Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww

21.01.2010 · IWW-Abrufnummer 100069

Oberlandesgericht Oldenburg: Beschluss vom 12.11.2009 – 1 Ss 192/09

Wird der Angeklagte einer Vielzahl von Fahrten ohne Fahrerlaubnis beschuldigt, deren Zeitpunkte sich aus den sichergestellten Tachoscheiben eindeutig ergeben, so entspricht die Anklage nicht den Konkretisierungsanforderungen des § 200 Abs. 1 StPO, wenn in ihr nur die Anzahl von Fahrten pro Monat mitgeteilt wird. Dieser Mangel kann auch nicht durch einen rechtlichen Hinweis des Gerichts geheilt werden, der die einzelnen Fahrtdaten enthält.


Oberlandesgericht Oldenburg
1. Strafsenat
1 Ss 192/09
13 Ns 189/09 Landgericht Oldenburg
860 Js 29349/08 Staatsanwaltschaft Oldenburg

Beschluss

In dem Strafverfahren gegen Herrn P….. S… aus B…, geboren am … in M…, … wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis, Verteidiger: 1. Rechtsanwalt … 2. Rechtsanwalt … hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg am 12. November 2009 durch die unterzeichnenden Richter gemäß § 349 Abs. 4, 354 Abs. 1 StPO einstimmig beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten werden die Urteile des Landgerichts Oldenburg vom 24. August 2009 und des Amtsgerichts Vechta vom 14. Mai 2009 aufgehoben. Das Verfahren wird eingestellt.

Die Kosten des Verfahrens fallen der Staatskasse zur Last.

Diese hat auch die notwendigen Auslagen des Angeklagten zu tragen.

