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  • · Fachbeitrag · Lohn und Entschädigungen

    Coronavirus, Grippe & Co.‒ in welchen Fällen trägt der Praxisinhaber die Folgekosten?

    von Dr. Guido Mareck, Stellvertretender Direktor Arbeitsgericht Dortmund

    | Infektionskrankheiten können die Arbeitswelt massiv beeinflussen ‒ das zeigen die jüngsten durch das Coronavirus ausgelösten Entwicklungen. Unabhängig davon, ob tatsächlich eine Infektion ausgebrochen ist oder nur ein entsprechender Verdacht besteht, können die Folgen erheblich sein. PP zeigt anhand von fünf Fällen, ob und wie die (finanzielle) Risikosphäre des Physiotherapeuten als Arbeitgeber oder die des Arbeitnehmers berührt ist. Betrachtet wird, ob ein Mitarbeiter oder der Praxisinhaber erkrankt, ob ein Familienmitglied betroffen ist oder ob die Praxis sogar schließen muss. |

    1. Fall: Der Mitarbeiter ist krank oder infiziert

    Kranke Arbeitnehmer haben nach § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 Gesetz über die Zahlung des Arbeitsentgelts an Feiertagen und im Krankheitsfall (EFZG) für die Dauer von bis zu sechs Wochen Anspruch auf Fortzahlung des regelmäßigen Arbeitsentgelts. Voraussetzung dieses Anspruchs ist in erster Linie, dass eine „unverschuldete Krankheit“ vorliegt, die alleinige Ursache für den Ausfall der Arbeitsleistung ist.

     

    MERKE | Als Krankheit i. S. d. EFZG definiert das Bundesarbeitsgericht (BAG) jeden regelwidrigen körperlichen oder geistigen Zustand, unabhängig davon, auf welcher Ursache dieser beruht (BAG, Urteil vom 07.12.2005, Az. 5 AZR 228/05, dejure.org). D. h., dass ein Arbeitnehmer, dessen Arbeitsunfähigkeit durch ärztliche Arbeitsunfähigkeits-(AU)-Bescheinigung festgestellt ist, für sechs Wochen einen Entgeltfortzahlungsanspruch gegen den Arbeitgeber hat, egal ob diese Erkrankung nun auf dem Corona- oder einem sonstigen Virus beruht oder nicht.