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    Steuer- und beitragsfreie Corona-Beihilfen für ZFA noch bis 31.12.2022

    Bild: ©Joachim Wendler - stock.adobe.com

    von Dipl.-Finanzwirt Marvin Gummels, Hage, steuer-webinar.de

    | Das 4. Corona-Steuerhilfegesetz ist beschlossene Sache und damit auch der neue § 3 Nr. 11b Einkommensteuergesetz (EStG). Dieser gestattet es Arbeitgebern, an Arbeitnehmer noch bis zum 31.12.2022 bis zu 4.500 Euro als Prämie infolge der Coronakrise steuer- und beitragsfrei auszuzahlen. Doch nur ganz bestimmte Arbeitnehmer können in den Genuss dieser „brutto wie netto“-Zahlung gelangen. Mitarbeiter einer Zahnarztpraxis gehören glücklicherweise dazu. Der Beitrag erklärt, welche Voraussetzungen zu erfüllen sind und welche Vorteile Zahnarztpraxen erhalten. |

    Hintergrund: „Corona-Bonus“ Phase I und II

    Über § 3 Nr. 11a EStG war es allen Arbeitgebern in der Zeit vom 01.03.2020 bis zum 31.03.2022 möglich, den bei ihnen beschäftigten Arbeitnehmern aufgrund der Coronakrise Beihilfen und Unterstützungen bis zu einem Betrag von 1.500 Euro steuer- und beitragsfrei zu leisten („Phase I“, Details unter Abruf-Nr. 47039393). Nun wurde durch das 4. Corona-Steuerhilfegesetz als „Phase II“ der § 3 Nr. 11b EStG eingeführt. Dieser gestattet es Arbeitgebern noch bis zum 31.12.2022, bestimmten besonders privilegierten Arbeitnehmern nochmals bis zu 4.500 Euro steuer- und beitragsfrei zuzuwenden.

     

    PRAXISTIPP | § 3 Nr. 11a EStG und der neue § 3 Nr. 11b EStG schließen sich nicht gegenseitig aus. Arbeitnehmer können von beiden Vorschriften profitieren und so insgesamt bis zu 6.000 Euro vom Arbeitgeber steuer- und beitragsfrei erhalten.