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    Mutterschutz: Ein Beschäftigungsverbot während der Stillzeit kann ein „Sparmodell“ sein

    Bild: ©Gerd Altmann - pixabay.com

    von Steuerfachwirtin Claudia Leuteritz, Prof. Dr. Bischoff & Partner®, Köln, Chemnitz, Berlin, bischoffundpartner.de

    | Wenn stillende angestellte Zahnärztinnen oder ZFA nach der Geburt ihrer Kinder nicht gleich wieder in die Praxis zurückkehren möchten, können sie und ihre Arbeitgeber dies mittels Mutterschutzlohn für alle Seiten finanziell vorteilhaft gestalten: Das Einkommen ist in diesem Fall höher als Elterngeld. Und der Praxisinhaber kann das Gehalt von der Krankenkasse erstattet verlangen. Voraussetzung hierfür ist, dass er (rechtssicher!) ein Beschäftigungsverbot verhängt hat. |

    Der Mutterschutzlohn nach der Mutterschutzfrist

    Acht Wochen nach der Entbindung darf eine Mutter nicht arbeiten. Bei Früh- und Mehrlingsgeburten sind es zwölf Wochen ‒ ebenso, wenn innerhalb von acht Wochen nach der Entbindung beim Neugeborenen eine Behinderung festgestellt wird. Während dieser Mutterschutzfrist besteht ein Beschäftigungsverbot. In dieser Zeit hat die Arbeitnehmerin Anspruch auf Mutterschaftsgeld, das ihrem Durchschnittsverdienst des letzten Quartals entspricht. Dabei zahlt die Krankenkasse 13 Euro pro Tag und der Arbeitgeber leistet einen Zuschuss. Nach der Mutterschutzfrist gehen viele Mütter in Elternzeit und beziehen dann Elterngeld von im günstigsten Fall 1.800 Euro.

    Der Mutterschutzlohn nach einem Beschäftigungsverbot

    Angestellte Zahnärztinnen oder ZFA können jedoch ggf. die deutlich lukrativere Alternative Mutterschutzlohn für sich nutzen: Wenn sie ihr Kind stillen, kann ihr Arbeitgeber ein Beschäftigungsverbot während der Stillzeit verhängen. Dazu muss er prüfen, ob eine Weiterbeschäftigung möglich ist, und diese Frage muss er gemäß § 2 Mutterschutzgesetz (MuSchG) verneinen. Als Mutterschutzlohn wird das durchschnittliche Arbeitsentgelt der letzten drei abgerechneten Kalendermonate vor dem Eintritt der Schwangerschaft gezahlt (§ 18 MuSchG).