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  • · Fachbeitrag · Begünstigte Schenkungen

    Vorsicht Falle: Übertragungszeitpunkt kann bei einer GmbH & Co. KG den Steuervorteil kosten

    von Steuerberater Hans Günter Christoffel, Bornheim

    | Der BFH hat im Urteil vom 17.6.20 (II R 38/17) bei Zuwendungen von Anteilen an einer GmbH & Co. KG die Gefahr der Trennung von KG-Anteil und Sonder-BV ins Blickfeld gerückt. Im Urteilsfall ging es um ein Grundstück, das sich im Sonder-BV einer GmbH & Co. KG befand und zusammen mit dem KG-Anteil vom Vater auf den Sohn übertragen werden sollte. Hier können die Begünstigungen nach §§ 13a , 13b ErbStG nur gewährt werden, wenn das Sonder-BV gleichzeitig mit dem Anteil an der Personengesellschaft übertragen wird. Diese Problematik tritt in der Praxis nicht nur bei Grundstücken auf, sondern auch bei Anteilen an der Komplementär-GmbH. | 

    1. Begünstigungsfähiges Vermögen (§ 13b Abs. 1 Nr. 2 ErbStG)

    Zum begünstigungsfähigen Vermögen gehören inländisches Betriebsvermögen bei Erwerb eines ganzen Gewerbebetriebs oder Teilbetriebs, einer Beteiligung an einer Gesellschaft i. S. d. § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 und Abs. 3 oder § 18 Abs. 4 S. 2 EStG, eines Anteils eines persönlich haftenden Gesellschafters einer KGaA oder eines Anteils daran und entsprechendes Betriebsvermögen, das einer Betriebsstätte in einem Mitgliedstaat der EU oder in einem Staat des EWR dient (§ 13b Abs. 1 Nr. 2 ErbStG). Bei einer Beteiligung an einer Personengesellschaft muss es sich um einen Mitunternehmeranteil oder einen Anteil daran handeln ‒ sei es an einer gewerblich tätigen oder gewerblich geprägten Gesellschaft. Zum Mitunternehmeranteil rechnet nicht nur der Anteil am Gesamthandsvermögen, sondern auch das zugehörige Sonder-BV.

     

    Der Anteil am Gesellschaftsvermögen kann unabhängig vom Sonder-BV übertragen werden, so R E 13b.5 Abs. 3 S. 6 ErbStR 2019. Dort heißt es:

       

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