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  • · Coronasoforthilfe

    Diese staatlichen Finanzhilfen für Zahnarztpraxen in der Coronakrise gibt es

    Bild: ©alphaspirit - stock.adobe.com

    von Geschäftsführerin Marion Rohwedder, Grantconsult GmbH, Kleve

    | Die Bundesregierung verspricht im März 2020 aufgrund der Coronapandemie Milliarden Euro als Soforthilfe. Ausdrücklich auch Solo-Selbstständige und Freiberufler, also auch niedergelassene Zahnärzte, sollen von dem staatlichen Schutzschild profitieren. Hier ein Überblick. |

    Das Zuschussprogramm der Bundesregierung

    Mit dem aktuellen Zuschussprogramm der Bundesregierung sollen Betriebskosten und andere laufende Verpflichtungen von kleinen Unternehmen aufgefangen werden. Danach sollen Einmalzuschüsse für die Dauer von drei Monaten für Betriebe mit fünf Mitarbeitern (Vollzeitäquivalente) in Höhe von 9.000 Euro und für Betriebe mit bis zu zehn Beschäftigten (Vollzeitäquivalente) in Höhe von 15.000 Euro ausgezahlt werden (Eckpunkte der Soforthilfe vom BMWi und BMF: iww.de/s3479).

    Diese weiteren Möglichkeiten sind augenblicklich nutzbar

    Über das Zuschussprogramm hinaus können Zahnärzte im Wesentlichen drei weitere Werkzeuge in Anspruch nehmen:

     

    • Kurzarbeitergeld beantragen
    • Steuererleichterungen beanspruchen
    • Liquidität der Praxis mit KfW-Förderkrediten sichern

     

    Kurzarbeitergeld beantragen

    Weil zurzeit viele Zahnarzttermine abgesagt oder verschoben werden, ist in der Regel nicht mehr die volle Mitarbeit des Praxisteams erforderlich. Für diese Fälle gibt es Kurzarbeitergeld. Kurzarbeitergeld kann jedes Unternehmen beantragen, wenn Mitarbeiter aufgrund des Arbeitsausfalls nicht mehr voll beschäftigt werden können. Dabei reicht es bereits, wenn der Arbeitsausfall 10 Prozent beträgt und vom Arbeitsausfall ebenfalls 10 Prozent der Arbeitnehmer betroffen sind.

     

    PRAXISTIPP | Sie können das Kurzarbeitergeld bei der örtlich zuständigen Bundesagentur für Arbeit beantragen. Da aufgrund der aktuellen Situation die Telefone überlastet sind, empfiehlt es sich, den Antrag online zu stellen.

     

     

    Steuererleichterungen beanspruchen

    Die Bundesregierung hat die Finanzämter angewiesen, Anträge auf Herabsetzung oder Aussetzung von Steuervorauszahlungen 2020 wohlwollend zu behandeln. Das bedeutet für Zahnärzte in erster Linie, dass Einkommensteuer-Vorauszahlungen vorübergehend auf Antrag auf bis zu null Euro heruntergesetzt werden können. Im Ergebnis heißt das, dass ihnen in der Krise mehr Geld zur Verfügung steht. Steuerstundungen (bei aktuellen Steuerschulden) sollen vom Finanzamt ebenfalls auf Antrag unkompliziert gewährt werden (z. B. bei nachträglichen Anpassungen der Vorauszahlungen für 2019 oder bei Einkommensteuer-Nachzahlungen 2018). Damit können Sie die Fälligkeit bis auf Weiteres nach hinten verschieben und die Liquidität Ihrer Praxis schonen. In Ausnahmefällen und unter bestimmten Voraussetzungen ist in Sachsen, Bayern, Nordrhein-Westfalen und Hessen auch die Erstattung von Umsatzsteuer-Sondervorauszahlungen möglich.

     

    Finanzbehörden sollen zudem Säumniszuschläge bis zum 31.12.2020 erlassen und auf Vollstreckungsmaßnahmen verzichten. Dies gilt, wenn die Coronakrise zu Fristversäumnissen oder sogar zu einem Vollstreckungstatbestand führt.

     

    Liquidität der Praxis mit KfW-Förderkrediten sichern

    Die KfW-Bank bietet online eine spezielle Informationsseite rund um die möglichen Coronahilfen an (iww.de/s3467). Die Hilfen unterteilen sich in Kredite für Unternehmen, die weniger als fünf Jahre bestehen, und solche, die länger als fünf Jahre am Markt sind. Mithilfe des „Unternehmerkredits“ und des „ERP-Gründerkredits ‒ Universellr“ werden in verschiedenen Programmvarianten Betriebsmittelkredite für Unternehmen, Selbstständige und Freiberufler angeboten. Betriebsmittel bedeutet, dass Sie mit dem Geld laufende Kosten bedienen können. Dazu gehören beispielsweise Gehälter und Löhne, Mietzins, Energie-, Werbungs- und Kfz-Kosten und vieles mehr.

     

    PRAXISTIPP | Sie können Anträge für einen KfW-Kredit nicht bei der KfW-Bank direkt, sondern nur über Ihre eigene Hausbank stellen. Diese prüft, ob Ihre Praxis vor der Coronakrise eine zufriedenstellende Bonität hatte. Dann können Sie Förderkredite aus diesen Töpfen bekommen. (Lediglich Betriebe, die bereits vor der Coronakrise eine schlechte Bonität hatten, sollen nicht aus dem Krisen-Budget finanziert werden.)

     

    Die KZBV setzt sich für die Zahnärzte ein

    Auch die KZBV will Maßnahmen zur Sicherung der wirtschaftlichen Existenz der Praxen aktivieren. Sie ist mit dem GKV-Spitzenverband im Gespräch, um einen Bundesmantelvertrag zur wirtschaftlichen Existenzsicherung auf den Weg zu bringen. Außerdem möchte die KZBV mit den Krankenkassen angepasste Lösungen im Hinblick auf die wirtschaftliche Situation aufgrund der Coronakrise erarbeiten. Die Deutsche Apotheker- und Ärztebank hat bereits praktische Hilfe zugesagt und verändert die Bewertungskriterien, um Liquiditätsengpässe zu finanzieren. Die KZBV steht mit weiteren Banken im Gespräch, um mit ihnen nach Lösungen zu suchen, betroffene Zahnarztpraxen unkompliziert finanziell zu unterstützen.

     

    Weiterführende Hinweise

    • BZÄK-Übersicht der bundesweiten Hilfen für Freiberufler: iww.de/s3480
    • BFB-Übersicht der länderspezifischen Hilfen für Freiberufler: iww.de/s3481
    Quelle: Ausgabe 04 / 2020 | Seite 19 | ID 46458004