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  • · Fachbeitrag · Arbeitnehmereigenschaft

    Die Crowdworker kommen ... nicht mehr frei, dafür als Arbeitnehmer

    | Führen Nutzer einer Online-Plattform („Crowdworker“) kontinuierlich eine Vielzahl von Kleinstaufträgen durch, kann ein Arbeitsverhältnis angenommen werden. Voraussetzung ist, dass der Crowdworker die Leistungen persönlich erbringen muss, die geschuldeten Tätigkeiten ihrer Eigenart nach einfach gelagert und ihre Durchführungen inhaltlich vorgegeben sind. Zudem muss der Crowdsourcer die Auftragsvergabe und die konkrete Nutzung der Online-Plattform im Sinne eines Fremdbestimmens lenken. |

     

    Sachverhalt

    Die Beklagte kontrolliert im Auftrag ihrer Kunden die Präsentation von Markenprodukten im Einzelhandel und an Tankstellen. Die Kontrolltätigkeiten selbst lässt sie durch Crowdworker ausführen. Deren Aufgabe besteht insbesondere darin, Fotos von der Warenpräsentation anzufertigen und Fragen zur Werbung von Produkten zu beantworten. Auf der Grundlage einer „Basis-Vereinbarung“ und allgemeiner Geschäftsbedingungen bietet die Beklagte die „Mikrojobs“ über eine Online-Plattform an. Über einen persönlich eingerichteten Account kann jeder Nutzer der Online-Plattform auf bestimmte Verkaufsstellen bezogene Aufträge annehmen, ohne dazu vertraglich verpflichtet zu sein. Übernimmt der Crowdworker einen Auftrag, muss er diesen regelmäßig binnen zwei Stunden nach detaillierten Vorgaben des Crowdsourcers erledigen. Für erledigte Aufträge werden ihm auf seinem Nutzerkonto Erfahrungspunkte gutgeschrieben. Das System erhöht mit der Anzahl erledigter Aufträge das Level und gestattet die gleichzeitige Annahme mehrerer Aufträge.

     

    Der Kläger führte für die Beklagte zuletzt in einem Zeitraum von elf Monaten 2.978 Aufträge aus, bevor sie im Februar 2018 mitteilte, ihm zur Vermeidung künftiger Unstimmigkeiten keine weiteren Aufträge mehr anzubieten. Mit seiner Klage beantragte er festzustellen, dass zwischen den Parteien ein unbefristetes Arbeitsverhältnis bestehe. Im Verlauf des Rechtsstreits kündigte die Beklagte am 24.6.19 ein etwaig bestehendes Arbeitsverhältnis vorsorglich. Daraufhin erweiterte der Kläger seine Klage, mit der er unter anderem Vergütungsansprüche verfolgt, um einen Kündigungsschutzantrag. Die Vorinstanzen wiesen die Klage ab. Sie haben das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses der Parteien verneint.