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  • · Fachbeitrag · Datenschutz

    Bundesrat billigt zweites DSAnpUG: DSB bleibt für die meisten Praxen ab zehn Personen Pflicht

    von RA Rainer Horbach, Datenschutzbeauftragter, Aachen, dataprivat.de

    | Am 20.09.2019 hat der Bundesrat das zweite Datenschutz-Anpassungsund Umsetzungsgesetz (2. DSAnpUG) gebilligt. Das Gesetz sieht für kleine und mittlere Unternehmen Erleichterungen bei der Umsetzung der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) vor. Dazu gehört u. a. auch die Anhebung der Mindestbeschäftigtenzahl für die Benennung eines Datenschutzbeauftragten (DSB) von zehn auf 20 Personen. In den meisten Heilmittelpraxen gilt allerdings weiter die Zehn-Personen-Grenze. Nur im Einzelfall kann die Einschätzung, ob die Pflicht zur Benennung besteht, schwierig sein. |

    Der DSB in der EU-DSGVO ...

    Kaum eine Regelung war bei der Entstehung der DSGVO so umstritten, wie die zur Benennung der DSB. Nach langwierigen Verhandlungen einigten sich die EU-Mitgliedstaaten (Einigung im Folgenden etwas verkürzt dargestellt).

     

    • Diese Unternehmen/Einrichtungen brauchen nach DSGVO einen DSB
    • Die Kerntätigkeit macht eine umfangreiche regelmäßige oder systematische Überwachung erforderlich.
    • Die Kerntätigkeit besteht in der umfangreichen Verarbeitung besonders geschützter Daten (z. B. Gesundheitsdaten).