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  • 20.05.2022 · Nachricht · Gaslieferung

    Kein Zahlungsanspruch gegen den Vermieter

    | Der Energieversorgungsvertrag kommt i. d. R. mit dem zustande, der die tatsächliche Verfügungsgewalt am Übergabepunkt ausübt. Dies ist regelmäßig der Mieter oder Pächter, dem die tatsächliche Verfügungsgewalt vertraglich eingeräumt ist, unabhängig davon, ob dies dem Energieversorger bekannt ist oder nicht (LG Amberg 6.9.21, 22 O 828/20, Abruf-Nr. 228963 ). |