Gründe

Das Amtsgericht Vechta hat den Angeklagten am 14. Mai 2009 wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in 90 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Monaten mit Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt, ihm die Fahrerlaubnis entzogen, den Führerschein eingezogen und eine Sperre von einem Jahr und sechs Monaten für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis angeordnet. Die dagegen gerichtete Berufung der Angeklagten hat das Landgericht Oldenburg mit Urteil vom 24. August 2009 mit der Maßgabe verworfen, dass die Verurteilung wegen Fahrlässigkeit erfolgt und die Sperre für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis noch ein Jahr beträgt. Die hiergegen vom Angeklagten eingelegte Revision ist zulässig. Sie führt zur Einstellung des Verfahrens.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat hierzu ausgeführt:
„a) Die Anklage der Staatsanwaltschaft entspricht nicht den Konkretisierungsanforderungen des § 200 Abs. 1 StPO. Demnach muss der konkrete Anklagesatz die dem Angeschuldigten zur Last gelegte Tat sowie Ort und Zeit ihrer Begehung mitteilen. Dabei muss die Tat als Lebensvorgang so beschrieben sein, dass praktisch unverwechselbar feststeht, welcher historische Sachverhalt Gegenstand des Verfahrens sein soll. Die Schilderung muss umso konkreter sein, je größer die allgemeine Möglichkeit besteht, dass der Angeschuldigte verwechselbare weitere Straftaten gleicher Art verübt hat (Meyer Goßner, StPO, 51. Aufl., § 200, Rdnr. 7 m. w. Nw.). Bei einer Serie von Straftaten muss zunächst versucht werden, die einzelnen Taten nach konkreten Tatbildern zu beschreiben (OLG Köln, VRS 90, S. 288 ff., S. 289. Meyer Goßner, a. a. O., Rdnr. 9).
Diesen Anforderungen genügt die vorliegende Anklageschrift nicht. Dem Angeklagten wird vorgeworfen, im Zeitraum vom 01.08.2007 bis zum 29.02.2008 in H… und anderenorts in insgesamt 157 Fällen ohne die erforderliche Fahrerlaubnis gefahren zu sein. Weiter wird ausgeführt, der Angeklagte habe sich von der G… als Lkw Fahrer einstellen lassen. In der ersten Woche sei er mit dem Lkw mit dem amtlichen Kennzeichen … und danach den Lkw mit dem amtlichen Kennzeichen .., im öffentlichen Straßenverkehr gefahren. Im einzelnen sei es im August 2007 zu 27 Fahrten, im September 2007 zu 25 Fahrten, im Oktober 2007 zu 24 Fahrten, im November 2007 zu 24 Fahrten, im Dezember 2007 zu 19 Fahrten, im Januar 2008 zu 20 Fahrten und im Februar 2008 zu 18 Fahrten gekommen (Bl. 78 f. d. A.). Mit dieser allgemeinen Schilderung wird eine Individualisierung der einzelnen zueinander in Realkonkurrenz stehenden Taten nicht erreicht. Es ist nicht erkennbar, an welchen Tagen in den genannten Monaten der Angeklagte zu welcher Zeit die jeweiligen Straftaten begangen hat bzw. ob er möglicherweise sogar mehrere Straftaten an einem Tag begangen hat. Auch ist nicht ersichtlich, welche Fahrtstrecken der Angeklagte mit welchem Lkw absolvierte. b) Dieser Mangel konnte im Zuge des weiteren Verfahrens auch nicht geheilt werden. Zwar hat das Amtsgericht im Rahmen der Hauptverhandlung vom 14.05.2009 (Protokoll des Amtsgerichts Bl. 100 ff. d. A.) einen rechtlichen Hinweis gemäß § 265 Abs. 1 StPO erteilt und dabei den Tatvorwurf mit Wirkung auch für das Berufungsgericht (Protokoll des Landgerichts vom 24.08.2009, Bl. 155 d. A., S. 6 UA) dahingehend konkretisiert, dass es anhand der bei den Akten befindlichen Tachoscheiben (Bl. 69 d. A.) den in der Anklage genannten Monaten jeweils konkrete Fahrten des Angeklagten an einzelnen Tagen zugeordnet hat. So hat das Gericht für den Monat September 2007 die in der Anklage bezeichneten 27 Fahrten auf die Fahrten des Angeklagten vom 02., 03., 04., 06., 09., 10., 11., 12., 13., 16., 17., 18., 19., 20., 21., 23., 25. und 27. konkretisiert. Ebenso ist das Amtsgericht hinsichtlich der weiteren in der Anklage benannten Monate verfahren (Bl. 103 und 104 d. A.), so dass von den in der Anklage benannten 157 Taten schließlich 91 konkret durch ein Datum bezeichnete Taten verblieben sind.
Eine solche nachträgliche Heilung der den Tatvorwurf nicht hinreichend umgrenzenden und durch den Eröffnungsbeschluss unverändert zur Hauptverhandlung zugelassenen Anklage ist jedoch nach der überwiegenden Ansicht in Rechtsprechung und Literatur ausgeschlossen (OLG Düsseldorf, NStZ RR 1997, S. 109. OLG Schleswig, NStZ RR, 1996, S. 111 f.. Löwe Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 200, Rdnr. 88. Karlsruher Kommentar, StPO, 6. Aufl., § 200, Rdnr. 32 m. w. Nw.. a. A. jeweils ohne nähere Begründung OLG Karlsruhe, NStZ 1993, S. 147. Meyer Goßner, StPO, 51. Aufl., § 200, Rdnr. 26). So muss der Angeschuldigte schon vor der Eröffnungsentscheidung Gelegenheit erhalten, umfassend informiert zu werden, um eventuell seine Gründe darlegen zu können, warum das Hauptverfahren nicht eröffnet werden darf. Darüber hinaus hat die Staatsanwaltschaft nach dem Anklagegrundsatz des § 151 StPO vor Eröffnung des gerichtlichen Verfahrens die Voraussetzungen einer wirksamen Anklage zu schaffen. Eine Verschiebung der Mängelbeseitigung vom Zwischenverfahren in das Hauptverfahren würde zu einer den zwingenden Erfordernissen des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs zuwiderlaufenden Aushöhlung des § 200 StPO führen (OLG Schleswig, a. a. O., S. 112, OLG Düsseldorf, a. a. O., S. 109). Die Konkretisierung der Anklagevorwürfe hat sich auch nicht erst im Rahmen der Hauptverhandlung ergeben (insoweit differenzierend für die Fälle des sexuellen Missbrauchs an Kindern BGHSt 40, 44, 45. BGHSt 40, 153). Vielmehr wäre der Staatsanwaltschaft die Präzisierung der Anklage aufgrund der vorliegenden Tachoscheiben ohne weiteres von Beginn an möglich gewesen.“
Diesen Ausführungen tritt der Senat bei.
Auf die Revision des Angeklagten waren daher die Urteile des Amtsgerichts Vechta und des Landgerichts Oldenburg aufzuheben und die Einstellung des Verfahrens anzuordnen. Die Einstellung des Verfahrens steht einer neuen, den verfahrensrechtlichen Anforderungen gerecht werdenden Anklage nicht entgegen, vgl. MeyerGoßner, StPO, 52. Auflage, § 260 Rdn. 48.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 467 Abs. 1 StPO.

RechtsgebietStPOVorschriftenStPO § 200 Abs 1

Sprechen Sie uns an!

Kundenservice
Max-Planck-Str. 7/9
97082 Würzburg
Tel. 0931 4170-472
kontakt@iww.de

Garantierte Erreichbarkeit

Montag - Donnerstag: 8 - 17 Uhr
Freitag: 8 - 16 Uhr