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  • · Fachbeitrag · Kündigung

    Nicht jede Kündigung ist sitten- oder treuwidrig

    | Bei Anwendung der in §§ 138, 242 BGB enthaltenen Generalklauseln kommt es im Kleinbetrieb nicht darauf an, ob eine Pflichtverletzung tatsächlich vorliegt und gegebenenfalls geeignet ist, eine verhaltensbedingte Kündigung nach § 1 Abs. 2 KSchG zu rechtfertigen. |

     

    Sachverhalt

    Die ArbN war beim ArbG, der nicht mehr als zehn ArbN beschäftigt, seit Juni 2016 als Nanny/Kinderfrau tätig. Das Arbeitsverhältnis war bis zum 31.5.17 befristet und mit der gesetzlichen Frist ordentlich kündbar. Neben der ArbN war eine zweite Kinderfrau angestellt. Diese kündigte zum 31.1.17. Der ArbG beabsichtigte, als Ersatz die B einzustellen. Frau B war in der zweiten Hälfte des Januar 2017 zusammen mit der ArbN in der Wohnung des ArbG tätig. Mit Schreiben vom 2.2.17 kündigte der ArbG das Arbeitsverhältnis außerordentlich fristlos, hilfsweise ordentlich zum 15.3.17. Dagegen erhob die ArbN Klage, der hinsichtlich der außerordentlichen Kündigung rechtskräftig stattgegeben wurde. Die ordentliche Kündigung hält die ArbN für sitten- und treuwidrig.

     

    Zu den Kündigungen sei es gekommen, weil die Zeugin B dem ArbN wahrheitswidrig mitgeteilt habe, dass die ArbN behauptet habe, der ArbG sei nie zu Hause, schließe sich immer in seinem Zimmer ein und esse, wenn er einmal daheim sei, nur Schokolade mit seiner Tochter. Der ArbG habe sich deshalb verletzt gefühlt. Da ihm bewusst gewesen sei, dass die vermeintlichen Äußerungen keinen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung bildeten, habe der ArbG weitere wahrheitswidrige Äußerungen der ArbN gegenüber Frau B sowie Kindesmissbrauch durch die ArbN ersonnen und zum Beweis dieser erfundenen Kündigungsgründe Frau B als Zeugin benannt. Dies sei sittenwidrig, sodass „die gesamte Kündigung“ nichtig sei. Die Vorinstanzen wiesen die Klage ab.