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  • · Fachbeitrag · Anwaltshaftung

    Darauf müssen Pflichtverteidiger vor Abschluss einer Vergütungsvereinbarung hinweisen

    von RA Detlef Burhoff, RiOLG a. D., Münster/Augsburg

    | Der BGH hat kürzlich zur Wirksamkeit einer Vergütungsvereinbarung des Pflichtverteidigers und der Zahlungspflicht des Mandanten Stellung genommen. Die Richter entschieden: Ein zum Pflichtverteidiger bestellter Anwalt muss vor Abschluss einer Vergütungsvereinbarung dem Beschuldigten einen eindeutigen Hinweis erteilen, dass er auch ohne den Abschluss der Honorarvereinbarung zu weiterer Verteidigung verpflichtet ist. |

     

    Sachverhalt

    Im konkreten Fall war über die Zahlungsklage des ehemaligen Mandanten gegen den Pflichtverteidiger als Beklagtem zu entscheiden. Der Mandant verlangte vom Pflichtverteidiger, Anwaltshonorar zurückzuzahlen.

     

    Der Pflichtverteidiger war für den Kläger in einem arbeitsgerichtlichen Verfahren und in einem gegen den Kläger geführten Ermittlungsverfahren tätig. Im Strafverfahren wurde der Beklagte am 27.6.13 als Pflichtverteidiger bestellt. Am 4.7.13 schlossen die Parteien eine Vergütungsvereinbarung, in der sie vereinbarten, dass der Kläger dem Beklagten bezogen „auf die Tätigkeit des Verteidigers im gesamten Ermittlungsverfahren sowie der kompletten ersten Instanz” ein Gesamthonorar von 12.500 EUR zahlt. Zudem war in dieser Vereinbarung der Hinweis enthalten, dass die Staatskasse im Fall der Kostenerstattung regelmäßig nicht mehr als die gesetzliche Vergütung erstatten müsse und dass die Honorarvereinbarung deutlich höher sei. Einen Hinweis darauf, dass der Beklagte als bestellter Pflichtverteidiger den Kläger auch ohne den Abschluss der Vergütungsvereinbarung weiter zu verteidigen habe, enthielt die Vereinbarung nicht; dies war dem Kläger auch nicht bekannt.