäß § 46 Abs. 3 FeV sind die Vorschriften der §§ 11 ff. FeV im Verfahren auf Entziehung bzw. Aberkennung der Fahrerlaubnis entsprechend anwendbar. Nach § 11 Abs. 8 FeV darf die Führerscheinbehörde von der Nichteignung des Betroffenen ausgehen, wenn dieser sich weigert, das von der Fahrerlaubnisbehörde geforderte Gutachten beizubringen. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass die Behörde das Gutachten zu Recht angefordert hat.

So verhält es sich im vorliegenden Fall. Aufgrund seiner mehrfachen Trunkenheitsfahrten in der Vergangenheit durfte die Behörde den Antragsteller gemäß § 13 Nr. 2 Buchst. b und c FeV zur Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens verpflichten.

Die Verstöße des Antragstellers gegen verkehrsrechtliche Vorschriften sind nach den Tilgungsvorschriften in § 28 ff. StVG auch noch verwertbar. Nach § 29 Abs. 1 Nr. 3 StVG sind Straftaten nach § 316 StGB, deretwegen der Antragsteller verurteilt wurde, erst nach 10 Jahren zu tilgen. Darüber hinaus hat der Antragsteller nach Aktenlage sich offensichtlich im Juni 2004 einer medizinisch-psychologischen Untersuchung bei der BfF in D***** unterzogen und das gefertigte Gutachten nicht vorgelegt. Die Annahme, dass die Überprüfung die Nichteignung des Antragstellers ergab, liegt nahe. Angesichts des langjährigen Alkoholmissbrauchs des Antragstellers, der sowohl in den Jahren 1996 als auch 2001 zu strafrechtlichen Verurteilungen führte, durfte die Behörde gemäß § 11 Abs. 8 FeV davon ausgehen, dass die Ungeeignetheit des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen nach wie vor andauere.

Unter diesen Umständen ist der Antrag abzulehnen.

Kosten: §§ 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Ab. 3 Nr. 2 GKG i.V.m. Nr. 46.3 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, dessen Empfehlungen die Kammer folgt. Der sich danach ergebende Streitwert für das Hauptsacheverfahren in Höhe von 5.000,- ? war für das Eilverfahren zu halbieren.

Rechtsmittelbelehrung

Rechtsmittel: Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung beim Bayerischen Verwaltungsgericht Regensburg schriftlich (Haidplatz 1, 93047 Regensburg oder Postfach 110165, 93014 Regensburg) oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Frist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeht (Ludwigstraße 23, 80539 München oder Postfach 340148, 80098 München).
Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.
Der Beschwerdeschrift sollen jeweils 4 Abschriften beigefügt werden.
Vertretungszwang: Wer Beschwerde einlegt, muss sich bereits bei der Einlegung der Beschwerde und im Beschwerdeverfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplom-Juristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied angehören, vertreten lassen.
Dieser Vertretungszwang im Beschwerdeverfahren gilt auch für alle übrigen Beteiligten, soweit sie einen Antrag stellen.
Streitwertbeschwerde: Gegen die Festsetzung des Streitwerts steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200, EUR übersteigt.
Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Regensburg - Adresse wie oben - schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Frist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof - Adresse wie oben - eingeht.
Der Beschwerdeschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.

RechtsgebieteFeV, StVG, StGBVorschriften§ 11 Abs. 8 FeV § 20 Abs. 2 S. 2 FeV § 24 Abs. 4 Nr. 3 FeV § 28 Abs. 1 FeV § 46 Abs. 5 S. 2 FeV § 3 Abs. 1 StVG § 29 Abs. 1 Nr. 3 StVG § 69a StGB § 316 StGB Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG

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