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  • · Fachbeitrag · Schadenersatz

    Kanzlei ermittelt: Wann muss der ArbN die gegen ihn angefallenen Ermittlungskosten tragen?

    | Liegen zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vor, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen, ist der Dienstherr verpflichtet, zeitnah ein Disziplinarverfahren einzuleiten. |

     

    Sachverhalt

    Die Parteien streiten noch darüber, ob der ArbN dem ArbG zum Ersatz von Anwaltskosten in Höhe von 66.500 EUR für Ermittlungen im Zusammenhang mit Vorwürfen des Spesen- und Abrechnungsbetrugs sowie von Compliance-Verstößen verpflichtet ist.

     

    Der ArbN war als Leiter des Zentralbereichs Einkauf und Mitglied einer Führungsebene zu einem Jahresbruttogehalt von zuletzt ca. 450.000 EUR tätig. Nachdem beim ArbG mehrere anonyme Verdachtsmeldungen wegen eventueller Compliance-Verstöße des ArbN eingegangen waren, beschloss das zuständige Gremium, dies zu untersuchen. Dazu wurde eine auf die Durchführung von Compliance-Ermittlungen spezialisierte Anwaltskanzlei beauftragt. Die Kanzlei legte einen Untersuchungsbericht vor, nach dem der ArbN unter anderem auf Kosten des ArbG ohne dienstliche Veranlassung zum Essen eingeladen sowie Reisekosten für von ihm unternommene Fahrten zu Champions-League-Spielen des FC Bayern München abgerechnet hatte. Die Tickets für die Spiele hatte der ArbN auf Anforderung von Geschäftspartnern des ArbG erhalten. Die Anwaltskanzlei stellte dem ArbG für ihre Tätigkeit ausgehend von einem Stundenhonorar in Höhe von 350 EUR insgesamt 209.679,68 EUR in Rechnung.