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  • · Fachbeitrag · Grundsteuerreform

    Die klare Botschaft: Einspruch einlegen gegen Grundsteuerwert- und Grundsteuermessbescheid

    von StB Hans Günter Christoffel, Bornheim

    | Grundstückseigentümer waren verpflichtet, ihre Grundsteuererklärung bis zum 31.1.23, dem Ende der verlängerten Abgabefrist, beim Finanzamt einzureichen. Eine weitere Fristverlängerung wurde nicht gewährt. Allerdings haben die Finanzämter nach Ablauf der Frist von einer Schätzung des Grundsteuerwerts abgesehen und stattdessen die säumigen Grundstückseigentümer an die Abgabe der Feststellungserklärung erinnert. In den Erinnerungsschreiben wurden meist Fristen bis Anfang Mai 2023 gesetzt. Ein Großteil der Feststellungserklärungen liegt den Finanzämtern bereits vor. So hat das Landesamt für Steuern in Rheinland-Pfalz mitgeteilt, dass von den rund 2,5 Mio. zu erwartenden Grundsteuererklärungen bereits 907.000 Grundsteuerwert- und Grundsteuermessbescheide versandt wurden. Vielfach haben die Grundstückseigentümer die Möglichkeit genutzt, gegen diese Bescheide Einspruch einzulegen. In Rheinland-Pfalz sind dies aktuell rund 94.000 Einsprüche, die die Finanzämter erfasst haben. Somit wurde jeder zehnte Grundsteuerwertbescheid angefochten. Und dies ist auch sinnvoll, wie nachfolgend nochmals detailliert ausgeführt wird. Ein Mustereinspruch, mit dem Ihre Mandanten das einfach in die Tat umsetzen können, ist diesem Beitrag als Download beigefügt. |

    1. Ein paar grundlegende Informationen

    Vielfach fordern die Betroffenen eine Bestätigung über den Eingang ihres Einspruchs vom Finanzamt an. Eine solche Eingangsbestätigung wird jedoch nicht erteilt.

     

    Beachten Sie | Wer sichergehen will, dass sein Einspruch beim Finanzamt eingegangen ist und dort registriert wird, sollte dazu das ELSTER-Portal nutzen, und zwar dort unter „https://www.elster.de/eportal/formulare-leistungen/alleformulare/einspruch“. Dann erhält er automatisch eine Versandbestätigung.