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  • 24.02.2010 | Anklage

    Ordnungsgemäße Anklage bei Serienstraftaten

    Wird der Angeklagte einer Vielzahl von Fahrten ohne Fahrerlaubnis beschuldigt, deren Zeitpunkte sich aus sichergestellten Tachoscheiben eindeutig ergeben, entspricht die Anklage nicht den Konkretisierungsanforderungen des § 200 Abs. 1 StPO, wenn sie nur die Anzahl von Fahrten pro Monat mitteilt. Dieser Mangel kann auch nicht durch einen rechtlichen Hinweis des Gerichts geheilt werden, der die einzelnen Fahrtdaten enthält (OLG Oldenburg 12.11.09, 1 Ss 192/09, Abruf-Nr. 100069).

     

    Praxishinweis

    Ob eine nicht den Anforderungen des § 200 StPO entsprechende Anklage in der Hauptverhandlung durch einen rechtlichen Hinweis des Gerichts nach § 265 StPO repariert werden kann, ist umstritten. Das OLG Oldenburg hat sich der h.M. angeschlossen, wonach eine solche nachträgliche Heilung der den Tatvorwurf nicht hinreichend umgrenzenden und durch den Eröffnungsbeschluss unverändert zur Hauptverhandlung zugelassenen Anklage ausgeschlossen ist (OLG Düsseldorf NStZ-RR 97, 109; OLG Schleswig NStZ-RR 96, 111; Löwe Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 200, Rn. 88; a.A. jeweils ohne nähere Begründung OLG Karlsruhe NStZ 93, 147; Meyer Goßner, StPO, 52. Aufl., § 200 Rn. 26). Die damit zusammenhängenden Fragen sind in der Revision mit der Verfahrensrüge zu problematisieren.  

     

    Quelle: Ausgabe 03 / 2010 | Seite 53 | ID 133727